Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu § 76 (Rückgriffsanspruch der Beamtin und <strong>des</strong> Beamten)<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 66 BremBG).<br />
Zu § 77 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten)<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 67 BremBG ).<br />
Zu § 78 (Verordnungsermächtigung)<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 68 BremBG).<br />
Zu § 79 (Tätigkeit nach Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift ergänzt die Regelung <strong>des</strong> § 41 BeamtStG um Verfahrens- und Fristenregelungen.<br />
<strong>Die</strong> Regelung folgt dem bisherigen § 68 a BremBG. <strong>Die</strong> im Lan<strong>des</strong>recht nicht mehr<br />
geregelte Voraussetzung, dass durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen<br />
Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, ergibt sich<br />
bereits unmittelbar aus § 41 Satz 1 BeamStG. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist<br />
die Anzeige nunmehr bei der oder dem letzten <strong>Die</strong>nstvorgesetzten (bisher oberste<br />
<strong>Die</strong>nstbehörde) zu erstatten. Auch ein etwaiges Verbot wird nunmehr von dort ausgesprochen.<br />
Zu § 80 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)<br />
Entspricht dem Wortlaut <strong>des</strong> bisherigen § 7 BremBesG. <strong>Die</strong> Regelung wird wegen <strong>des</strong><br />
Sachzusammenhangs in das Bremische Beamtengesetz übernommen; es handelt sich<br />
um keine besoldungs-, sondern um eine fürsorgerechtliche Regelung.<br />
Zu § 81 (Mutterschutz, Elternzeit)<br />
Übernimmt die bisher in § 79 BremBG geregelte Ermächtigung für die Regelung der<br />
Anwendung <strong>des</strong> Mutterschutz- sowie Bun<strong>des</strong>elterngeld- und Elternzeitgesetzes. <strong>Die</strong><br />
Ermächtigung betreffend der Vorschriften <strong>des</strong> SGB IX ist aufgrund der unmittelbaren<br />
Geltung <strong>des</strong> SGB IX für den <strong>Die</strong>nstherrn sowie für die Beamtinnen und Beamten<br />
entbehrlich.<br />
Zu § 82 (Arbeitsschutz)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 79 b BremBG, wobei die Ermächtigung <strong>des</strong><br />
<strong>Senats</strong>, Abweichen<strong>des</strong> zu den vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln,<br />
nicht wieder aufgenommen wurde, weil hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird.<br />
Der Senat hat diese Ermächtigung in der Vergangenheit <strong>des</strong>halb auch nicht genutzt.<br />
<strong>Die</strong> Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den aufgrund §§ 18, 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
erlassenen Verordnungen können ohne Einschränkungen auf Beamtinnen und Beamte<br />
angewendet werden, da im allgemeinen Bereich <strong>des</strong> Arbeitsschutzes keine Besonderheiten<br />
vorliegen. Spezielle Bereiche können aufgrund der Ermächtigung <strong>des</strong><br />
Absatzes 2 gesondert geregelt werden.<br />
Zu Absatz 2<br />
Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, ist es zukünftig möglich, die Unanwendbarkeit<br />
oder Teilunanwendbarkeit der Bestimmungen <strong>des</strong> Arbeitsschutzgesetzes<br />
durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Anstelle der nicht anzuwendenden<br />
Arbeitsschutzvorschriften sind Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben (Satz 2).<br />
Zu Absatz 3<br />
<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht dem bisherigen § 79 a BremBG.<br />
Zu § 83 (Ersatz von Sachschäden)<br />
Der Ersatz von Sachschäden war bisher aufgrund der Fürsorgepflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn<br />
in einer Verwaltungsvorschrift (VV Sachschadenerstattung) geregelt. <strong>Die</strong> Verankerung<br />
im Gesetz verschafft den Beamtinnen und Beamten größere Rechtssicherheit.<br />
Der Sachschadensersatz ist als Ermessensentscheidung ausgestaltet.<br />
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