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090923 Entwurf mit Allg Teil

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9468.3.4. Wenn nicht bekannt ist, bei welchem Familiengericht oder Jugendamt dieVormundschaft geführt wird, können die Mitteilungen nach den Nrn. 68.3.2.und 68.3.3. auch dem Familiengericht und dem Jugendamt übersandt werden,in deren Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat.68.3.5. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 der Personenstandsverordnung ist demfür die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu übersenden,in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamts befindet.68.4. Mitteilungen für statistische Zwecke (§ 61 PStV)Mitteilungen nach § 61 der Personenstandsverordnung sind mindestens monatlichan das zuständige statistische Landesamt zu senden. Sie sind vertraulichzu behandeln, Einsicht in die Mitteilungen darf nicht gewährt und Auskunftaus den Mitteilungen darf nicht erteilt werden.68.5. Besonderheiten bei Mitteilungen (§ 62 PStV)Mitteilungen an ausländische Behörden sind insbesondere zu machen aufGrund68.5.1. des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) bei dem Tod eines Angehörigen eines Vertragsstaatesan die konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates, in derenAmtsbezirk der Sterbefall eingetreten ist,68.5.2. des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften inPersonenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 IIS. 1055, 1067), nach dem jeder Standesbeamte eines Vertragsstaates dieBeurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamtendes Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen <strong>mit</strong>zuteilenhat, wenn dieser Ort in einem Vertragsstaat liegt,68.5.3. des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigungvon Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern), sieheNr. 48.2.,68.5.4. des Haager Eheschließungsabkommens vom 12. Juni 1902 (RGBl. 1904S. 221), nach dem den Behörden des Heimatstaates eines jeden der Ehegatteneine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde zu übersenden ist,wenn ein Angehöriger eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaatdie Ehe geschlossen hat,68.5.5. der deutsch-italienischen Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung vonGeburtsurkunden vom 31. Mai 1937 (Reichsministerialblatt S. 318) und dieBekanntmachung über die Wiederanwendung vom 23. Dezember 1952(BGBl. II S. 986),

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