Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zu § 103 (Vertretung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn)<br />
Zu Absatz 1<br />
Entspricht dem bisherigen § 163 Abs. 1 BremBG.<br />
Zu Absatz 2:<br />
<strong>Die</strong>nt der Klarstellung.<br />
Der bisherige § 163 Abs. 2 BremBG, der die Möglichkeit der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde,<br />
die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden zu übertragen, ist<br />
weggefallen, da dies bereits in der Bremischen Lan<strong>des</strong>verfassung (BremVerf) geregelt<br />
ist.<br />
Zu § 104 (Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen)<br />
Entspricht dem bisherigen § 164 BremBG.<br />
Zu § 105 (Allgemeines)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift stellt klar, dass alle Regelungen <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes<br />
grundsätzlich auch für die in diesem Abschnitt genannten besonderen Beamtengruppen<br />
gelten. Aufgeführt sind im Folgenden nur die Bestimmungen, die besondere Maßgaben<br />
bzw. abweichende Festlegungen enthalten.<br />
Zu § 106 (Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft)<br />
Zu Absatz 1<br />
Entspricht dem bisherigen § 165 BremBG. <strong>Die</strong> Beamtinnen und Beamten der Bremischen<br />
Bürgerschaft sind zwar Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen. Oberste <strong>Die</strong>nstbehörde<br />
ist jedoch nicht der Senat, sondern der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft.<br />
<strong>Die</strong>s ergibt sich aus Artikel 92 Abs. 4 der Lan<strong>des</strong>verfassung.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift bestimmt in Konkretisierung <strong>des</strong> § 30 BeamtStG als Amt, <strong>des</strong>sen Ausübung<br />
eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten<br />
und Zielen der Regierung erfordern (politische Beamtinnen und Beamte) wie<br />
nach der bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 41 a BremBG in Verbindung mit Artikel 4 <strong>des</strong><br />
Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 65) das Amt der Direktorin oder <strong>des</strong> Direktors<br />
bei der Bürgerschaft. Sie oder er kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand<br />
versetzt werden.<br />
<strong>Die</strong> Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses besteht hier zwischen<br />
dem Vorstand der Bürgerschaft und der Direktorin oder dem Direktor bei der Bürgerschaft.<br />
Zwar ist der Vorstand der Bürgerschaft nicht „Regierung” im Wortsinne <strong>des</strong><br />
§ 30 BeamtStG. <strong>Die</strong> Auslegung der Ermächtigung als sich auch auf andere Verfassungsorgane<br />
beziehend entspricht der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />
(Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 2116/01).<br />
Zu § 107 (Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten)<br />
Entspricht der bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 168 BremBG.<br />
Zu § 108 (Altersgrenze)<br />
Entspricht der bisherigen Regelung in § 175 BremBG.<br />
Zu § 109 (Polizeidienstunfähigkeit)<br />
Entspricht der bisherigen Regelung in § 178 BremBG.<br />
Zu § 110 (Gemeinschaftsunterkunft)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Verpflichtung, auf Anordnung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen ist erforderlich,<br />
da ein Teil der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in<br />
— 164 —