Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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(3) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten<br />
erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherwertiger Interessen <strong>des</strong> Dritten die<br />
Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2 Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der<br />
Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.<br />
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.<br />
§ <strong>90</strong><br />
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />
(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16<br />
Absatz 3 und 4 Satz 1 <strong>des</strong> Bremischen Disziplinargesetzes keine Anwendung findet,<br />
sind,<br />
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der<br />
Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und<br />
zu vernichten,<br />
2. falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden<br />
können, auf ihren Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;<br />
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.<br />
2<br />
<strong>Die</strong> Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser<br />
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.<br />
3 Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist<br />
als nicht unterbrochen.<br />
(2) 1 <strong>Mitteilung</strong>en in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind,<br />
sowie Auskünfte aus dem Bun<strong>des</strong>zentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin<br />
oder <strong>des</strong> Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2 Absatz 1 Satz 2<br />
und 3 gilt entsprechend.<br />
§ 91<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
(1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde<br />
fünf Jahre aufzubewahren. 2 Personalakten sind abgeschlossen,<br />
1. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf <strong>des</strong> Vorbereitungsdienstes aus<br />
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,<br />
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene<br />
verstorben ist, mit Ablauf <strong>des</strong> To<strong>des</strong>jahres,<br />
3. wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem<br />
die Versorgungspflicht erlischt,<br />
4. wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres der Vollendung<br />
der Regelaltersgrenze, in den Fällen <strong>des</strong> § 24 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
und § 10 <strong>des</strong> Bremischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen<br />
oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden<br />
sind.<br />
(2) 1 Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren,<br />
Vorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten<br />
sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf <strong>des</strong><br />
Jahres, in dem die Bearbeitung <strong>des</strong> einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.<br />
2 Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich<br />
zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie<br />
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.<br />
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung<br />
geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines<br />
Wiederauflebens <strong>des</strong> Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />
(4) <strong>Die</strong> Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit<br />
vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen<br />
werden.<br />
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