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Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...

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4. Projekte zur Schulentwicklung<br />

4.1 Inklusive Pädagogik<br />

Motiv:<br />

Im August 1997 wurde der Artikel 7 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 87/1997<br />

durch folgende Sätze ergänzt:<br />

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und<br />

Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten<br />

Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewähr leisten.“ 1<br />

Des Weiteren befinden sich folgende relevante Textstellen in österreichischen Gesetz werken:<br />

• „Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts,<br />

der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.“ 2<br />

• „Das Unterrichtsprinzip Interkulturelles Lernen soll „einen Beitrag zum besseren gegenseitigen<br />

Verständnis bzw. zur Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und<br />

zum Abbau von Vorurteilen leisten.“ 3<br />

• „Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die<br />

SchülerInnen sollen ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht<br />

sinn voll einzubringen.“ 4<br />

Wenn sich eine Gesellschaft als demokratisch und human definiert, so muss sie von der Partizipation<br />

aller ihr innewohnenden Menschen an ihr ausgehen. Es muss das Be streben dieser Gesellschaft<br />

sein allen Faktoren, die die Ausgrenzung von Menschen zur Folge haben, auf allen Ebenen entgegen<br />

zu wirken – so auch im Bildungswesen.<br />

In der österreichischen Bildungslandschaft manifestierte sich dieser Gedanke in der Ein richtung<br />

von „Integrationsklassen“, in denen behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder gemeinsam<br />

unterrichtet werden. Unter „Integration“ versteht man aber auch – gerade im Ballungsraum Wien –<br />

die Integration von SchülerInnen mit unter schiedlichen Herkunfts sprachen.<br />

Beide Modelle sind als Entwicklungsschritte zu einer nicht ausschließenden Ge sell schaft zu<br />

verstehen. Dennoch wird in beiden Fällen von einer Minderheit aus ge gangen, die der sogenannten<br />

Norm der Mehrheit nicht entspricht.<br />

Der Begriff „Inklusion“ stellt hingegen die Unterschiedlichkeit der Menschen als ge meinsames<br />

Merkmal des „Mensch-Seins“ in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Viel fältigkeit menschlichen<br />

Lebens in Bezug auf Geschlecht, Religion, Kultur, Sprache, soziale Lage und Fähigkeiten wird als<br />

„Entwicklungsressource“ <strong>für</strong> alle gesehen. „Heterogenität ist Normalität – mehr denn je!“ (HINZ<br />

2003)<br />

In der erziehungs- und bildungsrelevanten Praxis bedeutet dies, dass „alle Kinder und Schüler-<br />

Innen in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau nach Maßgabe ihrer<br />

momentanen Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungs kompe tenzen in Orientierung auf die `nächste<br />

Zone ihrer Entwicklung an und mit einem ge meinsamen Gegen stand spielen, lernen und arbeiten.“ 5<br />

Und dies soll <strong>für</strong> die Kinder und SchülerInnen in der Bildungseinrichtung geschehen, die in ihrem<br />

unmittelbaren Lebensumfeld liegt – sprich „Standort in Wohnnähe“.<br />

1 BGBl. I Nr. 87/1997 zit.n. Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit, Gesundheit und Soziales 1999, S.72<br />

2 §4 Abs. 1 SchOG<br />

3 BGBl. II Nr. 133/2000<br />

4 BGBl. II Nr. 134/2000<br />

5 FEUSER, Georg: Behinderte Kinder u. Jugendliche: Zwischen Integration u. Aussonderung. Darmstadt: Wiss. Buchges., 1995; S.173<br />

65<br />

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