Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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schiedlichen Qualifizierungen rechtfertigen. Für den Erwerb einer Befähigung für eine<br />
Laufbahn können nach den konkreten Anforderungen unterschiedliche Ausbildungen<br />
– mit oder ohne Vorbereitungsdienst – vorgesehen werden. <strong>Die</strong>s ist <strong>des</strong>halb gerechtfertigt,<br />
da in den Ausbildungen zunehmend neben der fachlichen Grundqualifikation<br />
Kernkompetenzen vermittelt werden, die darauf angelegt sind, neues Wissen<br />
effektiv zu erschließen und anzuwenden und voraussetzen, dass die Kompetenzentwicklung<br />
und der Kompetenzerhalt während <strong>des</strong> gesamten Berufslebens erforderlich<br />
bleibt. <strong>Die</strong> Laufbahnsystematik berücksichtigt damit, dass nach dem Grundsatz<br />
<strong>des</strong> lebenslangen Lernens die fachliche Befähigung nicht isoliert aufgrund der zu Beginn<br />
<strong>des</strong> Berufslebens absolvierten Ausbildung, sondern jeweils im Kontext mit den<br />
zusätzlichen Erfahrungen und Qualifikationen zu bewerten ist. In der Konsequenz<br />
bedeutet dies, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu den bisherigen Laufbahnen<br />
auch zukünftig aufrechterhalten werden können.<br />
Mit dem neuen Laufbahnsystem werden die formalen Laufbahnschranken zugunsten<br />
erweiterter personalwirtschaftlicher Handlungsspielräume auf ein Min<strong>des</strong>tmaß reduziert.<br />
Damit kommt dem Anforderungsprofil neben der laufbahnrechtlichen Befähigung<br />
bei Besetzungen von <strong>Die</strong>nstposten eine größere Bedeutung als bislang zu. <strong>Die</strong><br />
Personalstellen können – wie bei dem bisherigen Laufbahnsystem – eine bestimmte<br />
Ausbildung, die zum Erwerb der Befähigung geführt hat, fordern und diese zum Anforderungsprofil<br />
<strong>des</strong> zu besetzenden <strong>Die</strong>nstpostens erklären. Sie können aber auch,<br />
wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, auf solche Beschränkungen verzichten und<br />
den Kreis der für einen <strong>Die</strong>nstposten infrage kommenden Beamtinnen oder Beamten<br />
erweitern und z. B. lediglich die Befähigung für die neue Laufbahn als Voraussetzung<br />
festlegen. So können berufliche Erfahrungen und zusätzliche Qualifikationen, die zur<br />
Erfüllung <strong>des</strong> Anforderungsprofils beitragen, bei der Besetzung von <strong>Die</strong>nstposten<br />
stärkere Berücksichtigung finden.<br />
Im Ergebnis wird damit eine höhere Mobilität und Flexibilität der Beamtinnen und<br />
Beamten ermöglicht, weil im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein Wechsel innerhalb<br />
der Fachrichtung unabhängig von der zum Erwerb der Befähigung führenden<br />
Ausbildung nicht mehr als Laufbahnwechsel einzustufen ist. Formale Hürden werden<br />
mitsamt dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand beseitigt. Personalwirtschaftliche<br />
Schranken bestehen zukünftig lediglich, wenn eine bestimmte Vorbildung<br />
oder Ausbildung durch besondere Regelung außerhalb <strong>des</strong> Beamtenrechts vorgeschrieben<br />
oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart<br />
der Aufgaben zwingend erforderlich ist. Ferner können im Bereich der Fortbildung die<br />
Ressourcen zielgerichteter als bislang eingesetzt werden. Zukünftig ist es den Personalstellen<br />
freigestellt, entweder eine umfassende Einführung und Fortbildung in<br />
neue Aufgabenbereiche der Laufbahn vorzunehmen oder den Fortbildungsbedarf<br />
gezielt an den Anforderungen <strong>des</strong> zu besetzenden <strong>Die</strong>nstpostens zu bemessen.<br />
Zu Absatz 1<br />
Das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtentums (Artikel 33<br />
Abs. 5 GG) bildet weiterhin die Grundlage <strong>des</strong> Laufbahnrechts. Der Begriff der Laufbahn<br />
wird dabei fortentwickelt. <strong>Die</strong> neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben<br />
Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; die Zugehörigkeit<br />
zu den Laufbahngruppen ist damit wesentlicher Bestandteil der jeweiligen Laufbahn.<br />
<strong>Die</strong> Vor- und Ausbildung als Bestandteil <strong>des</strong> Laufbahnbegriffs wird in der Definition<br />
der Laufbahngruppe aufgegriffen (Absatz 3 Satz 1). <strong>Die</strong> Anzahl der Laufbahnen wird<br />
erheblich reduziert. <strong>Die</strong> bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer<br />
Fachrichtungen werden in Zukunft in das neue Laufbahnsystem integriert.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> Fachrichtungen werden allgemein und abschließend festgelegt. <strong>Die</strong> Amtsbezeichnungen<br />
werden weiterhin im Besoldungsrecht geregelt. Im Hinblick darauf, dass es<br />
nur noch zwei Laufbahngruppen geben wird (siehe § 14), werden 20 Laufbahnen entstehen.<br />
<strong>Die</strong> Zuordnung der bisherigen zu den neuen Laufbahnen ist in der Anlage zu § 127<br />
dargestellt.<br />
Zu Absatz 3<br />
<strong>Die</strong> Laufbahngruppe 1 wird die bisherigen Laufbahngruppen <strong>des</strong> einfachen und mittleren<br />
<strong>Die</strong>nstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen <strong>des</strong> gehobenen<br />
und höheren <strong>Die</strong>nstes umfassen. Einen (Laufbahngruppen-)Aufstieg nach § 21<br />
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