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090923 Entwurf mit Allg Teil

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113BegründungDer vorliegende <strong>Entwurf</strong> einer <strong>Allg</strong>emeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz(PStG-VwV) verfolgt im Wesentlichen das Ziel, ein einheitliches Verwaltungshandelnauf dem Gebiet des Personenstandsrechts zu gewährleisten. ImGegensatz zur bisherigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden- DA - ist der <strong>Entwurf</strong> an der Paragraphenstruktur des Gesetzes orientiert.Er folgt insofern der Anregung der Länder, die bisherige Verwaltungsvorschriftzu straffen und auf Wiederholungen von einschlägigen Gesetzestexten undauf die Vorgabe beispielhafter Beurkundungstexte zu verzichten. Der <strong>Entwurf</strong> verzichtetinsbesondere auf die Wiedergabe der für das Personenstandswesen maßgeblichenRegelungen des internationalen Privatrechts und des bürgerlichen Rechts.Bezüge zu weiteren für das Personenstandswesen einschlägigen Gesetzen (z:B. dasGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit und das Adoptionswirkungsgesetz) und internationalenÜbereinkommen wurden dagegen beibehalten.BürokratiekostenDie <strong>Allg</strong>emeine Verwaltungsvorschrift enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.Für die Verwaltung wurden die Informationspflichten von ca. 120 auf 11 Informationspflichten,die sich nicht bereits aus dem Personenstandsgesetz oder der Personenstandsverordnungergeben, reduziert. Die verbleibenden Informationspflichtenbestanden überwiegend auch schon nach den bisherigen personenstandsrechtlichenVorschriften. Sie haben keine nennenswerten Auswirkungen auf behördeninterneProzesse und beruhen im Wesentlichen auf Änderungen einzelner Vorschriften imRahmen der norminterpretierenden Auslegung.

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