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GASTRO das Fachmagazin 11/22

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10 ADVERTORIAL<br />

STEUER<br />

<strong>11</strong>/20<strong>22</strong><br />

info<br />

LBG Österreich GmbH<br />

Wirtschaftsprüfung &<br />

Steuerberatung<br />

Wien, Graz, Eisenstadt, St.<br />

Pölten, Linz, Klagenfurt,<br />

Salzburg, Innsbruck und an<br />

weiteren 24 Standorten –<br />

österreichweit.<br />

Erstkontakt:<br />

welcome@lbg.at<br />

www.lbg.at<br />

Mag. Michael Bergmann<br />

Steuerberater, Unternehmensberater bei<br />

LBG in Wien.<br />

Foto: LBG Österreich GmbH<br />

Energiekostenzuschuss<br />

Der Nationalrat hat am 12.10.20<strong>22</strong> Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes<br />

beschlossen und damit <strong>das</strong> Förderbudget auf € 1,3 Milliarden<br />

angehoben sowie Erleichterungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis<br />

zu € 700.000 festgelegt.<br />

Die exakte Ausgestaltung der Förderung<br />

lässt allerdings noch Fragen<br />

offen, da die hierfür vorgesehene<br />

Richtlinie erst nach Genehmigung durch<br />

die Europäische Kommission veröffentlicht<br />

wird. Wir haben die bis dato bekannten<br />

Eckpunkte (Stand 19.10.20<strong>22</strong>)<br />

für Unternehmer/innen der Hotellerie<br />

und Gastronomie zusammengefasst.<br />

Förderfähige Unternehmen<br />

Alle gewerblichen und gemeinnützigen<br />

Unternehmen sowie unternehmerische<br />

Bereiche von gemeinnützigen<br />

Vereinen, deren jährliche Energie- und<br />

Strombeschaffungskosten sich auf<br />

mindestens 3% des Produktionswertes<br />

belaufen. Bei Unternehmen mit einem<br />

Jahresumsatz bis zu € 700.000<br />

entfällt dieses Kriterium. Nicht förderfähig<br />

sind u.a. mineralölverarbeitende<br />

Unternehmen sowie Unternehmen<br />

der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Urproduktion. Wichtig: Unternehmen<br />

müssen bis 31.3.2023 u.a. Energiesparmaßnahmen<br />

bei der Außenbeleuchtung,<br />

aber auch bei der Beheizung von<br />

nicht baulich umschlossenen Gastgärten<br />

(„Heizschwammerl“) setzen.<br />

Förderung<br />

Gefördert werden vorerst die Mehrkosten<br />

für Energiekosten für den Zeitraum<br />

1. Februar 20<strong>22</strong> bis 30. September 20<strong>22</strong>.<br />

Die Förderung ist in vier Stufen konzipiert.<br />

Die Zuschussuntergrenze beträgt<br />

€ 2.000. Für Kleinst- und Kleinunternehmen<br />

ist vereinfacht ein Pauschalfördermodell<br />

vorgesehen.<br />

Basisstufe 1: Gefördert werden 30%<br />

der Preisdifferenz von 2021 und 20<strong>22</strong><br />

für den Verbrauch von Strom, Erdgas<br />

und Treibstoffen, wobei der Zuschuss<br />

maximal € 400.000 pro Unternehmen<br />

beträgt.<br />

Berechnungsstufe 2: Ab dieser Stufe<br />

sind nur mehr Kosten für Strom und<br />

Erdgas förderbar. Voraussetzung ist,<br />

<strong>das</strong>s sich die Preise zu den Vorjahrespreisen<br />

mindestens verdoppelt haben.<br />

Es werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauches<br />

mit maximal 30% gefördert. In<br />

dieser Förderstufe beträgt die maximale<br />

Förderhöhe € 2 Millionen.<br />

Berechnungsstufe 3 und 4: Eine Antragstellung<br />

im Rahmen dieser beiden<br />

Stufen ist nur dann möglich, wenn dem<br />

Empfänger aufgrund der hohen Energiekosten<br />

Verluste im beihilferelevanten<br />

Zeitraum entstehen. Die maximale<br />

Zuschusshöhe ist hier mit € 25 Millionen<br />

(Stufe 3) bzw. € 50 Millionen (Stufe<br />

4) pro Unternehmen gedeckelt.<br />

Registrierung und Antragstellung<br />

Ab voraussichtlich Anfang November<br />

soll die verpflichtende Vorregistrierung<br />

auf der Homepage der AWS möglich<br />

sein. Auf Basis dieser Registrierung<br />

wird den Unternehmen dann ein individueller<br />

Zeitraum zur Antragstellung<br />

zugewiesen, wobei dies voraussichtlich<br />

ab Mitte/Ende November 20<strong>22</strong> der Fall<br />

sein wird. Zu beachten ist, <strong>das</strong>s pro Unternehmen<br />

nur ein Antrag gestellt werden<br />

kann.<br />

Diesem Antrag ist die verpflichtende<br />

Bestätigung der Einordnung als energieintensives<br />

Unternehmen bzw. der Energie-Mehrkosten<br />

durch einen Steuerberater<br />

beizufügen.<br />

Wir empfehlen daher bereits jetzt die<br />

Abstimmung hinsichtlich der erwähnten<br />

verpflichtenden Bestätigung, aber<br />

auch die Vorregistrierung sobald möglich,<br />

damit Sie die Fördergelder zur Abfederung<br />

der Mehrkosten möglichst<br />

rasch erhalten.

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