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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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— <strong>Die</strong> Anpassung wird für die bremischen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger<br />

zeit- und inhaltsgleich wirksam.<br />

— <strong>Die</strong> Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2009 um 60 ‡ und zum 1. März<br />

2010 um weitere 1,2 vom Hundert erhöht.<br />

Der Verzicht auf die Einmalzahlung und der gegenüber dem Tarifabschluss nur in<br />

halber Höhe zu gewährende Sockelbetrag stellen eine wirkungsgleiche Übertragung<br />

<strong>des</strong> Tarifergebnisses sicher. <strong>Die</strong> im Tarifabschluss enthaltenen weiteren 20 ‡ als<br />

Sockelbetrag ab dem 1. März 2009 sind dort eine Kompensation für die rückwirkend<br />

zum 1. Januar 2009 im Tarifbereich entfallende Leistungsvergütung durch ersatzlose<br />

Streichung <strong>des</strong> § 18 TV-L, deren Volumen von den Tarifvertragsparteien pauschalierend<br />

mit 20 ‡ monatlich angenommen wurde. <strong>Die</strong> Einmalzahlung in Höhe von 40 ‡<br />

stellt diese Kompensation für die Monate Januar und Februar 2009 dar. Eine vergleichbare<br />

Situation gibt es im Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen<br />

und Richter nicht. Folglich sind Kompensationsleistungen nicht angezeigt.<br />

<strong>Die</strong> Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Land Bremen sind<br />

gemäß § 97 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes, der Verein Bremischer Richter und<br />

Staatsanwälte sowie der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter<br />

gemäß § 39 a <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes beteiligt worden.<br />

Das Ergebnis der Beteiligung wird, da es sich zu diesem Zeitpunkt noch um zwei<br />

getrennte Gesetzesvorlagen gehandelt hat, im Folgenden getrennt dargestellt, unter<br />

I. zu dem Entwurf eines Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes und unter<br />

II. zu dem Entwurf eines <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezügeanpassungsgesetzes<br />

2009/2010.<br />

I. Zu dem Entwurf eines Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes<br />

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bremen (DGB) hat in seiner Stellungnahme vom<br />

22. Mai 2009 und dem darauffolgenden Gespräch am 25. Juni 2009 die Ausweitung<br />

der Beteiligungsrechte zu Verhandlungs- und Vertragsrechten gefordert, damit die<br />

Beamtinnen und Beamten stärker als bisher bei der Ausgestaltung ihrer Arbeits- und<br />

Bezahlungsbedingungen beteiligt werden. Er verweist dabei auch auf sein Positionspapier<br />

„Verhandeln statt verordnen”. Nach Ansicht <strong>des</strong> DGB gibt es Tatbestände,<br />

deren Regelung verfassungsrechtlich nicht zwingend dem Gesetzgeber vorbehalten<br />

sind. In einem von ihm vorgelegten Entwurf sollen die Ausgestaltung der Laufbahnen,<br />

die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Regelungen über <strong>Die</strong>nstjubiläen, Arbeitszeit,<br />

Urlaub, Nebentätigkeiten, Beihilfe und Heilfürsorge, Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

für Beamtinnen und Beamte in kollektivrechtlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Verträgen, die zwischen Senat und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ausgehandelt<br />

werden, geregelt werden. Daneben soll im Bremischen Beamtengesetz der<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Artikels 9 Abs. 3 <strong>des</strong> Grundgesetzes auf die bremischen Beamtinnen<br />

und Beamten ausgeweitet werden. Damit soll das Beamtenverhältnis eine demokratische<br />

Neuausrichtung erfahren und das Beschäftigungsverhältnis von Partnerschaft<br />

geprägt werden. Das Letztentscheidungsrecht <strong>des</strong> Parlaments werde nicht<br />

berührt, da dieses die Ermächtigung zur Regelung der genannten Tatbestände streichen<br />

könne.<br />

In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat der DGB Änderungen zu einzelnen<br />

Regelungen <strong>des</strong> Entwurfs vorgeschlagen, die teilweise in den Gesetzentwurf übernommen<br />

worden sind. Folgende Vorschläge sind nicht übernommen worden:<br />

1. Zu § 4 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs fordert er die Normierung einer Wahlmöglichkeit<br />

für die Auszubildenden, ob sie ihren Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten<br />

wollen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Nettoausbildungsvergütung den<br />

Anwärterbezügen entspricht.<br />

2. In § 9 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs soll das Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />

zum <strong>Die</strong>nstherrn nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses<br />

auf Probe oder Lebenszeit erfolgen. Weiter soll in Abs. 5 die Verpflichtung zur<br />

Wiedereinstellung im Falle der Rücknahme der Ernennung aufgrund formeller<br />

Fehler der <strong>Die</strong>nstbehörde aufgenommen werden.<br />

3. <strong>Die</strong> Ausnahmen zur Ausschreibungspflicht in § 10 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 sowie<br />

Abs. 4 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs sollen gestrichen werden, da die Begründung für<br />

diese Ausnahmen nicht nachvollziehbar sei.<br />

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