13.07.2015 Aufrufe

090923 Entwurf mit Allg Teil

090923 Entwurf mit Allg Teil

090923 Entwurf mit Allg Teil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9568.5.6. der <strong>mit</strong> der Schweiz, Luxemburg und Österreich getroffenen Vereinbarungen,siehe Nr. A 5.3.1. bis A 5.3.5.Die Texte der Übereinkommen und die Liste der Vertragsstaaten können eingesehenwerden auf der Internetseite der Deutschen Sektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen (www.ciec-deutschland.de).68.6. Datenüber<strong>mit</strong>tlung (§ 63 PStV)Für die elektronische Über<strong>mit</strong>tlung von Daten zwischen den Standesämternunter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand ist folgenderAblauf zu beachten:68.6.1. Das sendende Standesamt stellt fest, welche Standesamtsnummer das empfangendeStandesamt hat.68.6.2. Liegt die Standesamtsnummer des empfangenden Standesamts vor, fragt dassendende Standesamt beim Deutschen Verwaltungsdienste-Verzeichnis(DVDV) unter Angabe der Standesamtsnummer die für die Über<strong>mit</strong>tlung erforderlichenVerbindungsdaten ab.68.6.3. Soweit das empfangende Standesamt elektronisch Mitteilungen über XPersonenstandempfangen kann, liefert das DVDV die Verbindungsdaten und einZertifikat, das zum sicheren Datenaustausch verwendet werden muss, zurückan das sendende Standesamt.68.6.4. Das sendende Standesamt sendet die XPersonenstand-Mitteilung, die <strong>mit</strong> ausdem Zertifikat ausgelesenen Schlüsseln verschlüsselt und signiert wird, andas empfangende Standesamt. Der Eingang der Mitteilung löst gegebenenfallseine Rückmeldung durch das empfangende Standesamt aus.Kapitel 10Zwangs<strong>mit</strong>tel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren69. Zu § 69 PStG Erzwingung von Anzeigen69.1. Zwangsgeld69.1.1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist vorher <strong>mit</strong> einer Fristsetzung schriftlichanzudrohen. Die Vollstreckung richtet sich nach Landesrecht.69.1.2. Wird gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes Widersprucherhoben, ist nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnungund den landesrechtlichen Bestimmungen zu verfahren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!