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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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§ 84<br />

Reise- und Umzugskosten<br />

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch<br />

Gesetz geregelt.<br />

Unterabschnitt 5<br />

Personalakten<br />

(§ 50 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />

§ 85<br />

Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten<br />

(1) Der <strong>Die</strong>nstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber,<br />

Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit<br />

dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses<br />

oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen,<br />

insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und <strong>des</strong> Personaleinsatzes,<br />

erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der oder <strong>des</strong> Betroffenen nicht<br />

beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.<br />

(2) 1 Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen<br />

werden. 2 <strong>Die</strong> Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt<br />

werden. 3 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der<br />

Person und dem <strong>Die</strong>nstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere<br />

Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung<br />

angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über<br />

ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests mit Ausnahme<br />

deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten<br />

verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt<br />

sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet<br />

werden.<br />

(3) 1 <strong>Die</strong> Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten<br />

gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich<br />

zuständigen Organisationseinheit geführt werden. 3 Nebenakten (Unterlagen,<br />

die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,<br />

wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle<br />

ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für<br />

die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />

deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde<br />

erforderlich ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und<br />

Nebenakten aufzunehmen. 5 Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder<br />

vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile in welcher<br />

Form geführt werden.<br />

(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung<br />

von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />

Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.<br />

(5) 1 Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach<br />

§ 7 a <strong>des</strong> Bremischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren.<br />

2<br />

Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten,<br />

soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse<br />

nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen<br />

können. 3 Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.<br />

(6) 1 Eine Verwendung für andere Zwecke als die der Personalverwaltung und Personalwirtschaft<br />

liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der<br />

Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung<br />

oder der Sicherung <strong>des</strong> ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage<br />

eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.<br />

(7) <strong>Die</strong> oberste <strong>Die</strong>nstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von<br />

Personalaktendaten und die Führung der Personalakten.<br />

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