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090923 Entwurf mit Allg Teil

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60Zum Nachweis über den letzten Wohnsitz oder den letzten gewöhnlichen Aufenthaltdes Verstorbenen genügen anstelle eines Personalausweises oder einereinfachen Melderegisterauskunft auch der Mietvertrag, die Stromrechnungoder vergleichbare Unterlagen; hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten,soll auf die Vorlage eines Wohnsitznachweises verzichtet werden und eineBildschirmkopie oder ein Vermerk über den Abgleich der Meldedaten zurAnzeige des Sterbefalls genommen werden.29. Zu § 29 PStG Anzeige durch Personen29.1. Anzeigepflicht29.1.1. Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtete Personen, die <strong>mit</strong> dem Verstorbenenin häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, müssen nicht <strong>mit</strong> ihm verwandt gewesensein. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod nicht in dergemeinsamen Wohnung eingetreten ist.29.1.2. Wohnungsinhaber ist der Mieter, der die Wohnung bewohnt, oder der Eigentümer.Von der Anzeigepflicht sind alle Sterbefälle erfasst, die sich in derWohnung ereignet haben, unabhängig davon, ob der Verstorbene in der Wohnunggewohnt hat. Der Begriff der Wohnung umfasst auch Hütten, Wohnwagen,Zelte und Ähnliches.29.1.3. Die Reihenfolge der Anzeigepflichtigen berührt die Berechtigung zur Anzeigenicht.29.1.4. Aus eigenem Wissen unterrichtet ist eine Person, die auf Grund eigenerWahrnehmungen erkennen kann, dass eine bestimmte Person verstorben ist.Die anzeigende Person soll befragt werden, ob sie aus eigenem WissenKenntnis vom Tod erlangt hat. Von Minderjährigen unter 14 Jahren soll eineSterbefallanzeige nur entgegengenommen werden, wenn sie von einem anderenAnzeigepflichtigen nicht zu erreichen ist.29.2. Anzeigepflicht bei Mitgliedern des Nordatlantikvertrags, der NATO undbei DiplomatenHinsichtlich der Anzeigepflicht bei Sterbefällen von Mitgliedern einer TruppederPartner des Nordatlantikvertrags, von Mitgliedern eines zivilen Gefolgesund von Angehörigen siehe Nrn. 19.2.1. und 19.2.2.29.3. Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (§ 44PStV)

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