Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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2. für Beamtinnen und Beamte im Sinne <strong>des</strong> § 37, die Direktorin oder den Direktor<br />
bei der Bürgerschaft sowie die Mitglieder <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt<br />
Bremen oder<br />
3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss<br />
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.<br />
§ 19<br />
Probezeit<br />
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen<br />
und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren<br />
sollen.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. 2 Zeiten hauptberuflicher<br />
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes können auf<br />
die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der<br />
Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. 3 <strong>Die</strong> Min<strong>des</strong>tprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe<br />
1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. 4 <strong>Die</strong> Min<strong>des</strong>tprobezeit<br />
kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis<br />
mit <strong>Die</strong>nstbezügen abgeleistet worden sind.<br />
(3) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten sind<br />
unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. 2 Bei Entlassung<br />
wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Bewertung<br />
ausreichend.<br />
(4) <strong>Die</strong> Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.<br />
(5) <strong>Die</strong> Beamtinnen und Beamten, die nach §§ 37 oder 106 Absatz 2 in den einstweiligen<br />
Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.<br />
§ 20<br />
Beförderung<br />
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein<br />
anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.<br />
(2) 1 Eine Beförderung ist nicht zulässig<br />
1. während der Probezeit,<br />
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin<br />
oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,<br />
3. vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit<br />
von min<strong>des</strong>tens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen<br />
und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Absatz 2 sowie die Mitglieder <strong>des</strong><br />
Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,<br />
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige<br />
Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.<br />
2<br />
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.<br />
(3) Der Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.<br />
§ 21<br />
Aufstieg<br />
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe<br />
1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen<br />
durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 erwerben. 2 Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt<br />
werden; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen. 3 Wird die<br />
Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde<br />
die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 fest, nachdem<br />
die Beamtin oder der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich<br />
durchlaufen hat. 4 Nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften kann auch eine auf<br />
Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkte Befähigung erworben werden.<br />
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