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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Abs. 1 Nr. 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit- und Beurlaubungsarten<br />

beträgt die Höchstdauer ebenfalls 15 Jahre. Allerdings ist sie, wie bisher, dann unbeachtlich,<br />

wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung<br />

nicht zuzumuten ist.<br />

Zu Absatz 2<br />

<strong>Die</strong>ser Absatz entspricht vom Inhalt her § 92 Abs. 2 BBG und dem bisherigen § 71 a<br />

Abs. 4 Satz 2 BremBG. Er regelt, dass bei Beamtinnen und Beamten im Schul- bzw.<br />

Hochschuldienst (§ 119) der Zeitraum der Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung<br />

bis zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters ausgedehnt werden kann. Das<br />

trägt dem Gedanken Rechnung, dass dienstliche Belange durch die Bewilligung von<br />

Teilzeit oder Beurlaubung nicht beeinträchtigt werden dürfen.<br />

Zu § 66 (Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot)<br />

<strong>Die</strong> Regelung ist eine Schutzvorschrift für die teilzeitbeschäftigten bzw. beurlaubten<br />

Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die Hinweispflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn bezüglich<br />

besoldungs- und versorgungsrechtlicher Folgen bei Teilzeit oder Beurlaubung (vergleiche<br />

§ 94 BBG) sowie das allgemeine Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte<br />

bzw. Beurlaubte (vergleiche § 25 BBG).<br />

Zu Absatz 1<br />

Da die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. längerfristige Beurlaubung sich negativ auf<br />

Besoldung (z. B. Sonderzuwendung) und Versorgung auswirken bzw. auswirken können,<br />

wird in dieser Regelung der <strong>Die</strong>nstherr verpflichtet, entsprechende Hinweise auf<br />

die Folgen zu geben. <strong>Die</strong>se Hinweispflicht ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht,<br />

die insbesondere die Pflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, das berufliche Fortkommen der Beamtin<br />

oder <strong>des</strong> Beamten zu fördern und finanzielle Nachteile von ihr oder ihm abzuwenden,<br />

beinhaltet. Soweit sich aus Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung derartige Nachteile<br />

ergeben, ist auf diese einzugehen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 enthält ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot bei Teilzeit konkret bezogen<br />

auf die persönliche berufliche Karriere. Das berufliche Fortkommen regelt sich bei<br />

Beamtinnen und Beamten in erster Linie durch Bestimmungen über die Laufbahn.<br />

Dabei werden Zeiten voller und ermäßigter Beschäftigung in den einschlägigen Vorschriften<br />

der Laufbahnverordnungen grundsätzlich gleich behandelt.<br />

Zugleich wird der <strong>Die</strong>nstherr durch die Vorschrift gehindert, die unterschiedlichen<br />

Beschäftigungszeiten als zusätzliche Kriterien, beispielsweise bei Beförderungsentscheidungen,<br />

heranzuziehen.<br />

Satz 2 regelt das Benachteiligungsverbot zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten<br />

im Sinne <strong>des</strong> allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Nur bei zwingenden<br />

sachlichen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig. Zwingend<br />

sachlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Grund von einer solchen Art sein<br />

muss, dass er eine Differenzierung durch den <strong>Die</strong>nstherrn geradezu erfordert. <strong>Die</strong>s<br />

wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine gewisse zeitliche Präsenz unerlässliche<br />

Voraussetzung für eine bestimmte Aufstiegsposition ist.<br />

Zu § 67 (Fernbleiben vom <strong>Die</strong>nst, Erkrankung)<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 72 BremBG. Klarstellend wird ausgeführt,<br />

dass bei Krankheit oder anderen Gründen oder eine vorhergehende gesetzliche Verpflichtung<br />

Beamtinnen und Beamte auch ohne vorherige Genehmigung der oder <strong>des</strong><br />

<strong>Die</strong>nstvorgesetzten dem <strong>Die</strong>nst fernbleiben dürfen. Weiter werden die Verpflichtungen<br />

bei Krankheit festgelegt.<br />

Zu § 68 (Urlaub)<br />

<strong>Die</strong>se Norm ist eine Konkretisierung <strong>des</strong> § 44 BeamtStG, in welchem der grundsätzliche<br />

Rechtsanspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub festgelegt wird. Der Erholungsurlaub<br />

ist Urlaub, der sich unmittelbar aus dem <strong>Die</strong>nst- und Treueverhältnis ergibt.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift enthält sowohl für den jährlich zustehenden Erholungsurlaub, als<br />

auch für Bildungsurlaub und für den Urlaub aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub)<br />

und die damit verbundenen Einzelheiten (Dauer, Zusatzurlaub, Voraussetzungen und<br />

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