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090923 Entwurf mit Allg Teil

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31ren, die Anzahl der Bände und die Anzahl der Einträge in einem Band sowieden Zeitpunkt der Übergabe zu enthalten; dies gilt entsprechend für die Übergabeder Namen- und Suchverzeichnisse und der Sammelakten. Bei derÜbergabe elektronischer Register sind auch die technischen und organisatorischenAngaben zur elektronischen Sicherung und Verwaltung der Daten in dieÜbergabeniederschrift aufzunehmen. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigungder in der Niederschrift angegebenen Personenstandsregister oderdurch Über<strong>mit</strong>tlung der in der Niederschrift angegebenen elektronischen Personenstandsregister;§ 63 der Personenstandsverordnung ist entsprechendanzuwenden.8. Zu § 8 PStG Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 24 PStV)8.1. Verlust eines elektronischen Registers8.1.1. Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen elektronischenPersonenstandsregisters erfolgt durch Übernahme der im Sicherungsregistergespeicherten Daten in das entsprechende Personenstandsregister.Das über die Wiederherstellung des Personenstandsregisters zu erstellendeProtokoll ist dauerhaft aufzubewahren; es soll dem zuständigen öffentlichenArchiv <strong>mit</strong> Abgabe des Personenstandsregisters nach § 7 Abs. 3 des Gesetzesübergeben werden.8.1.2. Für die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Sicherungsregistersgilt Nr. 8.1.1. entsprechend.8.1.3. Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-,Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat dasStandesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neuanzulegen. Die Eintragungen in das nach Verlust neu anzulegende Registererfolgen nach amtlicher Er<strong>mit</strong>tlung des Sachverhalts von Amts wegen. Wer einberechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragungbeantragen. Das Standesamt kann bei der Er<strong>mit</strong>tlung des Sachverhalts tatsächlicheAuskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, das persönlicheErscheinen von Beteiligten anordnen und Versicherungen an Eides stattverlangen. Als Urkunden, deren Vorlage verlangt werden kann, kommen insbesonderePersonenstandsurkunden und Stammbücher der Familie, aus denendie in Verlust geratenen Einträge zu ersehen sind, in Betracht. VorgelegteUrkunden sind zurückzugeben.8.1.4. Ist sichergestellt, dass sämtliche Einträge des in Verlust geratenen Ehe-, Lebenspartnerschafts-,Geburten- oder Sterberegisters und des jeweiligen Si-

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