Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu 8.:<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht der bisherigen, die unter Abwägung aller Umstände, insbesondere<br />
<strong>des</strong> Schullebens, getroffen wurde. Gegen ein Ausscheiden von Lehrerinnen<br />
und Lehrern im laufenden Schulhalbjahr bestehen dahingehende erhebliche Bedenken.<br />
Zu 9.:<br />
Da die Zweifel an der Begründetheit im Verfahren zur Überprüfung der <strong>Die</strong>nstfähigkeit<br />
erst geprüft werden sollen, wird der Vorschlag nicht aufgegriffen. Gegen die<br />
Maßnahme können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen.<br />
Zu 10.:<br />
Im Verfahren zur Feststellung der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit soll gerade der Vertrauensarzt<br />
<strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn ein Gutachten erstellen und nicht die Ärztin oder der Arzt der Beamtin<br />
oder <strong>des</strong> Beamten, da sich der <strong>Die</strong>nstherr auf die Unvoreingenommenheit und Objektivität<br />
verlassen muss.<br />
Zu 11.:<br />
Es wird kein Bedarf gesehen, ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das in dieser Weise bun<strong>des</strong>weit<br />
und in allen Rechtsvorschriften über eine Ei<strong>des</strong>leistung besteht, umzukehren.<br />
Der negativen Religionsfreiheit wird in jedem Fall genüge getan.<br />
Zu 12.:<br />
Entgegen der Ansicht <strong>des</strong> DGB wird hier keine Residenzpflicht normiert. <strong>Die</strong> Norm ist<br />
im Zusammenhang mit der Grundpflicht <strong>des</strong> vollen persönlichen Einsatzes der Beamtinnen<br />
und Beamten für ihren Beruf zu sehen und soll sowohl dienstlichen Bedürfnissen<br />
als auch ihrer Gesundheit dienen.<br />
Zu 13.:<br />
<strong>Die</strong> gesetzliche Regelung setzt das Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit voraus,<br />
etwa bei den Vollzugs- oder Einsatzdiensten. Ob gleichzeitig die Merkmale der<br />
Rufbereitschaft erfüllt sind, wird im Einzelfall zu prüfen sein.<br />
Zu 14.:<br />
<strong>Die</strong> vom DGB im Rahmen der Beteiligung zur Beurteilungsverordnung geäußerte Kritik<br />
wird nicht geteilt. Angesichts der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung<br />
zu beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen gibt es zu dienstlichen Beurteilungen<br />
gegenwärtig keine Alternative.<br />
Zu 15.:<br />
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung soll weiterhin nur im Falle der Pflege und Betreuung<br />
von Kindern und Angehörigen ermöglicht werden. Von Beamtinnen und Beamten<br />
ist grundsätzlich der volle persönliche Einsatz für ihren Beruf zu fordern, sodass<br />
diese Ausnahme nur für Familienleistungen angesichts der dann gegebenen Doppelbelastung<br />
gerechtfertigt ist.<br />
<strong>Die</strong> Regelung unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung verstößt in keinem Fall gegen das<br />
Alimentationsprinzip, da es sich hierbei um eine freiwillige, antragsbezogene Teilzeitbeschäftigung<br />
handelt, die auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Beamtin<br />
oder <strong>des</strong> Beamten beruht.<br />
Zu 16.:<br />
<strong>Die</strong> bisherige Altersteilzeitregelung ist übernommen worden. Sie stellt keine Schlechterstellung<br />
im Vergleich zu Tarifbeschäftigten dar, da die Regelung im Tarifbereich<br />
ausläuft. <strong>Die</strong> Ausdehnung auf Bereiche, in denen eine besondere Altersgrenze gilt,<br />
kann aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen.<br />
Zu 17.:<br />
<strong>Die</strong> Überschreitung der Höchstgrenze soll auf begrenzte Ausnahmefälle beschränkt<br />
bleiben, sodass eine Rückkehr aus langjähriger Beurlaubung wegen Erziehung oder<br />
Pflege bei beabsichtigter Beurlaubung bis zum Ruhestand nicht mehr für wenige Monate<br />
erfolgen muss.<br />
Zu 18.:<br />
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden<br />
sind bei üblicher unentgeltlicher Ausübung ein typisches Beispiel für neben-<br />
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