Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...
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1. Gesetzliche Grundlagen <strong>für</strong> die Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n<br />
Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Grund lagen <strong>für</strong> die<br />
Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n in verschiedenen Schulgesetzen auf sche i nen. Neben den<br />
entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisations ge setzes 1962 in der derzeit geltenden<br />
Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadt schulrates <strong>für</strong> Wien auch<br />
die übrigen bundesgesetzlichen Be stimmungen (Schu l zeit gesetz, Schulunterrichtsgesetz) sowie<br />
das Wiener Schul gesetz 1976 (Landes aus führungs gesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die<br />
Gliederung des Schul organisations gesetzes zugrunde.<br />
1.1 Schulorganisationsgesetz (§ 7 <strong>Schulversuche</strong>)<br />
Mit Beschlussfassung über die 11. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989<br />
in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Grundlage <strong>für</strong> die Durch führung von <strong>Schulversuche</strong>n ab<br />
dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.<br />
Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestim mungen im Schulorgani sa tions ge setz in<br />
einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zu sammen ge fasst. Außerdem wurde<br />
ein eigener § 131a formuliert, der Schul versuche zum gemein samen Unterricht behinderter und<br />
nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die ein schlägigen Formu lierungen lauten:<br />
(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zu kommt, kann<br />
der Bundesminister <strong>für</strong> Unterricht und Kunst oder mit dessen Zu stimmung der Landesschulrat<br />
(Kollegium) zur Erprobung be sonderer päda gogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen<br />
ab weichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schul ver suche an öffentlichen<br />
Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulver suche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte<br />
sowie zur Ver besserung di daktischer und metho discher Arbeitsformen (ins be sondere sozialer<br />
Arbeits formen) an einzelnen Schul arten.<br />
(2) Als Grundlage <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> sind Schulversuchspläne aufzu stellen, die das Ziel der<br />
einzelnen <strong>Schulversuche</strong>, die Einzelheiten ihrer Durch füh rung und ihre Dauer festlegen. Die<br />
Schulversuchs pläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch An schlag<br />
während eines Monats kund zumachen und anschließend bei den be treffenden Schul leitungen<br />
zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Er ziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.<br />
(3) Soweit bei der Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n an öffentlichen Pflicht schulen deren<br />
äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vor herigen Vereinbarung zwischen dem<br />
Bund und dem be treffenden Bundes land.<br />
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schul erhalter be -<br />
absichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundes ministers <strong>für</strong> Unter richt und<br />
Kunst, um die im Wege des Landes schulrates anzu suchen ist. Die Bewilligung ist zu<br />
erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt wer den, ein Schul ver suchs plan<br />
gemäß Abs. 2 vor liegt und der im Abs. 7 an geführte Hundertsatz nicht überschritten<br />
wird. Die Be willigung umfasst auch die Ge nehmigung des Schul ver suchs planes.<br />
(5) Vor der Einführung eines <strong>Schulversuche</strong>s an einer Schule ist das Schul forum bzw. der<br />
Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.<br />
9<br />
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N DLAGE<br />
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