Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...
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4. Projekte zur Schulentwicklung<br />
4.1 Inklusive Pädagogik<br />
Motiv:<br />
Im August 1997 wurde der Artikel 7 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 87/1997<br />
durch folgende Sätze ergänzt:<br />
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und<br />
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten<br />
Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewähr leisten.“ 1<br />
Des Weiteren befinden sich folgende relevante Textstellen in österreichischen Gesetz werken:<br />
• „Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts,<br />
der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.“ 2<br />
• „Das Unterrichtsprinzip Interkulturelles Lernen soll „einen Beitrag zum besseren gegenseitigen<br />
Verständnis bzw. zur Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und<br />
zum Abbau von Vorurteilen leisten.“ 3<br />
• „Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die<br />
SchülerInnen sollen ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht<br />
sinn voll einzubringen.“ 4<br />
Wenn sich eine Gesellschaft als demokratisch und human definiert, so muss sie von der Partizipation<br />
aller ihr innewohnenden Menschen an ihr ausgehen. Es muss das Be streben dieser Gesellschaft<br />
sein allen Faktoren, die die Ausgrenzung von Menschen zur Folge haben, auf allen Ebenen entgegen<br />
zu wirken – so auch im Bildungswesen.<br />
In der österreichischen Bildungslandschaft manifestierte sich dieser Gedanke in der Ein richtung<br />
von „Integrationsklassen“, in denen behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder gemeinsam<br />
unterrichtet werden. Unter „Integration“ versteht man aber auch – gerade im Ballungsraum Wien –<br />
die Integration von SchülerInnen mit unter schiedlichen Herkunfts sprachen.<br />
Beide Modelle sind als Entwicklungsschritte zu einer nicht ausschließenden Ge sell schaft zu<br />
verstehen. Dennoch wird in beiden Fällen von einer Minderheit aus ge gangen, die der sogenannten<br />
Norm der Mehrheit nicht entspricht.<br />
Der Begriff „Inklusion“ stellt hingegen die Unterschiedlichkeit der Menschen als ge meinsames<br />
Merkmal des „Mensch-Seins“ in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Viel fältigkeit menschlichen<br />
Lebens in Bezug auf Geschlecht, Religion, Kultur, Sprache, soziale Lage und Fähigkeiten wird als<br />
„Entwicklungsressource“ <strong>für</strong> alle gesehen. „Heterogenität ist Normalität – mehr denn je!“ (HINZ<br />
2003)<br />
In der erziehungs- und bildungsrelevanten Praxis bedeutet dies, dass „alle Kinder und Schüler-<br />
Innen in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau nach Maßgabe ihrer<br />
momentanen Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungs kompe tenzen in Orientierung auf die `nächste<br />
Zone ihrer Entwicklung an und mit einem ge meinsamen Gegen stand spielen, lernen und arbeiten.“ 5<br />
Und dies soll <strong>für</strong> die Kinder und SchülerInnen in der Bildungseinrichtung geschehen, die in ihrem<br />
unmittelbaren Lebensumfeld liegt – sprich „Standort in Wohnnähe“.<br />
1 BGBl. I Nr. 87/1997 zit.n. Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit, Gesundheit und Soziales 1999, S.72<br />
2 §4 Abs. 1 SchOG<br />
3 BGBl. II Nr. 133/2000<br />
4 BGBl. II Nr. 134/2000<br />
5 FEUSER, Georg: Behinderte Kinder u. Jugendliche: Zwischen Integration u. Aussonderung. Darmstadt: Wiss. Buchges., 1995; S.173<br />
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