Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu § 131 (Entpflichtung)<br />
Entspricht dem bisherigen § 165 d BremBG.<br />
Zu § 132 (Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen)<br />
Entspricht dem bisherigen § 192 a BremBG.<br />
Zu Artikel 2 (Änderung <strong>des</strong> <strong>Senats</strong>gesetzes)<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Zu Artikel 3 (Änderung <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsgesetzes)<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Zu Artikel 4 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes)<br />
Zu 1.<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Zu 2. a)<br />
Folgeänderung aufgrund der Neuregelung <strong>des</strong> Laufbahnrechts.<br />
Zu 2. b)<br />
Redaktionelle Anpassung an die Neuregelung <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes. <strong>Die</strong><br />
Regelung <strong>des</strong> § 49 BremBG ergibt sich nunmehr aus § 24 BeamtStG.<br />
Zu 2. c)<br />
Redaktionelle Anpassung an die Neuregelung <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes.<br />
Zu 3.<br />
Folgeänderung aufgrund der Neuregelung <strong>des</strong> Laufbahnrechts.<br />
Zu Artikel 5 (Änderung <strong>des</strong> Überleitungsbeschleunigungsgesetzes)<br />
Der Senat hat am 18. April 2000 die stufenweise Einführung der zweigeteilten Laufbahn<br />
für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beschlossen. In Ziffer 2 <strong>des</strong> Beschlusses<br />
zum „Personalkonzept der Polizei und zur Konzeption der kostenneutralen<br />
Einführung der zweigeteilten Laufbahn im uniformierten Polizeidienst” ist die Absicht<br />
einer Einführung der zweigeteilten Laufbahn für die Polizeien in Bremen und Bremerhaven<br />
bis 2009 formuliert. <strong>Die</strong> im Jahr 2003 hierfür geschaffene und noch bestehende<br />
Gesetzeslage lässt aber lediglich eine Umsetzung bis zum Jahr 2020 zu. Mit der Änderung<br />
der Überleitung gelingt eine zeitgerechte Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn.<br />
Zu 1. a)<br />
<strong>Die</strong> Änderung gewährleistet für alle bremischen Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes<br />
unabhängig vom bisherigen <strong>Die</strong>nstgrad in der Laufbahngruppe 1<br />
(bisheriger mittlerer Polizeivollzugsdienst) einen Wechsel in Laufbahngruppe 2 (bisheriger<br />
gehobener Polizeivollzugsdienst) und stellt die zeitgerechte Umsetzung der<br />
zweigeteilten Laufbahn sicher.<br />
Zu 1. b)<br />
<strong>Die</strong> Einfügung gewährleistet für alle Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes,<br />
die vom Bund und aus anderen Bun<strong>des</strong>ländern nach Bremen wechseln,<br />
unabhängig vom bisherigen <strong>Die</strong>nstgrad in Laufbahngruppe 1 oder im mittleren Polizeivollzugsdienst<br />
nach erfolgter Bewährung einen Wechsel in Laufbahngruppe 2 der<br />
Fachrichtung Polizei.<br />
Zu 1. c) und d)<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
Zu 2.<br />
Redaktionelle Anpassung.<br />
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