Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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— <strong>Die</strong> Anpassung wird für die bremischen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger<br />
zeit- und inhaltsgleich wirksam.<br />
— <strong>Die</strong> Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2009 um 60 ‡ und zum 1. März<br />
2010 um weitere 1,2 vom Hundert erhöht.<br />
Der Verzicht auf die Einmalzahlung und der gegenüber dem Tarifabschluss nur in<br />
halber Höhe zu gewährende Sockelbetrag stellen eine wirkungsgleiche Übertragung<br />
<strong>des</strong> Tarifergebnisses sicher. <strong>Die</strong> im Tarifabschluss enthaltenen weiteren 20 ‡ als<br />
Sockelbetrag ab dem 1. März 2009 sind dort eine Kompensation für die rückwirkend<br />
zum 1. Januar 2009 im Tarifbereich entfallende Leistungsvergütung durch ersatzlose<br />
Streichung <strong>des</strong> § 18 TV-L, deren Volumen von den Tarifvertragsparteien pauschalierend<br />
mit 20 ‡ monatlich angenommen wurde. <strong>Die</strong> Einmalzahlung in Höhe von 40 ‡<br />
stellt diese Kompensation für die Monate Januar und Februar 2009 dar. Eine vergleichbare<br />
Situation gibt es im Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen<br />
und Richter nicht. Folglich sind Kompensationsleistungen nicht angezeigt.<br />
<strong>Die</strong> Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Land Bremen sind<br />
gemäß § 97 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes, der Verein Bremischer Richter und<br />
Staatsanwälte sowie der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter<br />
gemäß § 39 a <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes beteiligt worden.<br />
Das Ergebnis der Beteiligung wird, da es sich zu diesem Zeitpunkt noch um zwei<br />
getrennte Gesetzesvorlagen gehandelt hat, im Folgenden getrennt dargestellt, unter<br />
I. zu dem Entwurf eines Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes und unter<br />
II. zu dem Entwurf eines <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezügeanpassungsgesetzes<br />
2009/2010.<br />
I. Zu dem Entwurf eines Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes<br />
Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bremen (DGB) hat in seiner Stellungnahme vom<br />
22. Mai 2009 und dem darauffolgenden Gespräch am 25. Juni 2009 die Ausweitung<br />
der Beteiligungsrechte zu Verhandlungs- und Vertragsrechten gefordert, damit die<br />
Beamtinnen und Beamten stärker als bisher bei der Ausgestaltung ihrer Arbeits- und<br />
Bezahlungsbedingungen beteiligt werden. Er verweist dabei auch auf sein Positionspapier<br />
„Verhandeln statt verordnen”. Nach Ansicht <strong>des</strong> DGB gibt es Tatbestände,<br />
deren Regelung verfassungsrechtlich nicht zwingend dem Gesetzgeber vorbehalten<br />
sind. In einem von ihm vorgelegten Entwurf sollen die Ausgestaltung der Laufbahnen,<br />
die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Regelungen über <strong>Die</strong>nstjubiläen, Arbeitszeit,<br />
Urlaub, Nebentätigkeiten, Beihilfe und Heilfürsorge, Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
für Beamtinnen und Beamte in kollektivrechtlichen öffentlich-rechtlichen<br />
Verträgen, die zwischen Senat und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ausgehandelt<br />
werden, geregelt werden. Daneben soll im Bremischen Beamtengesetz der<br />
Geltungsbereich <strong>des</strong> Artikels 9 Abs. 3 <strong>des</strong> Grundgesetzes auf die bremischen Beamtinnen<br />
und Beamten ausgeweitet werden. Damit soll das Beamtenverhältnis eine demokratische<br />
Neuausrichtung erfahren und das Beschäftigungsverhältnis von Partnerschaft<br />
geprägt werden. Das Letztentscheidungsrecht <strong>des</strong> Parlaments werde nicht<br />
berührt, da dieses die Ermächtigung zur Regelung der genannten Tatbestände streichen<br />
könne.<br />
In einem zweiten Teil der Stellungnahme hat der DGB Änderungen zu einzelnen<br />
Regelungen <strong>des</strong> Entwurfs vorgeschlagen, die teilweise in den Gesetzentwurf übernommen<br />
worden sind. Folgende Vorschläge sind nicht übernommen worden:<br />
1. Zu § 4 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs fordert er die Normierung einer Wahlmöglichkeit<br />
für die Auszubildenden, ob sie ihren Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten<br />
wollen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Nettoausbildungsvergütung den<br />
Anwärterbezügen entspricht.<br />
2. In § 9 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs soll das Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />
zum <strong>Die</strong>nstherrn nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses<br />
auf Probe oder Lebenszeit erfolgen. Weiter soll in Abs. 5 die Verpflichtung zur<br />
Wiedereinstellung im Falle der Rücknahme der Ernennung aufgrund formeller<br />
Fehler der <strong>Die</strong>nstbehörde aufgenommen werden.<br />
3. <strong>Die</strong> Ausnahmen zur Ausschreibungspflicht in § 10 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 sowie<br />
Abs. 4 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs sollen gestrichen werden, da die Begründung für<br />
diese Ausnahmen nicht nachvollziehbar sei.<br />
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