13.07.2015 Aufrufe

090923 Entwurf mit Allg Teil

090923 Entwurf mit Allg Teil

090923 Entwurf mit Allg Teil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

29Ehegatten oder Lebenspartner geführt wird oder übersendet diesem Standesamteine entsprechende Mitteilung.Ist die Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht im Inland beurkundet,teilt das Standesamt I in Berlin die Eheschließung oder die Begründungder Lebenspartnerschaft der zuständigen Meldebehörde <strong>mit</strong>, sofern auf derUrkunde ein inländischer Wohnort vermerkt ist.5.2.3. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über imAusland Verstorbene an das Standesamt weiter, bei dem der Eheeintrag fürdie letzte Ehe oder der Lebenspartnerschaftseintrag für die zuletzt geführteLebenspartnerschaft der verstorbenen Person geführt wird. War die verstorbenePerson zum Zeitpunkt des Todesa) nicht verheiratet und führte keine Lebenspartnerschaft oderb) wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in einem inländischenPersonenstandsregister beurkundet oderc) sind Angaben über eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bekannt,leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde über den im Ausland eingetretenenTod an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtseintrag für die verstorbenePerson geführt wird. Ist die verstorbene Person nicht im Inland odervor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genanntenGebiet geboren worden, so ist stattdessen eine Mitteilung an das AmtsgerichtSchöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente) zu senden; zusätzlich teilt dasStandesamt I in Berlin in diesem Fall den Sterbefall der zuständigen Meldebehörde<strong>mit</strong>, sofern für die verstorbene Person ein inländischer Wohnort angegebenist, und dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.5.2.4. Erhält das Standesamt I in Berlin eine Personenstandsurkunde oder eine Mitteilungüber die Eintragung einer Folgebeurkundung oder über eine sonstigeÄnderung in einem ausländischen Personenstandsregister, ist zu prüfen, obeine Eintragung in einem im Inland geführten Personenstandsregister vorzunehmenist. In diesem Fall ist die Eintragung vorzunehmen oder der Vorgangan das Standesamt weiterzuleiten, bei dem das betreffende Personenstandsregistergeführt wird. Ist keine Eintragung vorzunehmen, nimmt das StandesamtI in Berlin die Urkunde oder die Mitteilung zu seinen Akten.5.3. Fristen zur Fortführung der PersonenstandsregisterFür die Berechnung der Frist zur Fortführung eines Personenstandseintragsist der Tag der Beurkundung des personenstandsrechtlichen Ereignissesmaßgeblich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!