Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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1. In § 30 Satz 2 und § 36 b Absatz 4 werden die Wörter „<strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes”<br />
durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt” ersetzt.<br />
2. § 42 Absatz 4 wird gestrichen.<br />
Artikel 15<br />
Änderung <strong>des</strong> Bremischen Datenschutzgesetzes<br />
Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März<br />
2003 (Brem.GBl. S. 85 – 206-a-1) wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 20 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 93 ff“ durch die Angabe „§§ 85 bis 92”<br />
ersetzt.<br />
2. In § 26 wird die Angabe „§§ 61, 62 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” durch die<br />
Angabe „§ 37 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 <strong>des</strong> Bremischen<br />
Beamtengesetzes” ersetzt.<br />
Artikel 16<br />
Änderung <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes<br />
In § 21 c <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 – 221-a-1) wird die Angabe „§ 165 h Abs. 3 Bremisches<br />
Beamtengesetz” durch die Angabe „§ 119 Abs. 3 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />
ersetzt.<br />
Artikel 17<br />
Änderung <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes<br />
Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 – 301-a-1),<br />
das zuletzt durch Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert<br />
worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen<br />
und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,<br />
soweit dies besonders bestimmt ist.”<br />
2. In § 3 a Absatz 2 wird die Angabe „zwölf Jahre” durch die Angabe „fünfzehn<br />
Jahre” ersetzt.<br />
3. § 3 b wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 3 b<br />
Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge<br />
(1) Richterinnen und Richtern mit <strong>Die</strong>nstbezügen ist<br />
1. auf Antrag Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge von min<strong>des</strong>tens einem Jahr bis zur<br />
Dauer von insgesamt sechs Jahren,<br />
2. nach Vollendung <strong>des</strong> fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die<br />
Zeit bis zum Beginn <strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong> erstrecken muss, Urlaub ohne <strong>Die</strong>nstbezüge<br />
zu bewilligen.<br />
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn<br />
1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und<br />
2. die Richterin oder der Richter im Fall <strong>des</strong> Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der<br />
Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.<br />
Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten<br />
nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen<br />
oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die<br />
Bewilligung zu widerrufen. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte darf abweichend von<br />
Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht<br />
zuwiderlaufen. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen<br />
eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter<br />
die Fortsetzung <strong>des</strong> Urlaubs nicht zugemutet werden kann.<br />
(3) <strong>Die</strong> Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in<br />
Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 3 a, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.<br />
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