Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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In Absatz 4 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten Beamtinnen und Beamten<br />
grundsätzlich die für den Bereich <strong>des</strong> aufnehmenden <strong>Die</strong>nstherrn geltenden Vorschriften<br />
mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge<br />
und Versorgung entsprechende Anwendung finden. <strong>Die</strong> beteiligten <strong>Die</strong>nstherren<br />
können eine abweichende Vereinbarung treffen.<br />
<strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte hat einen Leistungsanspruch sowohl gegen den abgebenden<br />
als auch gegen den aufnehmenden <strong>Die</strong>nstherrn. Damit wird sichergestellt,<br />
dass die Betroffenen ihren Leistungsanspruch durchsetzen können, unabhängig davon,<br />
welche Vereinbarung die beteiligten <strong>Die</strong>nstherrn über die Kostentragung getroffen<br />
haben.<br />
<strong>Die</strong> Regelungen entsprechen der bisherigen Rechtslage.<br />
Zu § 29 (Versetzung)<br />
Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich keine Änderung. <strong>Die</strong> Versetzung ist,<br />
wie bisher, sowohl auf Antrag der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten als auch aus dienstlichen,<br />
d.h. in der jeweiligen Verwaltung liegenden Gründen, möglich.<br />
Zu Absatz 1<br />
Entspricht § 15 Abs. 1 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Versetzungen und<br />
Versetzungen in die Bun<strong>des</strong>verwaltung gilt.<br />
Zu Absatz 2<br />
Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt<br />
versetzt werden, wenn das neue Amt mit min<strong>des</strong>tens demselben Endgrundgehalt wie<br />
das bisherige verbunden ist. Ferner wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte<br />
verpflichtet ist, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen.<br />
Zu Absatz 3<br />
<strong>Die</strong> Regelung betrifft die dienstherrninterne Behördenumbildung. Als solche kommen<br />
die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung <strong>des</strong> Aufbaus oder der Aufgaben<br />
einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden in Betracht.<br />
Aufgelöst wird eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird.<br />
Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier zuvor selbstständiger<br />
Behörden in einer Behörde. In ihrem Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert,<br />
wenn sie in ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch eine<br />
durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung ganzer Aufgabenbereiche auf<br />
andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde<br />
hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich<br />
andere Arbeitsinhalte zugeteilt.<br />
Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />
zulässig, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />
nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen Amt<br />
entsprechen; in der Regel dürfte es sich dabei um das nächstniedrigere Amt handeln.<br />
Wurde das bisherige Amt im Wege einer Sprungbeförderung erlangt, ist auch die<br />
Rückversetzung über entsprechend viele Ämter hinweg möglich. Etwaige Ausgleichszahlungen<br />
(vergleiche § 13 BBesG) sind im Besoldungsrecht zu regeln.<br />
Als Basis für eine zu umstrukturierungsbedingten Versetzungen berechtigende Behördenumbildung<br />
kommt ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift<br />
bzw -anordnung in Betracht, soweit das jeweilige Lan<strong>des</strong>recht keine andere<br />
Regelung vorsieht (z. B. Auflösung einer Behörde nach dem Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetz<br />
ausschließlich durch Gesetz oder Lan<strong>des</strong>verordnung).<br />
<strong>Die</strong> als Ultima Ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht<br />
unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend im Beamtenstatusgesetz<br />
geregelt. <strong>Die</strong> Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit<br />
in den einstweiligen Ruhestand bei der Auflösung oder der auf lan<strong>des</strong>rechtlicher<br />
Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet sich nach § 31 BeamtStG,<br />
die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe<br />
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.<br />
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