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090923 Entwurf mit Allg Teil

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34Werden Urkunden, die jederzeit wieder beschafft werden können, zurückgegebenund ist ihr Inhalt nicht aus einer Niederschrift erkennbar, ist ein Vermerküber ihren wesentlichen Inhalt oder eine Abschrift der Urkunde zu den Sammelaktenzu nehmen. Bei einem Urteil in Ehesachen sind in den Vermerk dieNamen der Parteien, das erkennende Gericht, die Urteilsformel, der Tag derRechtskraft sowie das Aktenzeichen des Urteils aufzunehmen.9.3. Prüfungspflicht des Standesbeamten (§ 5 PStV)9.3.1. Das Standesamt hat die eingegangenen Mitteilungsdaten anderer Behördenvor der Übernahme in die Personenstandsregister zu prüfen, auch wenn diesein strukturierter Form über<strong>mit</strong>telt werden.9.3.2. Zur Prüfung der Angaben der Beteiligten können Zeugen und Sachverständigevorgeladen und vernommen werden. Wenn sie nicht im Zuständigkeitsbereichdes Standesamts wohnen, kann auch ein anderes Standesamt um dieVernehmung ersucht werden.9.4. Anzeige eines Personenstandsfalls (§ 6 PStV)9.4.1. Eine Anzeige ist zwingende Voraussetzung für die Beurkundung einer Geburtoder eines Sterbefalles; die Beurkundung auf Grund eigener Er<strong>mit</strong>tlungen desStandesamts ist nicht zulässig.9.4.2. Die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls muss durch persönlicheVorsprache des Anzeigenden erfolgen; eine telefonische Anzeige ist nicht zulässig.9.4.3. Die Pflicht zur Aufnahme einer Niederschrift gilt für alle Anzeigen von Geburtenund Sterbefällen, die gegenüber dem Standesamt mündlich abgegebenwerden. Die Niederschrift ist zu den Sammelakten zu nehmen; <strong>mit</strong> ihr kann beispäteren Berichtigungsverfahren belegt werden, wer die Anzeige erstattet hat,welche Erklärungen abgegeben wurden und dass die Angaben vom Standesamtrichtig im Personenstandsregister beurkundet wurden.9.4.4. Der Anzeigende soll sich durch einen amtlichen Ausweis oder eine andere <strong>mit</strong>Lichtbild versehene öffentliche Urkunde ausweisen.9.4.5. Die Niederschrift über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls sollneben den Angaben zum angezeigten Ereignis auch Angaben enthalten über1. Ort und Tag der Niederschrift,2. Vor-, Familienname und Wohnung des Anzeigenden und gegebenenfallsauch des Dolmetschers,3. die Feststellung der Identität des Anzeigenden und4. die Tatsache, dass von dem Personenstandsfall aus eigenem WissenKenntnis erlangt worden ist.

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