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090923 Entwurf mit Allg Teil

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8763. Zu § 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen63.1. Benutzung bei Annahme als Kind63.1.1. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten nicht,wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern.63.1.2. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes entfallen beiZustimmung des Annehmenden und des Angenommenen zu der Benutzung.63.1.3. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten auch,wenn das Kind als Volljähriger angenommen worden ist.63.2. Benutzung bei Änderung der Geschlechtszugehörigkeit63.2.1. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten nicht,wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordernoder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird.63.2.2. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten nichtmehr, wenn die Entscheidung über die Änderung der Vornamen aufgehobenworden ist oder unwirksam ist, weil die betreffende Person Elternteil einesKindes geworden ist.63.2.3. Die Nutzungsbeschränkungen des § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten auch füreinen Eheeintrag, wenn dieser eine Folgebeurkundung über die Änderung desVornamens oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzesenthält; in diesen Fällen darf nur den Ehegatten selbst eine Personenstandsurkundeaus dem Eheeintrag erteilt werden.64. Zu § 64 PStG Sperrvermerke64.1. <strong>Allg</strong>emeine Vorbemerkung64.1.1. Der Sperrvermerk ist im Geburten- und Eheregister oberhalb der Beurkundungund in dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oberhalb der Spalte1 deutlich sichtbar einzutragen. Der Sperrvermerk ist auch in das Sicherungsregisterzu übernehmen.64.1.2. Ein Sperrvermerk untersagt vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmenjegliche Benutzung des Personenstandseintrags einschließlich der Sammelaktefür natürliche und juristische Personen; nur die Person, die den Antragauf Eintragung des Sperrvermerks gestellt hat, und die Zeugenschutzdienststellesind vom Benutzungsverbot ausgenommen.

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