Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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§ 84<br />
Reise- und Umzugskosten<br />
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch<br />
Gesetz geregelt.<br />
Unterabschnitt 5<br />
Personalakten<br />
(§ 50 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />
§ 85<br />
Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten<br />
(1) Der <strong>Die</strong>nstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber,<br />
Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit<br />
dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses<br />
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen,<br />
insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und <strong>des</strong> Personaleinsatzes,<br />
erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der oder <strong>des</strong> Betroffenen nicht<br />
beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.<br />
(2) 1 Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen<br />
werden. 2 <strong>Die</strong> Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt<br />
werden. 3 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der<br />
Person und dem <strong>Die</strong>nstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere<br />
Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung<br />
angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über<br />
ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests mit Ausnahme<br />
deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten<br />
verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt<br />
sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet<br />
werden.<br />
(3) 1 <strong>Die</strong> Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten<br />
gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich<br />
zuständigen Organisationseinheit geführt werden. 3 Nebenakten (Unterlagen,<br />
die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,<br />
wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle<br />
ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für<br />
die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />
deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde<br />
erforderlich ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und<br />
Nebenakten aufzunehmen. 5 Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder<br />
vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile in welcher<br />
Form geführt werden.<br />
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung<br />
von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.<br />
(5) 1 Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach<br />
§ 7 a <strong>des</strong> Bremischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren.<br />
2<br />
Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten,<br />
soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse<br />
nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen<br />
können. 3 Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.<br />
(6) 1 Eine Verwendung für andere Zwecke als die der Personalverwaltung und Personalwirtschaft<br />
liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der<br />
Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung<br />
oder der Sicherung <strong>des</strong> ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage<br />
eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.<br />
(7) <strong>Die</strong> oberste <strong>Die</strong>nstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von<br />
Personalaktendaten und die Führung der Personalakten.<br />
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