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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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tin oder <strong>des</strong> Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit entstehen,<br />

sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft<br />

gegriffen” sein (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 17. September 1997, 2 B 106/97).<br />

<strong>Die</strong> ständige Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung<br />

bei Verweigerung der abschließenden Klärung der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit durch die Beamtin<br />

oder den Beamten wird nunmehr auch in das Bremische Beamtengesetz übernommen.<br />

Es handelt sich, als Konkretisierung eines aus § 444 der Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes, um eine unechte Beweislastumkehr<br />

zulasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der Beweiserhebung über eines<br />

in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstan<strong>des</strong> verweigern: Das schuldhafte<br />

Verhalten einer Partei, das in der Verhinderung der Benutzung eines bestimmten<br />

Beweismittels durch den Gegner liegt, kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als<br />

ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit <strong>des</strong> Vorbringens <strong>des</strong> Gegners<br />

zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ermächtigt die Länder, die Frist festzulegen, innerhalb<br />

derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die <strong>Die</strong>nstfähigkeit<br />

wieder voll hergestellt sein wird. <strong>Die</strong>se wird wie bisher mit sechs Monaten festgelegt.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für die Feststellung der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit<br />

zuständigen Behörde von Vorentscheidungen klar.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden <strong>Die</strong>nstbezüge<br />

mit Beginn <strong>des</strong> auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten<br />

werden. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen<br />

finanzieller Vorteile eingelegt werden.<br />

Zu § 42 (Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe)<br />

§ 42 regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten auf<br />

Probe wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit in den Ruhestand. Da die Entscheidung weitreichende<br />

finanzielle Folgen zeitigt, ist die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde zuständig.<br />

Zu § 43 (Wiederherstellung der <strong>Die</strong>nstfähigkeit)<br />

<strong>Die</strong> Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter <strong>Die</strong>nstfähigkeit eine erneute Berufung<br />

in das Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der Ermächtigung <strong>des</strong><br />

§ 29 Abs. 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt. Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung<br />

personalwirtschaftlich nicht sinnvoll. Gleichzeitig soll sowohl für den<br />

<strong>Die</strong>nstherrn wie auch für die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt<br />

werden.<br />

Zu § 44 (Ärztliche Untersuchung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung<br />

beauftragt werden darf. Durch die Einschränkung <strong>des</strong> Kreises der Ärztinnen<br />

und Ärzte soll, wie bisher, ein einheitlicher Standard der Untersuchungen und der<br />

<strong>Mitteilung</strong> der Ergebnisse erreicht werden. Welche sonstigen Ärztinnen und Ärzte die<br />

Untersuchung durchführen kann generell oder im Einzelfall erfolgen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 begrenzt entsprechend die an <strong>Die</strong>nstvorgesetzte mitzuteilenden Feststellungen<br />

und Gründe <strong>des</strong> Gutachtens dahingehend, dass nur die im Untersuchungsauftrag<br />

geforderten und für die anstehende Entscheidung notwendigen Angaben zu<br />

machen sind. Das im bisherigen § 47 a Abs. 1 und 2 BremBG getroffene Regelausnahmeverhältnis<br />

der <strong>Mitteilung</strong> <strong>des</strong> Gutachtens entspricht nicht den Erfordernissen<br />

<strong>des</strong> bisherigen § 45 Abs. 1 BremBG und jetzigem § 41 Abs. 3. Danach haben über die<br />

Feststellung der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit oder alternative Einsatzmöglichkeiten nicht die Ärz-<br />

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