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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu § 76 (Rückgriffsanspruch der Beamtin und <strong>des</strong> Beamten)<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 66 BremBG).<br />

Zu § 77 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten)<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 67 BremBG ).<br />

Zu § 78 (Verordnungsermächtigung)<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Lan<strong>des</strong>recht (§ 68 BremBG).<br />

Zu § 79 (Tätigkeit nach Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ergänzt die Regelung <strong>des</strong> § 41 BeamtStG um Verfahrens- und Fristenregelungen.<br />

<strong>Die</strong> Regelung folgt dem bisherigen § 68 a BremBG. <strong>Die</strong> im Lan<strong>des</strong>recht nicht mehr<br />

geregelte Voraussetzung, dass durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen<br />

Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, ergibt sich<br />

bereits unmittelbar aus § 41 Satz 1 BeamStG. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist<br />

die Anzeige nunmehr bei der oder dem letzten <strong>Die</strong>nstvorgesetzten (bisher oberste<br />

<strong>Die</strong>nstbehörde) zu erstatten. Auch ein etwaiges Verbot wird nunmehr von dort ausgesprochen.<br />

Zu § 80 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)<br />

Entspricht dem Wortlaut <strong>des</strong> bisherigen § 7 BremBesG. <strong>Die</strong> Regelung wird wegen <strong>des</strong><br />

Sachzusammenhangs in das Bremische Beamtengesetz übernommen; es handelt sich<br />

um keine besoldungs-, sondern um eine fürsorgerechtliche Regelung.<br />

Zu § 81 (Mutterschutz, Elternzeit)<br />

Übernimmt die bisher in § 79 BremBG geregelte Ermächtigung für die Regelung der<br />

Anwendung <strong>des</strong> Mutterschutz- sowie Bun<strong>des</strong>elterngeld- und Elternzeitgesetzes. <strong>Die</strong><br />

Ermächtigung betreffend der Vorschriften <strong>des</strong> SGB IX ist aufgrund der unmittelbaren<br />

Geltung <strong>des</strong> SGB IX für den <strong>Die</strong>nstherrn sowie für die Beamtinnen und Beamten<br />

entbehrlich.<br />

Zu § 82 (Arbeitsschutz)<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht dem bisherigen § 79 b BremBG, wobei die Ermächtigung <strong>des</strong><br />

<strong>Senats</strong>, Abweichen<strong>des</strong> zu den vom Bund erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln,<br />

nicht wieder aufgenommen wurde, weil hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird.<br />

Der Senat hat diese Ermächtigung in der Vergangenheit <strong>des</strong>halb auch nicht genutzt.<br />

<strong>Die</strong> Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den aufgrund §§ 18, 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

erlassenen Verordnungen können ohne Einschränkungen auf Beamtinnen und Beamte<br />

angewendet werden, da im allgemeinen Bereich <strong>des</strong> Arbeitsschutzes keine Besonderheiten<br />

vorliegen. Spezielle Bereiche können aufgrund der Ermächtigung <strong>des</strong><br />

Absatzes 2 gesondert geregelt werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, ist es zukünftig möglich, die Unanwendbarkeit<br />

oder Teilunanwendbarkeit der Bestimmungen <strong>des</strong> Arbeitsschutzgesetzes<br />

durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Anstelle der nicht anzuwendenden<br />

Arbeitsschutzvorschriften sind Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben (Satz 2).<br />

Zu Absatz 3<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht dem bisherigen § 79 a BremBG.<br />

Zu § 83 (Ersatz von Sachschäden)<br />

Der Ersatz von Sachschäden war bisher aufgrund der Fürsorgepflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn<br />

in einer Verwaltungsvorschrift (VV Sachschadenerstattung) geregelt. <strong>Die</strong> Verankerung<br />

im Gesetz verschafft den Beamtinnen und Beamten größere Rechtssicherheit.<br />

Der Sachschadensersatz ist als Ermessensentscheidung ausgestaltet.<br />

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