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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Der Regelung nach Absatz 1 Nummer 6 zu den Voraussetzungen und das Verfahren<br />

für den Aufstieg kommt auch im Hinblick auf die Vergrößerung der Laufbahnen durch<br />

die Reduzierung der Laufbahngruppen eine erhebliche Bedeutung zu. In der Rechtsverordnung<br />

werden u. a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beförderung<br />

in bestimmte Ämter zu regeln sein; auf die Begründung zu § 18 wird Bezug genommen.<br />

Zu § 26 (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ermächtigt den Senat, Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung<br />

(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.<br />

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen Einzelheiten der Ausbildung und<br />

der Durchführung von Prüfungen sowie die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung<br />

geregelt werden.<br />

Unter Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen fallen u. a. auch (Nr. 5) die Bildung<br />

von Prüfungsausschüssen und das Verfahren von Prüfungen, die Art und Anzahl<br />

der Prüfungsleistungen, die Ermittlung und Feststellung <strong>des</strong> Prüfungsergebnisses<br />

sowie die Prüfungsnoten.<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen sich inhaltlich im Rahmen der nach<br />

§ 25 zu erlassenden Laufbahnverordnung halten.<br />

Zu § 27 (Grundsatz)<br />

Zu Absatz 1<br />

Es wird klargestellt, dass die Regelungen auf Abordnungen und Versetzungen innerhalb<br />

<strong>des</strong> Geltungsbereichs <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes Anwendung finden.<br />

Für Abordnungen und Versetzungen zwischen <strong>Die</strong>nstherrn aus mehreren Ländern<br />

und für Abordnungen und Versetzungen in die Bun<strong>des</strong>verwaltung gelten die §§ 13 ff.<br />

BeamtStG.<br />

Auch die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit<br />

richtet sich nach dem Beamtenstatusgesetz (§ 20), und zwar auch dann, wenn die<br />

Zuweisung innerhalb eines Lan<strong>des</strong> erfolgt. Da der Bund an dieser Stelle eine abschließende<br />

Regelung getroffen hat, ist Bremen wie die anderen Bun<strong>des</strong>länder gehindert,<br />

eigene Regelungen über die Zuweisung in das Bremische Beamtengesetz aufzunehmen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Verfahrensvorschrift für Abordnungen und Versetzungen. Gegenüber dem bisherigen<br />

Recht ergibt sich keine Änderung.<br />

Zu Absatz 3<br />

Für den Personalübergang der Beamtinnen und Beamten (Übernahme, Übertritt) und<br />

seine Rechtsfolgen bei länderübergreifenden Körperschaftsumbildungen gelten die<br />

§§ 16 bis 19 BeamtStG.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift verweist hinsichtlich lan<strong>des</strong>interner Körperschaftsumbildungen auf die<br />

für länderübergreifende Körperschaftsumbildungen geltenden Bun<strong>des</strong>regelungen,<br />

die entsprechend anzuwenden sind. Unabhängig davon ist die Entlassung von Beamtinnen<br />

und Beamten auf Probe sowohl für länderübergreifende als auch für lan<strong>des</strong>interne<br />

Körperschaftsumbildungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG geregelt. Gegenüber<br />

dem bisherigen Recht (unmittelbar und einheitlich anzuwendende Normen<br />

der §§ 128 ff. BRRG) ergeben sich keine Änderungen.<br />

Zweck der Regelungen über Körperschaftsumbildungen ist es, die Durchführung von<br />

dienstherrnübergreifenden Verwaltungsstrukturmaßnahmen zu erleichtern und dabei<br />

einen angemessenen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse <strong>des</strong> Schutzes der<br />

Beamtinnen und Beamten gegenüber den Nachteilen eines unfreiwilligen <strong>Die</strong>nstherrnwechsels<br />

und dem Interesse der beteiligten <strong>Die</strong>nstherren, vor allem der aufnehmenden<br />

Körperschaft, den Personalübergang möglichst reibungslos und unter Vermeidung<br />

übermäßiger Belastungen zu gestalten.<br />

Zu § 28 (Abordnung)<br />

§ 28 entspricht weitgehend § 14 BeamtStG, welcher für länderübergreifende Abordnungen<br />

und für Abordnungen in die Bun<strong>des</strong>verwaltung gilt. Zu den Verfahrensvorschriften<br />

wird auf § 27 Abs. 2 verwiesen.<br />

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