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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 8.:<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht der bisherigen, die unter Abwägung aller Umstände, insbesondere<br />

<strong>des</strong> Schullebens, getroffen wurde. Gegen ein Ausscheiden von Lehrerinnen<br />

und Lehrern im laufenden Schulhalbjahr bestehen dahingehende erhebliche Bedenken.<br />

Zu 9.:<br />

Da die Zweifel an der Begründetheit im Verfahren zur Überprüfung der <strong>Die</strong>nstfähigkeit<br />

erst geprüft werden sollen, wird der Vorschlag nicht aufgegriffen. Gegen die<br />

Maßnahme können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen.<br />

Zu 10.:<br />

Im Verfahren zur Feststellung der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit soll gerade der Vertrauensarzt<br />

<strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn ein Gutachten erstellen und nicht die Ärztin oder der Arzt der Beamtin<br />

oder <strong>des</strong> Beamten, da sich der <strong>Die</strong>nstherr auf die Unvoreingenommenheit und Objektivität<br />

verlassen muss.<br />

Zu 11.:<br />

Es wird kein Bedarf gesehen, ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das in dieser Weise bun<strong>des</strong>weit<br />

und in allen Rechtsvorschriften über eine Ei<strong>des</strong>leistung besteht, umzukehren.<br />

Der negativen Religionsfreiheit wird in jedem Fall genüge getan.<br />

Zu 12.:<br />

Entgegen der Ansicht <strong>des</strong> DGB wird hier keine Residenzpflicht normiert. <strong>Die</strong> Norm ist<br />

im Zusammenhang mit der Grundpflicht <strong>des</strong> vollen persönlichen Einsatzes der Beamtinnen<br />

und Beamten für ihren Beruf zu sehen und soll sowohl dienstlichen Bedürfnissen<br />

als auch ihrer Gesundheit dienen.<br />

Zu 13.:<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Regelung setzt das Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit voraus,<br />

etwa bei den Vollzugs- oder Einsatzdiensten. Ob gleichzeitig die Merkmale der<br />

Rufbereitschaft erfüllt sind, wird im Einzelfall zu prüfen sein.<br />

Zu 14.:<br />

<strong>Die</strong> vom DGB im Rahmen der Beteiligung zur Beurteilungsverordnung geäußerte Kritik<br />

wird nicht geteilt. Angesichts der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung<br />

zu beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen gibt es zu dienstlichen Beurteilungen<br />

gegenwärtig keine Alternative.<br />

Zu 15.:<br />

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung soll weiterhin nur im Falle der Pflege und Betreuung<br />

von Kindern und Angehörigen ermöglicht werden. Von Beamtinnen und Beamten<br />

ist grundsätzlich der volle persönliche Einsatz für ihren Beruf zu fordern, sodass<br />

diese Ausnahme nur für Familienleistungen angesichts der dann gegebenen Doppelbelastung<br />

gerechtfertigt ist.<br />

<strong>Die</strong> Regelung unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung verstößt in keinem Fall gegen das<br />

Alimentationsprinzip, da es sich hierbei um eine freiwillige, antragsbezogene Teilzeitbeschäftigung<br />

handelt, die auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Beamtin<br />

oder <strong>des</strong> Beamten beruht.<br />

Zu 16.:<br />

<strong>Die</strong> bisherige Altersteilzeitregelung ist übernommen worden. Sie stellt keine Schlechterstellung<br />

im Vergleich zu Tarifbeschäftigten dar, da die Regelung im Tarifbereich<br />

ausläuft. <strong>Die</strong> Ausdehnung auf Bereiche, in denen eine besondere Altersgrenze gilt,<br />

kann aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen.<br />

Zu 17.:<br />

<strong>Die</strong> Überschreitung der Höchstgrenze soll auf begrenzte Ausnahmefälle beschränkt<br />

bleiben, sodass eine Rückkehr aus langjähriger Beurlaubung wegen Erziehung oder<br />

Pflege bei beabsichtigter Beurlaubung bis zum Ruhestand nicht mehr für wenige Monate<br />

erfolgen muss.<br />

Zu 18.:<br />

Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden<br />

sind bei üblicher unentgeltlicher Ausübung ein typisches Beispiel für neben-<br />

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