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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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1. In § 30 Satz 2 und § 36 b Absatz 4 werden die Wörter „<strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes”<br />

durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt” ersetzt.<br />

2. § 42 Absatz 4 wird gestrichen.<br />

Artikel 15<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Datenschutzgesetzes<br />

Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März<br />

2003 (Brem.GBl. S. 85 – 206-a-1) wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 20 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 93 ff“ durch die Angabe „§§ 85 bis 92”<br />

ersetzt.<br />

2. In § 26 wird die Angabe „§§ 61, 62 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” durch die<br />

Angabe „§ 37 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 <strong>des</strong> Bremischen<br />

Beamtengesetzes” ersetzt.<br />

Artikel 16<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes<br />

In § 21 c <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 Р221-a-1) wird die Angabe 㤠165 h Abs. 3 Bremisches<br />

Beamtengesetz” durch die Angabe „§ 119 Abs. 3 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />

ersetzt.<br />

Artikel 17<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes<br />

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 – 301-a-1),<br />

das zuletzt durch Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert<br />

worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen<br />

und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,<br />

soweit dies besonders bestimmt ist.”<br />

2. In § 3 a Absatz 2 wird die Angabe „zwölf Jahre” durch die Angabe „fünfzehn<br />

Jahre” ersetzt.<br />

3. § 3 b wird wie folgt gefasst:<br />

㤠3 b<br />

Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge<br />

(1) Richterinnen und Richtern mit <strong>Die</strong>nstbezügen ist<br />

1. auf Antrag Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge von min<strong>des</strong>tens einem Jahr bis zur<br />

Dauer von insgesamt sechs Jahren,<br />

2. nach Vollendung <strong>des</strong> fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die<br />

Zeit bis zum Beginn <strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong> erstrecken muss, Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge<br />

zu bewilligen.<br />

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn<br />

1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und<br />

2. die Richterin oder der Richter im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der<br />

Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.<br />

Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten<br />

nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen<br />

oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die<br />

Bewilligung zu widerrufen. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte darf abweichend von<br />

Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht<br />

zuwiderlaufen. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen<br />

eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter<br />

die Fortsetzung <strong>des</strong> Urlaubs nicht zugemutet werden kann.<br />

(3) <strong>Die</strong> Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in<br />

Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 3 a, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.<br />

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