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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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nung, Leistung und Befähigung, einschließlich Qualifizierung, gründen wird, werden<br />

in den Laufbahnvorschriften für das Erreichen bestimmter Ämter spezielle Anforderungen<br />

zu regeln sein.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg ist in den Laufbahnverordnungen<br />

zu regeln (§ 25 Nr. 6). Dabei können gemäß Satz 4 in den Laufbahnvorschriften<br />

auch Abweichungen von den in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen<br />

<strong>des</strong> fachrichtungs- und prüfungsgebundenen Aufstiegs vorgesehen werden. Neben<br />

dem prüfungsgebundenen Regelaufstieg sind daher künftig auch ein Verwendungsaufstieg<br />

und weiterhin ein Bewährungsaufstieg für erfahrene Beamtinnen und Beamte<br />

möglich.<br />

Es sollen auch Queraufstiege möglich sein. <strong>Die</strong>s betrifft insbesondere die Fälle <strong>des</strong><br />

prüfungsgebundenen Aufstiegs, in denen die Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten<br />

am Vorbereitungsdienst bzw. der Ausbildung für die neue Laufbahn vollständig<br />

(gegebenenfalls unter Anrechnung von Praxisanteilen) teilnehmen und die<br />

Laufbahnprüfung ablegen, sodass – auch im Vergleich zu den identisch ausgebildeten<br />

Direkteinsteigern in der angestrebten Laufbahn – weder unter Qualifikations- noch<br />

unter vorherigen Erprobungsgesichtspunkten ein zwingender Grund besteht, die zum<br />

Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen oder Beamten zunächst im Wege <strong>des</strong> horizontalen<br />

Laufbahnwechsels als Durchgangsstation in die neue Fachrichtung zu überführen,<br />

dort zu erproben und sie dann von dort aus aufsteigen zu lassen. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere<br />

bei einem Wechsel in die Laufbahn der allgemeinen <strong>Die</strong>nste, bei der in den<br />

zuvor geschilderten gleichwertigen Ausbildungssituationen ein vorheriger Umweg<br />

der Beamtinnen oder Beamten über den horizontalen Laufbahnwechsel zu einer unnötigen<br />

Verzögerung der beruflichen Entwicklung führen kann.<br />

In allen Fällen verbleibt die Beamtin oder der Beamte, wie bisher, während <strong>des</strong> Aufstiegsverfahrens<br />

in der bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. Nach § 9 Abs. 3 dieses<br />

Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG bedarf der Aufstieg nach<br />

erfolgreichem Abschluss der Einführung und gegebenenfalls der Bewährungszeit weiterhin<br />

einer Ernennung.<br />

Zu § 22 (Fortbildung)<br />

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 57 a BremBG.<br />

<strong>Die</strong> berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn und der Aufstieg in eine höhere<br />

Laufbahn vollziehen sich unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>des</strong> lebenslangen Lernens<br />

nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, einschließlich Qualifizierung. Einer<br />

ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher<br />

stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu.<br />

<strong>Die</strong> berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen<br />

geprägt. Dabei sind bei höheren Beförderungsämtern auch höhere Voraussetzungen<br />

zu fordern. Hierbei kommen neben der dienstlichen Beurteilung, welche<br />

die nach wie vor entscheidende Grundlage für Beförderungsentscheidungen ist, und<br />

der beruflichen Erfahrung sowie der gezeigten Mobilität (Job-Rotation) auch spezielle<br />

Fortbildungsmaßnahmen für bestimmte Ämter in Betracht.<br />

<strong>Die</strong> im bisherigen § 57 a BremBG im Einzelnen dargestellte Pflicht der Beamtinnen<br />

und Beamten, sich fortzubilden, um beispielsweise über die Anforderungen ihrer Laufbahn<br />

unterrichtet zu bleiben und um erhöhten oder veränderten Anforderungen ihres<br />

Amtes gewachsen zu sein, wird in allgemeiner Weise umschrieben. Darstellungen im<br />

Einzelnen könnten den falschen Eindruck vermitteln, die angeführten Gründe seien<br />

abschließend.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist <strong>Die</strong>nstpflicht<br />

der Beamtinnen und Beamten. <strong>Die</strong> Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden,<br />

ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den<br />

Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung. Mit diesen Pflichten<br />

der Beamtinnen und Beamten korrespondiert die Pflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, durch geeignete<br />

Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen sowie der Anspruch der Beamtin oder<br />

<strong>des</strong> Beamten auf Teilnahme an derartigen Maßnahmen. Der Umfang der sich hieraus<br />

konkret ergebenden Pflichten, einschließlich der Kostentragung, ist in den Laufbahnvorschriften<br />

und ergänzenden Regelungen zu bestimmen.<br />

Zu § 23 (Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift regelt das Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz,<br />

Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie<br />

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