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090923 Entwurf mit Allg Teil

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1600:00 Uhr und die Zeit bis zur Vollendung der letzten Minute eines Tages <strong>mit</strong>23:59 Uhr anzugeben.A 2.2.3. In Jahren, in denen die <strong>mit</strong>teleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, sind beider Angabe der doppelt erscheinenden Stunde am Ende der Sommerzeit derersten Stunde der Großbuchstabe A und der zweiten Stunde der GroßbuchstabeB hinzuzufügen.A 3.ReligionA 3.1. KörperschaftsstatusA 3.1.1. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen diejenigenReligionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassungals Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren (altkorporierteReligionsgemeinschaften) oder denen dieser Status auf Antrag hin gewährtwurde. Ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaftdes öffentlichen Rechts besitzt, kann den amtlichen Bekanntmachungen derfür die Kirchen zuständigen Ministerien der Länder entnommen werden.A 3.1.2. Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauungzur Aufgabe gemacht haben, sind Religionsgemeinschaften gleichgestellt(z. B. Humanistische Verbände); so<strong>mit</strong> kann auch die Zugehörigkeit zu einersolchen Vereinigung in die Personenstandsregister eingetragen werden, wenndie Vereinigung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.A 3.2. Eintragung auf WunschA 3.2.1. Die Beteiligten sollen darauf hingewiesen werden, dass auf ihren Wunsch hindie Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichenRechts ist, in das Personenstandsregister eingetragen werden kann.Wünscht ein Beteiligter die Eintragung, so genügt es, wenn der Körperschaftsstatusin einem Bundesland besteht.A 3.2.2. Wird der Wunsch zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaftnicht geäußert, entfallen die für die Eintragung vorgesehenen Felder imRegister und in den Personenstandsurkunden.A 4.Sprache und SchriftA 4.1.Übersetzung in die deutsche Sprache (§ 2 Personenstandsverordnung)

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