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090923 Entwurf mit Allg Teil

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50um eine juristische Person, liegt es in ihrer Organisationshoheit, welcher derihr angehörenden Personen die Erfüllung der Anzeigepflicht übertragen wird.21. Zu § 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister21.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der EintragungFür die Eintragungen in das Geburtenregister ist grundsätzlich der Zeitpunktder Geburt des Kindes maßgebend. Änderungen im Personenstand des Kindesoder der Eltern oder bei der Religionszugehörigkeit des Kindes, die sichvor der Beurkundung ergeben haben, sind jedoch bereits im Haupteintrag zuberücksichtigen; dies gilt nicht für Beurkundungen nach § 36 des Gesetzes.Wird die gemeinsame Sorge der Eltern nach der Geburt des Kindes begründet,bestimmen diese aber noch vor der Beurkundung der Geburt einen Geburtsnamen,so ist nur der geänderte Name einzutragen. Gleiches gilt, wenndem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils vor der Beurkundungder Geburt erteilt oder eine sonstige namensrechtliche Erklärung wirksamabgegeben wird. Wird die Vaterschaft zu einem Kind vor der Beurkundungder Geburt wirksam anerkannt, sind die Angaben über den Vater bereitsbei der Beurkundung zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn dasKind bereits <strong>mit</strong> der Geburt die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschafterworben hat oder in eine solche vor der Beurkundung der Geburtaufgenommen worden ist.21.2. Grundsätze des deutschen Vornamensrechts21.2.1. Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. DieSorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedochdürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen,die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewähltwerden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbundenwerden, eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.21.2.2. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln derdeutschen Rechtschreibung. Wird trotz Belehrung eine andere Schreibweiseverlangt, ist diese einzutragen und die Belehrung aktenkundig zu machen.21.2.3. Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Vornamen von den Sorgeberechtigtenerteilt worden sind.21.2.4. Ist das Kind nach der Geburt verstorben, können Vornamen angezeigt werden;erforderlich ist dies jedoch nicht.

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