Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...
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G ESETZLICHE<br />
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10<br />
(5a) <strong>Schulversuche</strong> dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und min destens zwei Drittel<br />
der Lehrer der betreffenden Schule dem Schul versuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur<br />
<strong>für</strong> einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur ein gerichtet<br />
wer den, wenn die Erziehungs berechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche<br />
die Klasse vor aussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche<br />
in dieser Klasse vor aus sichtlich unter richten werden, zu stimmen; diese Zustimmung gilt auch<br />
<strong>für</strong> eine Fort setzung des <strong>Schulversuche</strong>s in den aufsteigenden Klassen. An Berufs schulen tritt<br />
an die Stelle der erforderlichen Zu stimmung der Erziehungs be rechtig ten die entsprechende<br />
Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> zur Erprobung neuer Fachrichtungen<br />
an berufs bildenden Schulen und <strong>für</strong> Schul ver suche an Akademien.<br />
(6) Die <strong>Schulversuche</strong> sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei all-ge mein<br />
bildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter In stanz, zu be treuen, zu kontrollieren<br />
und auszuwerten, wobei Ein richtun gen der Lehrer aus- und -fortbildung herangezogen werden<br />
können. Hierbei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schul organisations gesetz-Novelle,<br />
BGBl. Nr. 234/1971, <strong>für</strong> den be treffenden Bereich ge schaffenen Ein richtungen zur Schulentwicklung<br />
be ratende Tätigkeit zu.<br />
(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul ver suche durchgeführt<br />
werden, darf 5vH der Anzahl der Klassen an öffent lichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es<br />
sich aber um Pflicht schulklassen handelt, 5vH der Anzahl der Klassen an öffent lichen Pflichtschulen<br />
im je weiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinn gemäß <strong>für</strong> Privat schulen<br />
mit Öffentlichkeitsrecht.<br />
1.2 Schulunterrichtsgesetz (§ 78a <strong>Schulversuche</strong>)<br />
§ 78a <strong>Schulversuche</strong> zur Leistungsbeurteilung<br />
(1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungs -<br />
beurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die<br />
Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Auf gaben und die Eigenständigkeit der<br />
Schüler zu beurteilen sind und unter schiedliche Schülerleistungen zum Aus druck zu bringen<br />
sind. In den Schul versuchen ist vorzusehen, dass auf Verlangen der Er ziehungs be rechtigten<br />
die Beurteilung im Jahres zeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.<br />
(2) Auf <strong>Schulversuche</strong> gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schul organisations ge setzes mit der<br />
Maßgabe Anwendung, dass die Anzahl der Klassen an öffent lichen Schulen, an denen diese<br />
Schul versuche durch geführt werden, 25 % der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im<br />
Bundes gebiet nicht übersteigen.