03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten Beamtinnen und Beamten<br />

grundsätzlich die für den Bereich <strong>des</strong> aufnehmenden <strong>Die</strong>nstherrn geltenden Vorschriften<br />

mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge<br />

und Versorgung entsprechende Anwendung finden. <strong>Die</strong> beteiligten <strong>Die</strong>nstherren<br />

können eine abweichende Vereinbarung treffen.<br />

<strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte hat einen Leistungsanspruch sowohl gegen den abgebenden<br />

als auch gegen den aufnehmenden <strong>Die</strong>nstherrn. Damit wird sichergestellt,<br />

dass die Betroffenen ihren Leistungsanspruch durchsetzen können, unabhängig davon,<br />

welche Vereinbarung die beteiligten <strong>Die</strong>nstherrn über die Kostentragung getroffen<br />

haben.<br />

<strong>Die</strong> Regelungen entsprechen der bisherigen Rechtslage.<br />

Zu § 29 (Versetzung)<br />

Gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich keine Änderung. <strong>Die</strong> Versetzung ist,<br />

wie bisher, sowohl auf Antrag der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten als auch aus dienstlichen,<br />

d.h. in der jeweiligen Verwaltung liegenden Gründen, möglich.<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht § 15 Abs. 1 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Versetzungen und<br />

Versetzungen in die Bun<strong>des</strong>verwaltung gilt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt<br />

versetzt werden, wenn das neue Amt mit min<strong>des</strong>tens demselben Endgrundgehalt wie<br />

das bisherige verbunden ist. Ferner wird klargestellt, dass die Beamtin oder der Beamte<br />

verpflichtet ist, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen.<br />

Zu Absatz 3<br />

<strong>Die</strong> Regelung betrifft die dienstherrninterne Behördenumbildung. Als solche kommen<br />

die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung <strong>des</strong> Aufbaus oder der Aufgaben<br />

einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden in Betracht.<br />

Aufgelöst wird eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird.<br />

Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier zuvor selbstständiger<br />

Behörden in einer Behörde. In ihrem Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert,<br />

wenn sie in ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch eine<br />

durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung ganzer Aufgabenbereiche auf<br />

andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde<br />

hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich<br />

andere Arbeitsinhalte zugeteilt.<br />

Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />

zulässig, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />

nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen Amt<br />

entsprechen; in der Regel dürfte es sich dabei um das nächstniedrigere Amt handeln.<br />

Wurde das bisherige Amt im Wege einer Sprungbeförderung erlangt, ist auch die<br />

Rückversetzung über entsprechend viele Ämter hinweg möglich. Etwaige Ausgleichszahlungen<br />

(vergleiche § 13 BBesG) sind im Besoldungsrecht zu regeln.<br />

Als Basis für eine zu umstrukturierungsbedingten Versetzungen berechtigende Behördenumbildung<br />

kommt ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift<br />

bzw -anordnung in Betracht, soweit das jeweilige Lan<strong>des</strong>recht keine andere<br />

Regelung vorsieht (z. B. Auflösung einer Behörde nach dem Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetz<br />

ausschließlich durch Gesetz oder Lan<strong>des</strong>verordnung).<br />

<strong>Die</strong> als Ultima Ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />

in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht<br />

unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend im Beamtenstatusgesetz<br />

geregelt. <strong>Die</strong> Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit<br />

in den einstweiligen Ruhestand bei der Auflösung oder der auf lan<strong>des</strong>rechtlicher<br />

Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet sich nach § 31 BeamtStG,<br />

die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe<br />

nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.<br />

— 139 —

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!