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090923 Entwurf mit Allg Teil

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5827.9. Folgebeurkundung über Änderung der Religionszugehörigkeit27.9.1. Bei einer Folgebeurkundung über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschafttritt an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ derLeittext „Religion“ und gegebenenfalls der Leittext „Datum der Wirksamkeit“;als Datum der Wirksamkeit ist der Tag des Eintritts in die Religionsgemeinschafteinzutragen, sofern hierüber Angaben vorliegen (siehe auch Nr. A 3.).27.9.2. Zur Eintragung einer Folgebeurkundung über die Religionszugehörigkeit genügtes regelmäßig, wenn dem Standesamt ein Taufzeugnis oder eine Mitteilungder Religionsgemeinschaft über die Religionszugehörigkeit zugeht undder Wunsch der Eltern oder des Kindes selbst auf Eintragung der Religionszugehörigkeithieraus zweifelsfrei zu erkennen ist.27.9.3. Auf Grund einer Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über denKirchenaustritt des Kindes ist auch hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen,das Kind braucht hierzu nicht angehört zu werden. Eine Folgebeurkundungüber den Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nichteingetragen war.27.9.4. Wenn der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nachgewiesen ist, ist auchder Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichenRechts ist, einzutragen, wenn das Kind dies wünscht.27.10. Folgebeurkundung über Berichtigung27.10.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung tritt an die Stelle desLeittextes „Beurkundete Daten“ der Leittext der zu berichtigenden Angabe; einDatum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen.27.10.2. Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass die Geburt imZuständigkeitsbereich eines anderen Standesamts eingetreten ist, so ist diesemStandesamt eine entsprechende Mitteilung für eine Aufnahme des Geburtsfallesin das Suchverzeichnis zu übersenden.27.11. Hinweise27.11.1. Fällt bei der Eintragung eines Hinweises über Eheschließung oder Begründungeiner Lebenspartnerschaft auf, dass dem Standesbeamten, der bei derEheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft <strong>mit</strong>gewirkt hat, einefrühere Ehe oder Lebenspartnerschaft verschwiegen wurde, ist ihm der Sachverhalt<strong>mit</strong>zuteilen.27.11.2. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung überdie Geburt eines Kindes und stellt es fest, das das Kind nach Ablauf von300 Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des

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