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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 7.<br />

<strong>Die</strong> Anlage 15 (Bremische Amtszulagen) wird mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Artikel 8 dieses<br />

Gesetzes obsolet, da bun<strong>des</strong>rechtliche und bremische Zulagen nicht mehr gesondert<br />

ausgewiesen werden.<br />

Zu 8.<br />

<strong>Die</strong> Anlagen 1 bis 14 weisen die durch Artikel 10 dieses Gesetzes am 1. März 2010<br />

erhöhten Beträge der Bezügebestandteile aus.<br />

Zu 9.<br />

Folgeregelung zu der Ersetzung der BBesO A, B, R und W durch Lan<strong>des</strong>recht und der<br />

Aufnahme der Besoldungstabellen in das BremBesG als Stammgesetz.<br />

Durch Absatz 3 der Vorschrift wird klargestellt, dass, soweit in besoldungsrechtlichen<br />

Vorschriften, wie z. B. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der am 31. August<br />

2006 geltenden Fassung, oder in lan<strong>des</strong>besoldungsrechtlichen Vorschriften, wie<br />

z. B. in § 2 Nr. 3 d BremBBVAnpG 2009/2010 (Artikel 10) auf Vorbemerkungen zu den<br />

BBesO verwiesen wird, nunmehr die den bun<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen entsprechenden<br />

Vorbemerkungen zu den BesO <strong>des</strong> BremBesG Anwendung finden. <strong>Die</strong> BesO zum<br />

BremBesG ersetzen im Sinne <strong>des</strong> Artikel 125 a GG die Regelungen zu den BBesO.<br />

Daraus folgt, dass z. B. eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV in der<br />

am 31. August 2006 geltenden Fassung nach § 20 Abs. 4 EZulV nur zur Hälfte gewährt<br />

wird, soweit die Beamtin oder der Beamte bereits eine Zulage wegen der Erfüllung<br />

vollzugspolizeilicher Aufgaben nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu den BesO A<br />

und B <strong>des</strong> BremBesG erhält (<strong>Die</strong> Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 entspricht inhaltlich<br />

der Vorbemerkung Nr. 9 zu den BBesO A und B <strong>des</strong> BBesG jeweils in der am 31. August<br />

2006 geltenden Fassung.).<br />

Zu 10.<br />

Zu a)<br />

<strong>Die</strong> in dem aufgehobenen Absatz aufgeführten Einordnungen der Ämter der Professorinnen<br />

und Professoren sowie <strong>des</strong> Hochschulleitungspersonals in die jeweilige<br />

Besoldungsgruppe ergeben sich bereits aus den BesO A, B und W. <strong>Die</strong> Vorschrift ist<br />

daher entbehrlich.<br />

Zu b)<br />

Folgeänderung zu a).<br />

Zu 11.<br />

<strong>Die</strong> in der aufgehobenen Vorschrift <strong>des</strong> § 5 BremBesG (hauptamtliche Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Magistrats der Stadt Bremerhaven) ausgebrachten Amtsbezeichnungen werden<br />

nunmehr aus Gründen der Gesetzessystematik in die BesO B zum BremBesG aufgenommen.<br />

Zu 12.<br />

§ 7 BremBesG (Beihilfen) wird aufgehoben und wortgleich wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhangs<br />

in § 80 BremBG übernommen. Bei den Regelungen über die Beihilfe handelt<br />

sich um keine besoldungs-, sondern um eine fürsorgerechtliche Regelung.<br />

Zu 13.<br />

Redaktionelle Anpassung an das neue Laufbahnrecht (Abschnitt 3 <strong>des</strong> BremBG).<br />

Zu 14.<br />

Zu a)<br />

<strong>Die</strong> Ergänzung der Vorschrift der anteiligen Kürzung der Bezüge um den Begriff der<br />

Anwärterbezüge stellt eine besoldungsrechtliche Folgeregelung zu § 62 Abs. 1<br />

Satz 2 BremBG (Artikel 1 dieses Gesetzes) dar, wonach nunmehr auch Anwärterinnen<br />

und Anwärter die Möglichkeit haben, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.<br />

Zu b)<br />

Redaktionelle Anpassung.<br />

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