Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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nung, Leistung und Befähigung, einschließlich Qualifizierung, gründen wird, werden<br />
in den Laufbahnvorschriften für das Erreichen bestimmter Ämter spezielle Anforderungen<br />
zu regeln sein.<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg ist in den Laufbahnverordnungen<br />
zu regeln (§ 25 Nr. 6). Dabei können gemäß Satz 4 in den Laufbahnvorschriften<br />
auch Abweichungen von den in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen<br />
<strong>des</strong> fachrichtungs- und prüfungsgebundenen Aufstiegs vorgesehen werden. Neben<br />
dem prüfungsgebundenen Regelaufstieg sind daher künftig auch ein Verwendungsaufstieg<br />
und weiterhin ein Bewährungsaufstieg für erfahrene Beamtinnen und Beamte<br />
möglich.<br />
Es sollen auch Queraufstiege möglich sein. <strong>Die</strong>s betrifft insbesondere die Fälle <strong>des</strong><br />
prüfungsgebundenen Aufstiegs, in denen die Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten<br />
am Vorbereitungsdienst bzw. der Ausbildung für die neue Laufbahn vollständig<br />
(gegebenenfalls unter Anrechnung von Praxisanteilen) teilnehmen und die<br />
Laufbahnprüfung ablegen, sodass – auch im Vergleich zu den identisch ausgebildeten<br />
Direkteinsteigern in der angestrebten Laufbahn – weder unter Qualifikations- noch<br />
unter vorherigen Erprobungsgesichtspunkten ein zwingender Grund besteht, die zum<br />
Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen oder Beamten zunächst im Wege <strong>des</strong> horizontalen<br />
Laufbahnwechsels als Durchgangsstation in die neue Fachrichtung zu überführen,<br />
dort zu erproben und sie dann von dort aus aufsteigen zu lassen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere<br />
bei einem Wechsel in die Laufbahn der allgemeinen <strong>Die</strong>nste, bei der in den<br />
zuvor geschilderten gleichwertigen Ausbildungssituationen ein vorheriger Umweg<br />
der Beamtinnen oder Beamten über den horizontalen Laufbahnwechsel zu einer unnötigen<br />
Verzögerung der beruflichen Entwicklung führen kann.<br />
In allen Fällen verbleibt die Beamtin oder der Beamte, wie bisher, während <strong>des</strong> Aufstiegsverfahrens<br />
in der bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. Nach § 9 Abs. 3 dieses<br />
Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG bedarf der Aufstieg nach<br />
erfolgreichem Abschluss der Einführung und gegebenenfalls der Bewährungszeit weiterhin<br />
einer Ernennung.<br />
Zu § 22 (Fortbildung)<br />
Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 57 a BremBG.<br />
<strong>Die</strong> berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn und der Aufstieg in eine höhere<br />
Laufbahn vollziehen sich unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>des</strong> lebenslangen Lernens<br />
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, einschließlich Qualifizierung. Einer<br />
ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher<br />
stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu.<br />
<strong>Die</strong> berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen<br />
geprägt. Dabei sind bei höheren Beförderungsämtern auch höhere Voraussetzungen<br />
zu fordern. Hierbei kommen neben der dienstlichen Beurteilung, welche<br />
die nach wie vor entscheidende Grundlage für Beförderungsentscheidungen ist, und<br />
der beruflichen Erfahrung sowie der gezeigten Mobilität (Job-Rotation) auch spezielle<br />
Fortbildungsmaßnahmen für bestimmte Ämter in Betracht.<br />
<strong>Die</strong> im bisherigen § 57 a BremBG im Einzelnen dargestellte Pflicht der Beamtinnen<br />
und Beamten, sich fortzubilden, um beispielsweise über die Anforderungen ihrer Laufbahn<br />
unterrichtet zu bleiben und um erhöhten oder veränderten Anforderungen ihres<br />
Amtes gewachsen zu sein, wird in allgemeiner Weise umschrieben. Darstellungen im<br />
Einzelnen könnten den falschen Eindruck vermitteln, die angeführten Gründe seien<br />
abschließend.<br />
<strong>Die</strong> Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist <strong>Die</strong>nstpflicht<br />
der Beamtinnen und Beamten. <strong>Die</strong> Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden,<br />
ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den<br />
Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung. Mit diesen Pflichten<br />
der Beamtinnen und Beamten korrespondiert die Pflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, durch geeignete<br />
Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen sowie der Anspruch der Beamtin oder<br />
<strong>des</strong> Beamten auf Teilnahme an derartigen Maßnahmen. Der Umfang der sich hieraus<br />
konkret ergebenden Pflichten, einschließlich der Kostentragung, ist in den Laufbahnvorschriften<br />
und ergänzenden Regelungen zu bestimmen.<br />
Zu § 23 (Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift regelt das Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz,<br />
Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie<br />
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