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090923 Entwurf mit Allg Teil

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4516.2. Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellungder Todeszeit16.2.1. Bei einer Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellungder Todeszeit tritt an die Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“der Leittext „Todestag und Sterbeort“; ein Datum der Wirksamkeit ist in diesemFall nicht einzutragen. Angaben über das Standesamt, das den Tod beurkundethat, und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesondertenHinweis aufzunehmen; dies gilt entsprechend bei einer Folgebeurkundungüber Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.16.2.2. Über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeitwerden auch dann Folgebeurkundungen eingetragen, wenn die Ehebereits durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist. Über den Todeines Ehegatten ist auch dann eine weitere Folgebeurkundung einzutragen,wenn bereits eine Folgebeurkundung über Todeserklärung oder die gerichtlicheFeststellung der Todeszeit dieses Ehegatten eingetragen worden ist; diesgilt entsprechend, wenn zuerst eine Folgebeurkundung über Todeserklärungoder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten eingetragenworden ist. War ein Ehegatte mehrmals verheiratet, werden diese Folgebeurkundungennur im Eheregister seiner letzten Ehe eingetragen. Wird für dieletzte Ehe kein inländischer Personenstandseintrag geführt, entfällt die Eintragungin einem Eheeintrag einer früheren Ehe.16.3. Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe16.3.1. Bei einer Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe tritt andie Stelle des Leittextes „Beurkundete Daten“ der Leittext „Datum der Wirksamkeit“;hier ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen; Angaben überdas entscheidende Gericht und das Aktenzeichen der Entscheidung sind ineinem besonderen Hinweis aufzunehmen.16.3.2. Eine Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist aufGrund der vom Gericht übersandten oder von einem Beteiligten vorgelegtenAusfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einzutragen.Grundlage der Eintragung kann auch eine Bescheinigung über die Entscheidungnach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über dieZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen inEhesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zurAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sein (siehe im Einzelnen Nr. A6.2.). Hat die Landesjustizverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen fürdie Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen festgestellt,ist ihre Mitteilung als öffentliche Urkunde nach § 415 der Zivilprozessordnung

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