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090923 Entwurf mit Allg Teil

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4414.2.2. In die Niederschrift über die Eheschließung sind auch formbedürftige Erklärungenzur Namensführung der Ehegatten (z. B. Bestimmung eines Begleitnamensnach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Erklärungennach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) einzubeziehen.Die auf diese Weise beurkundeten Erklärungen sind <strong>mit</strong> der Unterzeichnungder Niederschrift durch die Ehegatten und den Standesbeamten,der den Eheeintrag zu errichten hat, wirksam entgegengenommen.14.2.3. Die Niederschrift über die Eheschließung ist von den Ehegatten, dem gegebenenfallshinzugezogenen Dolmetscher und den Zeugen sowie dem Standesbeamtenzu unterschreiben und <strong>mit</strong> dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.Die Niederschrift über die Eheschließung erbringt als öffentliche Urkunde imSinne von § 415 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis der Eheschließungund ist Grundlage für die Beurkundung im Eheregister.15. Zu § 15 PStG Eintragung in das EheregisterDie Beurkundung im Eheregister soll unverzüglich, spätestens am Werktagnach der Eheschließung, erfolgen; sie soll möglichst von dem Standesbeamtendurchgeführt werden, der an der Eheschließung <strong>mit</strong>gewirkt hat. Nach derBeurkundung im Eheregister ist die Niederschrift über die Eheschließung zuder Sammelakte des Eheeintrags zu nehmen.Abschnitt 2Fortführung des Eheregisters16. Zu § 16 PStG Fortführung16.1. Anlass der FortführungEine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Eheeintrag beurkundetenAngaben ändert oder den Bestand der Ehe betrifft. Bei den in derAnlage 1 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierteBezeichnung in der jeweils passenden Form zu verwenden; ist der Anlasseiner Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglichanzugeben. Der Leittext „Beurkundete Daten“ ist bezogen auf den jeweiligenSachverhalt abzuändern; hierbei sind die Leittexte der betreffenden Datenfelderzu verwenden.

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