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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu § 103 (Vertretung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen § 163 Abs. 1 BremBG.<br />

Zu Absatz 2:<br />

<strong>Die</strong>nt der Klarstellung.<br />

Der bisherige § 163 Abs. 2 BremBG, der die Möglichkeit der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde,<br />

die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden zu übertragen, ist<br />

weggefallen, da dies bereits in der Bremischen Lan<strong>des</strong>verfassung (BremVerf) geregelt<br />

ist.<br />

Zu § 104 (Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen)<br />

Entspricht dem bisherigen § 164 BremBG.<br />

Zu § 105 (Allgemeines)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift stellt klar, dass alle Regelungen <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes<br />

grundsätzlich auch für die in diesem Abschnitt genannten besonderen Beamtengruppen<br />

gelten. Aufgeführt sind im Folgenden nur die Bestimmungen, die besondere Maßgaben<br />

bzw. abweichende Festlegungen enthalten.<br />

Zu § 106 (Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen § 165 BremBG. <strong>Die</strong> Beamtinnen und Beamten der Bremischen<br />

Bürgerschaft sind zwar Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen. Oberste <strong>Die</strong>nstbehörde<br />

ist jedoch nicht der Senat, sondern der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft.<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich aus Artikel 92 Abs. 4 der Lan<strong>des</strong>verfassung.<br />

Zu Absatz 2<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift bestimmt in Konkretisierung <strong>des</strong> § 30 BeamtStG als Amt, <strong>des</strong>sen Ausübung<br />

eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten<br />

und Zielen der Regierung erfordern (politische Beamtinnen und Beamte) wie<br />

nach der bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 41 a BremBG in Verbindung mit Artikel 4 <strong>des</strong><br />

Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 65) das Amt der Direktorin oder <strong>des</strong> Direktors<br />

bei der Bürgerschaft. Sie oder er kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand<br />

versetzt werden.<br />

<strong>Die</strong> Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses besteht hier zwischen<br />

dem Vorstand der Bürgerschaft und der Direktorin oder dem Direktor bei der Bürgerschaft.<br />

Zwar ist der Vorstand der Bürgerschaft nicht „Regierung” im Wortsinne <strong>des</strong><br />

§ 30 BeamtStG. <strong>Die</strong> Auslegung der Ermächtigung als sich auch auf andere Verfassungsorgane<br />

beziehend entspricht der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

(Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 2116/01).<br />

Zu § 107 (Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten)<br />

Entspricht der bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 168 BremBG.<br />

Zu § 108 (Altersgrenze)<br />

Entspricht der bisherigen Regelung in § 175 BremBG.<br />

Zu § 109 (Polizeidienstunfähigkeit)<br />

Entspricht der bisherigen Regelung in § 178 BremBG.<br />

Zu § 110 (Gemeinschaftsunterkunft)<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtung, auf Anordnung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />

zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen ist erforderlich,<br />

da ein Teil der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in<br />

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