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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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(2) 1 <strong>Die</strong> Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem<br />

Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für<br />

besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt<br />

werden. 2 Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

können unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 62 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen<br />

werden.<br />

§ 111<br />

Heilfürsorge<br />

1<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen<br />

hinaus Heilfürsorge gewährt werden. 2 Das Nähere, insbesondere den<br />

Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde durch Rechtsverordnung.<br />

§ 112<br />

Verbot der politischen Betätigung in Uniform<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit<br />

in <strong>Die</strong>nstkleidung nicht politisch betätigen. 2 Das gilt nicht für die Ausübung<br />

<strong>des</strong> Wahlrechts.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Feuerwehr<br />

§ 113<br />

Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr<br />

Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme <strong>des</strong> § 108 Absatz 2<br />

und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die<br />

Feuerwehrdienstunfähigkeit.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Justizvollzug<br />

§ 114<br />

Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> Justizvollzugs<br />

(1) Für Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der<br />

Laufbahngruppe 1 sowie <strong>des</strong> Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem<br />

ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze<br />

die Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres.<br />

(2) 1 § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit.<br />

2 <strong>Die</strong> besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den<br />

Justizvollzugsdienst sind durch die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde zu bestimmen.<br />

Unterabschnitt 5<br />

Hochschulen<br />

§ 115<br />

Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />

Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften<br />

dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz<br />

oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 116<br />

Professorinnen und Professoren<br />

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen<br />

werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt.<br />

(2) 1 Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen<br />

werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 18 Absatz 5 <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine<br />

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