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Freunde und Feinde

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117 Innerkirchliche Mitteilung<br />

Brief des Vorsitzenden des Bezirkssynodalausschusses an den Kirchenvorstand von St. Nikolai zur weiteren<br />

Ordnung der Friedensgebete vom 26.11.1988 345 . Vorlage ist eine Xerokopie (ABL H 35).<br />

Betr.: Friedensgebete<br />

Nach dem Gespräch mit Vertretern des Kirchenvorstandes hat der Bezirkssynodalausschuß den Beschluß<br />

gefaßt, folgenden Antrag an den Kirchenvorstand zu stellen:<br />

Die Friedensgebete sollen wieder von den im Bezirkssynodalausschuß vertretenen Gruppen gestaltet<br />

werden. Als Gr<strong>und</strong>lage wird dafür nachstehende Ordnung als konsensfähig angesehen:<br />

1. Begrüßung durch einen Pfarrer an St. Nikolai [/] 2. Lied [/] 3. Schriftlesung [/] 4. Auslegung durch<br />

einen Pfarrer <strong>und</strong> der jeweiligen Gruppe unter Verantwortung des Pfarrers [/] 5. Gebet [/] 6.<br />

Informationen, Abkündigungen [/] 7. Sendungswort [/] 8. Lied<br />

Zu 6: Die Verantwortung für den Informationsteil soll getragen werden: von Begrüßungspfarrer, 1<br />

KV-Mitglied, 1 Mitglied der jeweiligen Gruppe <strong>und</strong> Dr. Berger (bzw. einem Vertreter).<br />

Der Planungszeitraum soll 2 Monate betragen, wobei der Plan 1 Monat vor dem Zeitraum dem KV<br />

vorzuliegen hat. Die Aufstellung des Planes geschieht in Verantwortung des Bezirkssynodalausschusses.<br />

Nicht besetzte Termine werden von St. Nikolai wahrgenommen.<br />

Der Bezirkssynodalausschuß hofft auf eine konstruktive Zusammenarbeit.<br />

[gez.] M. Berger Vors.<br />

118 Beschwerde<br />

Durchschlag eines Briefes von F. Sellentin an den Leiter des VPKA Leipzig vom 30.11.1988 aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Ordnungsstrafverfügung (ABL H 1) 346 .<br />

Am 24.10.1988 war ich Besucher des montäglichen Friedensgebetes in der Leipziger Nikolaikirche <strong>und</strong><br />

beteiligte mich zusammen mit <strong>Fre<strong>und</strong>e</strong>n aktiv an diesem Gottesdienst. In diesem Zusammenhang sollte in<br />

der Kirche eine Erklärung verlesen werden, die sich auf unsere Mitwirkung im Gottesdienst bezog.<br />

Unserem Anliegen, die Erklärung in der Kirche zu verlesen, wurde vom Superintendenten Magirius nicht<br />

stattgegeben. Um der Friedensgebetsgemeinde dennoch das Anliegen unserer Mitwirkung am<br />

Friedensgebet zu verdeutlichen, sah ich mich mit meinen <strong>Fre<strong>und</strong>e</strong>n genötigt, diese Erklärung im Anschluß<br />

an den Gottesdienst vor der Nikolaikirche zu verlesen. Etwa vier Wochen später wurde durch das VPKA<br />

Leipzig/Schutzpolizei gegen mich eine Ordnungsstrafverfügung festgelegt. Darin heißt es: „Sie haben am<br />

24. Oktober 1988 eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem Sie in 7010 Leipzig, Nikolaikirchhof, an<br />

einer Zusammenkunft teilnahmen, durch die die öffentliche Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit beeinträchtigt wurde<br />

<strong>und</strong> gesellschaftliche Interessen mißachtet wurden. Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 der<br />

OWVO vom 22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173)<br />

Es wird daher gegen Sie als Ordnungsstrafmaßnahme eine Ordnungsstrafe von 400.- Mark (in Worten)<br />

Vierh<strong>und</strong>ert - Mark festgesetzt.<br />

Begründung: Wer vorsätzlich das sozialistische Zusammenleben der Bürger stört, indem er eine<br />

Zusammenkunft, die geeignet ist, gesellschaftliche Interessen zu mißachten oder die öffentliche Ordnung<br />

<strong>und</strong> Sicherheit zu beeinträchtigen, organisiert, in sonstiger Weise daran mitwirkt, kann mit Ordnungsstrafe<br />

belegt werden.“<br />

Gegen die Ordnungsstrafverfügung S/88 lege ich hiermit Beschwerde bei Ihnen ein. Die Begründung zu<br />

genannter Ordnungsstrafmaßnahme ist für meine Handlungsweise nicht zutreffend. Deshalb verwehre ich<br />

mich dagegen. Wie Sie meinem Befragungsprotokoll vom 26.10.1988 durch die Mitarbeiter des<br />

Ministeriums für Staatssicherheit entnehmen können, war meine Entscheidung, auf dem Nikolaikirchhof<br />

345 Der Brief basiert auf einem Entschluß des BSA vom 25.11.1988 (ABL H 35)<br />

346 s.a. Dok. 98 <strong>und</strong> Dok. 124; Der Wortlaut der Beschwerde war mit allen anderen Betroffenen abgesprochen <strong>und</strong><br />

ist mit deren Beschwerde identisch.<br />

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