Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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(2) 1 <strong>Die</strong> Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem<br />
Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für<br />
besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt<br />
werden. 2 Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />
können unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 62 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen<br />
werden.<br />
§ 111<br />
Heilfürsorge<br />
1<br />
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen<br />
hinaus Heilfürsorge gewährt werden. 2 Das Nähere, insbesondere den<br />
Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde durch Rechtsverordnung.<br />
§ 112<br />
Verbot der politischen Betätigung in Uniform<br />
1<br />
<strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit<br />
in <strong>Die</strong>nstkleidung nicht politisch betätigen. 2 Das gilt nicht für die Ausübung<br />
<strong>des</strong> Wahlrechts.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Feuerwehr<br />
§ 113<br />
Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr<br />
Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften <strong>des</strong><br />
Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme <strong>des</strong> § 108 Absatz 2<br />
und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die<br />
Feuerwehrdienstunfähigkeit.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Justizvollzug<br />
§ 114<br />
Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> Justizvollzugs<br />
(1) Für Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes der<br />
Laufbahngruppe 1 sowie <strong>des</strong> Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem<br />
ersten Einsstiegsamt, einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, bildet die Altersgrenze<br />
die Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres.<br />
(2) 1 § 109 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Justizvollzugsdienstunfähigkeit.<br />
2 <strong>Die</strong> besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den<br />
Justizvollzugsdienst sind durch die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde zu bestimmen.<br />
Unterabschnitt 5<br />
Hochschulen<br />
§ 115<br />
Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />
Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften<br />
dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz<br />
oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 116<br />
Professorinnen und Professoren<br />
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen<br />
werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt.<br />
(2) 1 Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen<br />
werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> § 18 Absatz 5 <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine<br />
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