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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 präzisiert die Regelung <strong>des</strong> § 37 Abs. 6 BeamtStG zum Begriff „Aufzeichnungen<br />

jeder Art” und berücksichtigt, dass z. B. bei erlaubter Nutzung privater PCs zu<br />

dienstlichen Zwecken es nur auf die Überspielung der Daten an den <strong>Die</strong>nstherrn und<br />

deren Löschung auf dem privaten PC ankommt.<br />

Zu § 47 (<strong>Die</strong>nsteid)<br />

Entspricht dem bisherigen § 58 BremBG.<br />

<strong>Die</strong> mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit mögliche Ersetzung der Ei<strong>des</strong>formel in Absatz<br />

3 ist kürzer gefasst, entspricht inhaltlich aber dem bisherigen § 58 Abs. 3<br />

BremBG.<br />

Mit Absatz 4 wird die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 58 Abs. 4 BremBG aufgegriffen. Damit<br />

wird Rücksicht auf staatsbürgerliche Verpflichtungen genommen, die der Beamtin<br />

oder dem Beamten gegenüber dem Heimatstaat obliegen und auf Nachteile, die durch<br />

die Ei<strong>des</strong>leistung entstehen können. Dazu gehört beispielsweise der mögliche Verlust<br />

der Staatsangehörigkeit durch die Ei<strong>des</strong>leistung.<br />

Zu § 48 (Verbot der Führung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte)<br />

<strong>Die</strong> Norm im BeamtStG entspricht dem bisherigen Rechtszustand. Das Verbot der<br />

Führung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte ist eine einschneidende statusrechtliche Maßnahme, die<br />

das durch Artikel 33 Abs. 5 GG gesicherte Recht der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten am<br />

Amt einschränkt. Sie kommt daher grundsätzlich nur infrage, wenn die ordnungsgemäße<br />

Tätigkeit der Verwaltung empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet<br />

würde (vergleiche BVerfGE 46, 17-34) und verlangt eine sorgfältige Interessenabwägung.<br />

Es handelt sich um eine Entscheidung, die wegen <strong>des</strong> Statusbezugs grundsätzlich<br />

von den <strong>Die</strong>nstvorgesetzten zu treffen ist.<br />

<strong>Die</strong> Regelung dient der Klarstellung. <strong>Die</strong> genannten ergänzenden Maßnahmen sind<br />

Annex zum Verbot nach § 39 BeamtStG. <strong>Die</strong> bisherige Regelung sah diese Maßnahmen<br />

nur für Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Justizvollzugsbeamte vor (§ 174 BremBG)<br />

und wird nun auf alle Beamtinnen und Beamte ausgedehnt.<br />

Zu § 49 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken)<br />

Mit der Regelung in Absatz 1 werden die auch bislang geltenden Kompetenzregelungen<br />

übernommen. Wegen der Bedeutung <strong>des</strong> Verbots der Annahme von Belohnungen<br />

und Geschenken bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde.<br />

In Absatz 2 Satz 1 wird der bun<strong>des</strong>gesetzlich einheitlich geregelte Herausgabeanspruch<br />

im Bremischen Beamtengesetz erstmalig präzisiert. Aus Satz 2 ergibt sich ein<br />

selbstständiger Auskunftsanspruch, der der Durchsetzung <strong>des</strong> Herausgabeanspruchs<br />

dient.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70 BremBG.<br />

Zu § 50 (<strong>Die</strong>nstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)<br />

Mit der Regelung wird von der ausdrücklichen Öffnungsklausel in § 47 Abs. 2 Satz 3<br />

BeamtStG Gebrauch gemacht. Materiell entspricht die Regelung in Nr. 1 dem bislang<br />

geltenden Beamtenrecht (vergleiche § 76 Abs. 2 Nr. 4 BremBG). Mit Nr. 2 wird die<br />

materielle Änderung im BeamtStG gegenüber § 29 BRRG, mit der die Maßnahmen zur<br />

Vermeidung dauerhafter <strong>Die</strong>nstunfähigkeit verbessert werden, erfasst (vergleiche Gesetzesbegründung<br />

zu § 29 BeamtStG – BT-Drs. 16/4027, S. 29).<br />

Zu § 51 (Schadensersatz)<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 2 BremBG.<br />

Der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber hat die speziellen Regelungen zur Verjährung in § 46 Abs. 2<br />

BRRG und die Legalzessionen aus § 46 Abs. 3 BRRG nicht in das BeamtStG übernommen<br />

(vergleiche Gesetzesbegründung zu § 48 BeamtStG – BT-Drs. 16/4027, S. 49).<br />

Zu § 52 (Übergang von Schadensersatzansprüchen)<br />

<strong>Die</strong> Legalzession entspricht dem bisherigen § 87 BremBG. An der Regelung besteht<br />

– insbesondere wegen der Beihilfeleistungen der <strong>Die</strong>nstherren an verletzte Beamtin-<br />

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