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090923 Entwurf mit Allg Teil

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25Der Text des Übereinkommens und des Protokolls vom 31. Januar 1967 überdie Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II S. 1293) sowie die Liste derVertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.A 7.3.StaatenlosePersonen, die von keinem Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als eigeneStaatsangehörige angesehen werden (Staatenlose) können sich durch einendeutschen Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 IIS. 473) ausweisen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaatenkönnen auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de)eingesehen werden.A 8.AbkürzungenBei Eintragungen in die Register sind nur die in der Anlage 3 aufgelisteten Abkürzungenzulässig. Bei Ortsbezeichnungen dürfen im amtlichen Namen enthalteneAbkürzungen verwendet werden. Die in einem bis zum 31. Dezember2008 errichteten Personenstandseintrag enthaltenen Abkürzungen können beider Ausstellung von Personenstandsurkunden beibehalten werden, auchwenn sie von der Auflistung in Anlage 3 abweichen.Besonderer <strong>Teil</strong>Kapitel 1<strong>Allg</strong>emeine Bestimmungen1. Zu § 1 PStG Personenstand, Aufgaben des StandesamtsDie Begriffsbestimmung des Personenstands in § 1 des Gesetzes ist abschließend,soweit sie das Personenstandsrecht betrifft. Zu den familienrechtlichenMerkmalen des Personenstands gehören auch die Vor- und Familiennamen;alle Regelungen, die den Begriff Personenstand verwenden, beziehensich so<strong>mit</strong> auch auf Vor- und Familiennamen einer Person. Nicht in die Begriffsbestimmungaufgenommene weitere eine Person kennzeichnende

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