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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu Absatz 6<br />

<strong>Die</strong> Regelung nimmt Rücksicht auf die nach Art und Zweck grundsätzlich unterschiedlichen<br />

Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Lebenszeit. Sie ergänzt zugleich den<br />

Schutzzweck von Absatz 1 Satz 1.<br />

Zu § 8 (Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis)<br />

Regelt die Zuständigkeit <strong>des</strong> <strong>Senats</strong> für die Erteilung von Ausnahmen von dem Erfordernis<br />

der deutschen oder in § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes genannten<br />

anderen Staatsangehörigkeit.<br />

Zu § 9 (Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ergänzt die Regelung <strong>des</strong> § 8 BeamtStG über die Ernennung.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 weist die sachliche Zuständigkeit für die Ernennung von Beamtinnen und<br />

Beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Stadtgemeinde Bremen dem Senat, der Stadtgemeinde<br />

Bremerhaven dem Magistrat zu. Abweichend davon werden entsprechend den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben (Artikel 92 der Bremischen Lan<strong>des</strong>verfassung) die Beamtinnen<br />

und Beamten beim Landtag vom Vorstand der Bremischen Bürgerschaft<br />

ernannt. Der Senat kann die Befugnis gemäß Artikel 118 der bremischen Lan<strong>des</strong>verfassung<br />

ganz oder teilweise übertragen, <strong>des</strong>halb ist eine Regelung an dieser Stelle<br />

entbehrlich.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 bestimmt für die Körperschaftsbeamtinnen und -beamten entsprechend der<br />

verfassungsrechtlich geregelten Personalhoheit der jeweiligen <strong>Die</strong>nstherren die Ernennungszuständigkeit<br />

der jeweiligen obersten <strong>Die</strong>nstbehörde. Aufgrund einer Rechtsvorschrift<br />

kann die Ernennungszuständigkeit hiervon abweichend geregelt werden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 ergänzt die förmlichen Ernennungstatbestände <strong>des</strong> § 8 Absatz 1 BeamtStG.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ist z. B. für den Fall vorgesehen, dass im Rahmen eines Aufstiegs in eine<br />

höhere Laufbahngruppe das bisher verliehene Amt in der niedrigeren Laufbahngruppe<br />

dem Eingangsamt in der höheren Laufbahngruppe gleichwertig ist. <strong>Die</strong> förmliche<br />

Ernennung ist hier wegen der Bedeutung vorgesehen, die der Laufbahngruppenwechsel<br />

für den Werdegang der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten hat.<br />

Zu Absatz 4<br />

Nach Absatz 4 wird die Ernennung grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung der<br />

Ernennungsurkunde wirksam. <strong>Die</strong> Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger<br />

Verwaltungsakt mit der Aushändigung der Urkunde als besondere<br />

Form der Bekanntgabe. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ernennung frühestens<br />

mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird.<br />

Übereinstimmend damit bestimmt § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen<br />

zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam. In besonderen<br />

Fällen ist eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der Ernennung in<br />

der Urkunde ausdrücklich, d.h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt ist.<br />

Zu Absatz 5<br />

<strong>Die</strong> Regelung bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses ein privatrechtliches<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. <strong>Die</strong> Vorschrift gilt allerdings<br />

nur, wenn das Beamtenverhältnis bei demselben <strong>Die</strong>nstherrn, zu dem bereits ein privatrechtliches<br />

Arbeitsverhältnis besteht, begründet wird. Dagegen hat beispielsweise<br />

die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen keine Auswirkungen<br />

auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei einer Gemeinde. Satz 2 regelt<br />

nunmehr ausdrücklich, dass ein kraft Gesetzes beendetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis<br />

auch dann nicht wieder auflebt, wenn etwa das Beamtenverhältnis aufgrund<br />

von Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung wieder beendet wird. Vielmehr müsste<br />

in diesem Fall ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden. Soweit es sich um einen<br />

Behördenfehler handelt, aufgrund <strong>des</strong>sen die Ernennung nichtig oder rechtswidrig ist,<br />

wird im Regelfall versucht, die Ernennung zu heilen oder neu zu ernennen.<br />

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