Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 2<br />
Absatz 2 präzisiert die Regelung <strong>des</strong> § 37 Abs. 6 BeamtStG zum Begriff „Aufzeichnungen<br />
jeder Art” und berücksichtigt, dass z. B. bei erlaubter Nutzung privater PCs zu<br />
dienstlichen Zwecken es nur auf die Überspielung der Daten an den <strong>Die</strong>nstherrn und<br />
deren Löschung auf dem privaten PC ankommt.<br />
Zu § 47 (<strong>Die</strong>nsteid)<br />
Entspricht dem bisherigen § 58 BremBG.<br />
<strong>Die</strong> mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit mögliche Ersetzung der Ei<strong>des</strong>formel in Absatz<br />
3 ist kürzer gefasst, entspricht inhaltlich aber dem bisherigen § 58 Abs. 3<br />
BremBG.<br />
Mit Absatz 4 wird die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 58 Abs. 4 BremBG aufgegriffen. Damit<br />
wird Rücksicht auf staatsbürgerliche Verpflichtungen genommen, die der Beamtin<br />
oder dem Beamten gegenüber dem Heimatstaat obliegen und auf Nachteile, die durch<br />
die Ei<strong>des</strong>leistung entstehen können. Dazu gehört beispielsweise der mögliche Verlust<br />
der Staatsangehörigkeit durch die Ei<strong>des</strong>leistung.<br />
Zu § 48 (Verbot der Führung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte)<br />
<strong>Die</strong> Norm im BeamtStG entspricht dem bisherigen Rechtszustand. Das Verbot der<br />
Führung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte ist eine einschneidende statusrechtliche Maßnahme, die<br />
das durch Artikel 33 Abs. 5 GG gesicherte Recht der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten am<br />
Amt einschränkt. Sie kommt daher grundsätzlich nur infrage, wenn die ordnungsgemäße<br />
Tätigkeit der Verwaltung empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet<br />
würde (vergleiche BVerfGE 46, 17-34) und verlangt eine sorgfältige Interessenabwägung.<br />
Es handelt sich um eine Entscheidung, die wegen <strong>des</strong> Statusbezugs grundsätzlich<br />
von den <strong>Die</strong>nstvorgesetzten zu treffen ist.<br />
<strong>Die</strong> Regelung dient der Klarstellung. <strong>Die</strong> genannten ergänzenden Maßnahmen sind<br />
Annex zum Verbot nach § 39 BeamtStG. <strong>Die</strong> bisherige Regelung sah diese Maßnahmen<br />
nur für Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Justizvollzugsbeamte vor (§ 174 BremBG)<br />
und wird nun auf alle Beamtinnen und Beamte ausgedehnt.<br />
Zu § 49 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken)<br />
Mit der Regelung in Absatz 1 werden die auch bislang geltenden Kompetenzregelungen<br />
übernommen. Wegen der Bedeutung <strong>des</strong> Verbots der Annahme von Belohnungen<br />
und Geschenken bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde.<br />
In Absatz 2 Satz 1 wird der bun<strong>des</strong>gesetzlich einheitlich geregelte Herausgabeanspruch<br />
im Bremischen Beamtengesetz erstmalig präzisiert. Aus Satz 2 ergibt sich ein<br />
selbstständiger Auskunftsanspruch, der der Durchsetzung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs<br />
dient.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70 BremBG.<br />
Zu § 50 (<strong>Die</strong>nstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)<br />
Mit der Regelung wird von der ausdrücklichen Öffnungsklausel in § 47 Abs. 2 Satz 3<br />
BeamtStG Gebrauch gemacht. Materiell entspricht die Regelung in Nr. 1 dem bislang<br />
geltenden Beamtenrecht (vergleiche § 76 Abs. 2 Nr. 4 BremBG). Mit Nr. 2 wird die<br />
materielle Änderung im BeamtStG gegenüber § 29 BRRG, mit der die Maßnahmen zur<br />
Vermeidung dauerhafter <strong>Die</strong>nstunfähigkeit verbessert werden, erfasst (vergleiche Gesetzesbegründung<br />
zu § 29 BeamtStG – BT-Drs. 16/4027, S. 29).<br />
Zu § 51 (Schadensersatz)<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 2 BremBG.<br />
Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber hat die speziellen Regelungen zur Verjährung in § 46 Abs. 2<br />
BRRG und die Legalzessionen aus § 46 Abs. 3 BRRG nicht in das BeamtStG übernommen<br />
(vergleiche Gesetzesbegründung zu § 48 BeamtStG – BT-Drs. 16/4027, S. 49).<br />
Zu § 52 (Übergang von Schadensersatzansprüchen)<br />
<strong>Die</strong> Legalzession entspricht dem bisherigen § 87 BremBG. An der Regelung besteht<br />
– insbesondere wegen der Beihilfeleistungen der <strong>Die</strong>nstherren an verletzte Beamtin-<br />
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