Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu 7.<br />
<strong>Die</strong> Anlage 15 (Bremische Amtszulagen) wird mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Artikel 8 dieses<br />
Gesetzes obsolet, da bun<strong>des</strong>rechtliche und bremische Zulagen nicht mehr gesondert<br />
ausgewiesen werden.<br />
Zu 8.<br />
<strong>Die</strong> Anlagen 1 bis 14 weisen die durch Artikel 10 dieses Gesetzes am 1. März 2010<br />
erhöhten Beträge der Bezügebestandteile aus.<br />
Zu 9.<br />
Folgeregelung zu der Ersetzung der BBesO A, B, R und W durch Lan<strong>des</strong>recht und der<br />
Aufnahme der Besoldungstabellen in das BremBesG als Stammgesetz.<br />
Durch Absatz 3 der Vorschrift wird klargestellt, dass, soweit in besoldungsrechtlichen<br />
Vorschriften, wie z. B. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der am 31. August<br />
2006 geltenden Fassung, oder in lan<strong>des</strong>besoldungsrechtlichen Vorschriften, wie<br />
z. B. in § 2 Nr. 3 d BremBBVAnpG 2009/2010 (Artikel 10) auf Vorbemerkungen zu den<br />
BBesO verwiesen wird, nunmehr die den bun<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen entsprechenden<br />
Vorbemerkungen zu den BesO <strong>des</strong> BremBesG Anwendung finden. <strong>Die</strong> BesO zum<br />
BremBesG ersetzen im Sinne <strong>des</strong> Artikel 125 a GG die Regelungen zu den BBesO.<br />
Daraus folgt, dass z. B. eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV in der<br />
am 31. August 2006 geltenden Fassung nach § 20 Abs. 4 EZulV nur zur Hälfte gewährt<br />
wird, soweit die Beamtin oder der Beamte bereits eine Zulage wegen der Erfüllung<br />
vollzugspolizeilicher Aufgaben nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu den BesO A<br />
und B <strong>des</strong> BremBesG erhält (<strong>Die</strong> Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 entspricht inhaltlich<br />
der Vorbemerkung Nr. 9 zu den BBesO A und B <strong>des</strong> BBesG jeweils in der am 31. August<br />
2006 geltenden Fassung.).<br />
Zu 10.<br />
Zu a)<br />
<strong>Die</strong> in dem aufgehobenen Absatz aufgeführten Einordnungen der Ämter der Professorinnen<br />
und Professoren sowie <strong>des</strong> Hochschulleitungspersonals in die jeweilige<br />
Besoldungsgruppe ergeben sich bereits aus den BesO A, B und W. <strong>Die</strong> Vorschrift ist<br />
daher entbehrlich.<br />
Zu b)<br />
Folgeänderung zu a).<br />
Zu 11.<br />
<strong>Die</strong> in der aufgehobenen Vorschrift <strong>des</strong> § 5 BremBesG (hauptamtliche Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Magistrats der Stadt Bremerhaven) ausgebrachten Amtsbezeichnungen werden<br />
nunmehr aus Gründen der Gesetzessystematik in die BesO B zum BremBesG aufgenommen.<br />
Zu 12.<br />
§ 7 BremBesG (Beihilfen) wird aufgehoben und wortgleich wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhangs<br />
in § 80 BremBG übernommen. Bei den Regelungen über die Beihilfe handelt<br />
sich um keine besoldungs-, sondern um eine fürsorgerechtliche Regelung.<br />
Zu 13.<br />
Redaktionelle Anpassung an das neue Laufbahnrecht (Abschnitt 3 <strong>des</strong> BremBG).<br />
Zu 14.<br />
Zu a)<br />
<strong>Die</strong> Ergänzung der Vorschrift der anteiligen Kürzung der Bezüge um den Begriff der<br />
Anwärterbezüge stellt eine besoldungsrechtliche Folgeregelung zu § 62 Abs. 1<br />
Satz 2 BremBG (Artikel 1 dieses Gesetzes) dar, wonach nunmehr auch Anwärterinnen<br />
und Anwärter die Möglichkeit haben, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.<br />
Zu b)<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
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