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090923 Entwurf mit Allg Teil

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85richt der Name seines verstorbenen Verlobten erteilt worden ist, ist bei derAusstellung der Geburtsurkunde nicht zu berücksichtigen.60. Zu § 60 PStG Sterbeurkunde60.1. Angabe der TodeszeitIst im Sterberegister nur der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraumangegeben, in dem der Tod eingetreten ist, so ist diese Angabe in die Sterbeurkundezu übernehmen.60.2. Person für tot erklärtEnthält der Sterbeeintrag einen Hinweis darüber, dass die verstorbene Personfür tot erklärt oder ihre Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, darf keineSterbeurkunde ausgestellt werden. Der Antragsteller ist an das beim StandesamtI in Berlin geführte Buch für Todeserklärungen oder die dortige Sammlungder Beschlüsse über Todeserklärungen zu verweisen.60.3. Besonderheiten bei Sterbeurkunden aus Altregistern60.3.1. Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung darüber, dass ein Standesbeamterauf Grund einer bis zum 31. März 1946 ergangenen Anordnung einerobersten Landesbehörde ausgesprochen hat, dass zwischen dem Verstorbenenund einer Frau nachträglich die Ehe geschlossen sei, ist in der Sterbeurkundeder Familienstand des Verstorbenen <strong>mit</strong> „verheiratet“ anzugeben.60.3.2. Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung über die Todeserklärungoder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit gilt Nr. 60.2.60.3.3. Ist im Sterberegister nur der Ort angegeben, an dem der Verstorbene tot aufgefundenwurde, so ist dieser Ort als Sterbeort in die Urkunde aufzunehmen;die Angabe, dass er tot aufgefunden wurde, wird nicht erwähnt. Enthält derSterbeeintrag keine Angabe zum Sterbeort, weil die Person während der Fahrtin einem Land- oder Luftfahrzeug oder auf einem Binnenschiff verstorben ist,so ist der Ort der Beurkundung als Sterbeort einzutragen.Abschnitt 2Benutzung der Personenstandsregister61. Zu § 61 PStG <strong>Allg</strong>emeine Vorschriften für die Benutzung

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