Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Abs. 1 Nr. 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit- und Beurlaubungsarten<br />
beträgt die Höchstdauer ebenfalls 15 Jahre. Allerdings ist sie, wie bisher, dann unbeachtlich,<br />
wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung<br />
nicht zuzumuten ist.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong>ser Absatz entspricht vom Inhalt her § 92 Abs. 2 BBG und dem bisherigen § 71 a<br />
Abs. 4 Satz 2 BremBG. Er regelt, dass bei Beamtinnen und Beamten im Schul- bzw.<br />
Hochschuldienst (§ 119) der Zeitraum der Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung<br />
bis zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters ausgedehnt werden kann. Das<br />
trägt dem Gedanken Rechnung, dass dienstliche Belange durch die Bewilligung von<br />
Teilzeit oder Beurlaubung nicht beeinträchtigt werden dürfen.<br />
Zu § 66 (Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot)<br />
<strong>Die</strong> Regelung ist eine Schutzvorschrift für die teilzeitbeschäftigten bzw. beurlaubten<br />
Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die Hinweispflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn bezüglich<br />
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Folgen bei Teilzeit oder Beurlaubung (vergleiche<br />
§ 94 BBG) sowie das allgemeine Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte<br />
bzw. Beurlaubte (vergleiche § 25 BBG).<br />
Zu Absatz 1<br />
Da die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. längerfristige Beurlaubung sich negativ auf<br />
Besoldung (z. B. Sonderzuwendung) und Versorgung auswirken bzw. auswirken können,<br />
wird in dieser Regelung der <strong>Die</strong>nstherr verpflichtet, entsprechende Hinweise auf<br />
die Folgen zu geben. <strong>Die</strong>se Hinweispflicht ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht,<br />
die insbesondere die Pflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, das berufliche Fortkommen der Beamtin<br />
oder <strong>des</strong> Beamten zu fördern und finanzielle Nachteile von ihr oder ihm abzuwenden,<br />
beinhaltet. Soweit sich aus Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung derartige Nachteile<br />
ergeben, ist auf diese einzugehen.<br />
Zu Absatz 2<br />
Satz 1 enthält ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot bei Teilzeit konkret bezogen<br />
auf die persönliche berufliche Karriere. Das berufliche Fortkommen regelt sich bei<br />
Beamtinnen und Beamten in erster Linie durch Bestimmungen über die Laufbahn.<br />
Dabei werden Zeiten voller und ermäßigter Beschäftigung in den einschlägigen Vorschriften<br />
der Laufbahnverordnungen grundsätzlich gleich behandelt.<br />
Zugleich wird der <strong>Die</strong>nstherr durch die Vorschrift gehindert, die unterschiedlichen<br />
Beschäftigungszeiten als zusätzliche Kriterien, beispielsweise bei Beförderungsentscheidungen,<br />
heranzuziehen.<br />
Satz 2 regelt das Benachteiligungsverbot zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten<br />
im Sinne <strong>des</strong> allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Nur bei zwingenden<br />
sachlichen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig. Zwingend<br />
sachlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Grund von einer solchen Art sein<br />
muss, dass er eine Differenzierung durch den <strong>Die</strong>nstherrn geradezu erfordert. <strong>Die</strong>s<br />
wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine gewisse zeitliche Präsenz unerlässliche<br />
Voraussetzung für eine bestimmte Aufstiegsposition ist.<br />
Zu § 67 (Fernbleiben vom <strong>Die</strong>nst, Erkrankung)<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 72 BremBG. Klarstellend wird ausgeführt,<br />
dass bei Krankheit oder anderen Gründen oder eine vorhergehende gesetzliche Verpflichtung<br />
Beamtinnen und Beamte auch ohne vorherige Genehmigung der oder <strong>des</strong><br />
<strong>Die</strong>nstvorgesetzten dem <strong>Die</strong>nst fernbleiben dürfen. Weiter werden die Verpflichtungen<br />
bei Krankheit festgelegt.<br />
Zu § 68 (Urlaub)<br />
<strong>Die</strong>se Norm ist eine Konkretisierung <strong>des</strong> § 44 BeamtStG, in welchem der grundsätzliche<br />
Rechtsanspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub festgelegt wird. Der Erholungsurlaub<br />
ist Urlaub, der sich unmittelbar aus dem <strong>Die</strong>nst- und Treueverhältnis ergibt.<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift enthält sowohl für den jährlich zustehenden Erholungsurlaub, als<br />
auch für Bildungsurlaub und für den Urlaub aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub)<br />
und die damit verbundenen Einzelheiten (Dauer, Zusatzurlaub, Voraussetzungen und<br />
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