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Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...

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1. Gesetzliche Grundlagen <strong>für</strong> die Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n<br />

Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Grund lagen <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n in verschiedenen Schulgesetzen auf sche i nen. Neben den<br />

entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisations ge setzes 1962 in der derzeit geltenden<br />

Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadt schulrates <strong>für</strong> Wien auch<br />

die übrigen bundesgesetzlichen Be stimmungen (Schu l zeit gesetz, Schulunterrichtsgesetz) sowie<br />

das Wiener Schul gesetz 1976 (Landes aus führungs gesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die<br />

Gliederung des Schul organisations gesetzes zugrunde.<br />

1.1 Schulorganisationsgesetz (§ 7 <strong>Schulversuche</strong>)<br />

Mit Beschlussfassung über die 11. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989<br />

in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Grundlage <strong>für</strong> die Durch führung von <strong>Schulversuche</strong>n ab<br />

dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.<br />

Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestim mungen im Schulorgani sa tions ge setz in<br />

einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zu sammen ge fasst. Außerdem wurde<br />

ein eigener § 131a formuliert, der Schul versuche zum gemein samen Unterricht behinderter und<br />

nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die ein schlägigen Formu lierungen lauten:<br />

(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zu kommt, kann<br />

der Bundesminister <strong>für</strong> Unterricht und Kunst oder mit dessen Zu stimmung der Landesschulrat<br />

(Kollegium) zur Erprobung be sonderer päda gogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen<br />

ab weichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schul ver suche an öffentlichen<br />

Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulver suche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte<br />

sowie zur Ver besserung di daktischer und metho discher Arbeitsformen (ins be sondere sozialer<br />

Arbeits formen) an einzelnen Schul arten.<br />

(2) Als Grundlage <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> sind Schulversuchspläne aufzu stellen, die das Ziel der<br />

einzelnen <strong>Schulversuche</strong>, die Einzelheiten ihrer Durch füh rung und ihre Dauer festlegen. Die<br />

Schulversuchs pläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch An schlag<br />

während eines Monats kund zumachen und anschließend bei den be treffenden Schul leitungen<br />

zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Er ziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.<br />

(3) Soweit bei der Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n an öffentlichen Pflicht schulen deren<br />

äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vor herigen Vereinbarung zwischen dem<br />

Bund und dem be treffenden Bundes land.<br />

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schul erhalter be -<br />

absichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundes ministers <strong>für</strong> Unter richt und<br />

Kunst, um die im Wege des Landes schulrates anzu suchen ist. Die Bewilligung ist zu<br />

erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt wer den, ein Schul ver suchs plan<br />

gemäß Abs. 2 vor liegt und der im Abs. 7 an geführte Hundertsatz nicht überschritten<br />

wird. Die Be willigung umfasst auch die Ge nehmigung des Schul ver suchs planes.<br />

(5) Vor der Einführung eines <strong>Schulversuche</strong>s an einer Schule ist das Schul forum bzw. der<br />

Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.<br />

9<br />

G ESETZLICHE<br />

G R<br />

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