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Beteiligungsbericht 2021

Beteiligungsbericht Informationen über die Beteiligungen der StädteRegion Aachen zum 31.12.2021

Beteiligungsbericht
Informationen über die Beteiligungen der StädteRegion Aachen zum 31.12.2021

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Preissteigerungen haben auch größere Auswirkungen auf diesen gastronomischen<br />

Betrieb, da aufgrund diverser Auflagen und Rahmenbedingungen dieses<br />

Umsatzgeschäft beeinträchtigt wird.<br />

Derzeit sind keine weiteren konkreten Risiken für die Gesellschaft erkennbar. Eine<br />

mögliche Gefährdung des Unternehmens kann zum Beispiel durch Streikmaßnahmen<br />

oder ähnliche wesentliche Beeinträchtigungen eintreten. Unter der Voraussetzung,<br />

dass solche negativen Ereignisse die RMK-Service GmbH nicht treffen werden, kann<br />

davon ausgegangen werden, dass sich die Gesellschaft im kommenden Jahr weiterhin<br />

positiv entwickeln wird.<br />

Organe und deren Zusammensetzung<br />

Geschäftsführer:<br />

Herr Olivier Weitz<br />

Vertreter der StädteRegion im Aufsichtsrat:<br />

Frau Birgit Nolte<br />

Frau Stephanie Küppers<br />

Herr Peter Timmermanns<br />

Kreisdirektorin, Allgemeine Vertreterin<br />

Städteregionstagsmitglied<br />

Städteregionstagsmitglied<br />

Information der Öffentlichkeit über die Zusammensetzung von Aufsichts- und<br />

Verwaltungsräten nach Geschlecht<br />

Gemäß § 12 Absatz 6 des Gesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) ist die<br />

Öffentlichkeit über die Zusammensetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten nach<br />

Geschlecht regelmäßig in geeigneter Form zu unterrichten.<br />

Dem Aufsichtsgremium der Rhein-Maas-Service GmbH gehören zum Stichtag<br />

31.12.<strong>2021</strong> von den insgesamt 6 Mitgliedern 3 Frauen an (Frauenanteil 50 %).<br />

Damit wird der im § 12 Absatz 1 LGG geforderte Mindestanteil von Frauen in Höhe<br />

von 40 Prozent erreicht.<br />

Vorliegen eines Gleichstellungsplanes nach § 2 Absatz 2 und § 5 LGG<br />

Gemäß § 2 Absatz 2 LGG haben die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

beziehungsweise ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Unternehmensgremien bei<br />

der Gründung von Unternehmen in Rechtsformen des privaten Rechts in unmittelbarer<br />

und mittelbarer Beteiligung dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende<br />

Anwendung des LGG in der Unternehmenssatzung verankert wird.<br />

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