GASTRO das Fachmagazin 11/22
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10 ADVERTORIAL<br />
STEUER<br />
<strong>11</strong>/20<strong>22</strong><br />
info<br />
LBG Österreich GmbH<br />
Wirtschaftsprüfung &<br />
Steuerberatung<br />
Wien, Graz, Eisenstadt, St.<br />
Pölten, Linz, Klagenfurt,<br />
Salzburg, Innsbruck und an<br />
weiteren 24 Standorten –<br />
österreichweit.<br />
Erstkontakt:<br />
welcome@lbg.at<br />
www.lbg.at<br />
Mag. Michael Bergmann<br />
Steuerberater, Unternehmensberater bei<br />
LBG in Wien.<br />
Foto: LBG Österreich GmbH<br />
Energiekostenzuschuss<br />
Der Nationalrat hat am 12.10.20<strong>22</strong> Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes<br />
beschlossen und damit <strong>das</strong> Förderbudget auf € 1,3 Milliarden<br />
angehoben sowie Erleichterungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis<br />
zu € 700.000 festgelegt.<br />
Die exakte Ausgestaltung der Förderung<br />
lässt allerdings noch Fragen<br />
offen, da die hierfür vorgesehene<br />
Richtlinie erst nach Genehmigung durch<br />
die Europäische Kommission veröffentlicht<br />
wird. Wir haben die bis dato bekannten<br />
Eckpunkte (Stand 19.10.20<strong>22</strong>)<br />
für Unternehmer/innen der Hotellerie<br />
und Gastronomie zusammengefasst.<br />
Förderfähige Unternehmen<br />
Alle gewerblichen und gemeinnützigen<br />
Unternehmen sowie unternehmerische<br />
Bereiche von gemeinnützigen<br />
Vereinen, deren jährliche Energie- und<br />
Strombeschaffungskosten sich auf<br />
mindestens 3% des Produktionswertes<br />
belaufen. Bei Unternehmen mit einem<br />
Jahresumsatz bis zu € 700.000<br />
entfällt dieses Kriterium. Nicht förderfähig<br />
sind u.a. mineralölverarbeitende<br />
Unternehmen sowie Unternehmen<br />
der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Urproduktion. Wichtig: Unternehmen<br />
müssen bis 31.3.2023 u.a. Energiesparmaßnahmen<br />
bei der Außenbeleuchtung,<br />
aber auch bei der Beheizung von<br />
nicht baulich umschlossenen Gastgärten<br />
(„Heizschwammerl“) setzen.<br />
Förderung<br />
Gefördert werden vorerst die Mehrkosten<br />
für Energiekosten für den Zeitraum<br />
1. Februar 20<strong>22</strong> bis 30. September 20<strong>22</strong>.<br />
Die Förderung ist in vier Stufen konzipiert.<br />
Die Zuschussuntergrenze beträgt<br />
€ 2.000. Für Kleinst- und Kleinunternehmen<br />
ist vereinfacht ein Pauschalfördermodell<br />
vorgesehen.<br />
Basisstufe 1: Gefördert werden 30%<br />
der Preisdifferenz von 2021 und 20<strong>22</strong><br />
für den Verbrauch von Strom, Erdgas<br />
und Treibstoffen, wobei der Zuschuss<br />
maximal € 400.000 pro Unternehmen<br />
beträgt.<br />
Berechnungsstufe 2: Ab dieser Stufe<br />
sind nur mehr Kosten für Strom und<br />
Erdgas förderbar. Voraussetzung ist,<br />
<strong>das</strong>s sich die Preise zu den Vorjahrespreisen<br />
mindestens verdoppelt haben.<br />
Es werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauches<br />
mit maximal 30% gefördert. In<br />
dieser Förderstufe beträgt die maximale<br />
Förderhöhe € 2 Millionen.<br />
Berechnungsstufe 3 und 4: Eine Antragstellung<br />
im Rahmen dieser beiden<br />
Stufen ist nur dann möglich, wenn dem<br />
Empfänger aufgrund der hohen Energiekosten<br />
Verluste im beihilferelevanten<br />
Zeitraum entstehen. Die maximale<br />
Zuschusshöhe ist hier mit € 25 Millionen<br />
(Stufe 3) bzw. € 50 Millionen (Stufe<br />
4) pro Unternehmen gedeckelt.<br />
Registrierung und Antragstellung<br />
Ab voraussichtlich Anfang November<br />
soll die verpflichtende Vorregistrierung<br />
auf der Homepage der AWS möglich<br />
sein. Auf Basis dieser Registrierung<br />
wird den Unternehmen dann ein individueller<br />
Zeitraum zur Antragstellung<br />
zugewiesen, wobei dies voraussichtlich<br />
ab Mitte/Ende November 20<strong>22</strong> der Fall<br />
sein wird. Zu beachten ist, <strong>das</strong>s pro Unternehmen<br />
nur ein Antrag gestellt werden<br />
kann.<br />
Diesem Antrag ist die verpflichtende<br />
Bestätigung der Einordnung als energieintensives<br />
Unternehmen bzw. der Energie-Mehrkosten<br />
durch einen Steuerberater<br />
beizufügen.<br />
Wir empfehlen daher bereits jetzt die<br />
Abstimmung hinsichtlich der erwähnten<br />
verpflichtenden Bestätigung, aber<br />
auch die Vorregistrierung sobald möglich,<br />
damit Sie die Fördergelder zur Abfederung<br />
der Mehrkosten möglichst<br />
rasch erhalten.