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090923 Entwurf mit Allg Teil

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7854.3. Beweiskraft mehrsprachiger UrkundenDie nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszügeaus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 (siehe Nr. 55.3.1.) ausgestelltenUrkunden stehen in ihrer Beweiskraft inländischen Personenstandsurkundengleich.55. Zu § 55 PStG Personenstandsurkunden (§ 48 PStV)55.1. Ausstellung von Personenstandsurkunden55.1.1. Personenstandsurkunden werden nur vom Standesamt ausgestellt; aus demSicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.55.1.2. Besteht ein Registerausdruck aus mehreren Blättern, sind diese fest <strong>mit</strong>einanderzu verbinden und an der Verbindungsstelle <strong>mit</strong> dem Dienstsiegelabdruckzu versehen.55.1.3. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob der Registerausdruck Folgebeurkundungenenthält und ggf. deren Anzahl; besteht der Registerausdruck ausmehreren Blättern, ist auch deren Anzahl anzugeben.55.1.4. Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von beglaubigten Registerausdruckenbeglaubigte Abschriften ausgestellt; Näheres hierzu sieheNr. 76.2.1.55.1.5. Aus dem bis zum 31. Dezember 2008 beim Standesamt I in Berlin geführtenBuch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt.55.2. Ausstellung von Urkunden nach Ablauf der FortführungsfristenMit Ablauf des Tages, an dem die Fortführungsfrist eines Personenstandsregistereintragsendet, erlischt die Möglichkeit, eine Personenstandsurkundezu erteilen. Ein urkundlicher Nachweis (z. B. eine beglaubigte Abschrift) kannnur noch nach Maßgabe der jeweiligen landesarchivrechtlichen Vorschriftenerteilt werden.55.3. Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (§ 50 PStV)55.3.1. Nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellungmehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774)können mehrsprachige Personenstandsurkunden aus den Personenstandsregisternausgestellt werden. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendungvon Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungs-

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