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Schulversuchsbroschüre 2009/2010 - Referat für Schulversuche ...

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verwenden zu können (Klassenraum management-Soft ware). Zu beachten ist auch, dass die<br />

Standardsoftware rechtlich vom Schul erhalter beigestellt wird und daher lizenz rechtlich<br />

an die Schule gebunden ist. Im Sinne der Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln nach<br />

§14 SchUG kann diese Software von Schulerhalter als erforderlich erklärt werden.<br />

11. Sollte es durch den Einsatz von Schüler - Notebooks zu gravierenden Lern schwierig keiten<br />

kommen oder die Lernleistungen in nachweisbarer Weise ab sinken, ist ein Aussetzen der<br />

Notebooks als Unterrichtsmittel <strong>für</strong> einen kurzen, pädagogisch begründeten Zeit raum<br />

geboten.<br />

12. Eine Vereinbarung zwischen den Schulpartnern des Schulstandortes über Ein satz bereiche,<br />

Verwendungszweck und Verhaltensregeln <strong>für</strong> die Schüler im Umfang mit den<br />

Note books wird empfohlen. Ebenso wird ein ent sprechend der Lebensdauer des Gerätes<br />

ab geschlossener Versicherungs schutz gegen Dieb stahl und unsachgemäße Verwendung<br />

empfohlen (Ergänzung des §61 SchUG).<br />

GRg 1030 Boerhavegasse 15 GRg 1140 Astgasse 3 GRgORg 1200 Karajangasse 14<br />

GRg 1030 Hagenmüllergasse 30 GRg 1140 Linzer Straße 146 pGRgORg 1210 Anton Böck Gasse 37<br />

pG 1040 Favoritenstraße 15 GRg 1150 Diefenbachgasse 19 GRgORg 1220 Polgarstraße<br />

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