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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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tätigkeitsrechtlich unbeachtliches Verhalten in der Freizeit wie die vielfach übliche<br />

unvergütete Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von Vereinen, politischen Parteien<br />

oder Kirchengemeinden. Allerdings kann im Einzelfall bei entgeltlicher Tätigkeit<br />

zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit der Wahrung von Berufsinteressen gilt oder auch<br />

wirtschaftlichen Interessen der oder <strong>des</strong> Bediensteten. Das unterscheidet sie von Ehrenämtern,<br />

weil diese von vornherein nicht entgeltlich ausgeübt werden sollen oder<br />

können. Im Übrigen stehen Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften<br />

und Berufsverbänden – auch wenn sie als Nebentätigkeit und entgeltlich<br />

ausgeübt werden – zwar in Zusammenhang mit dem auch Beamtinnen und Beamten<br />

zustehenden Grundrecht der Koalitionsfreiheit; dem trägt aber auch die Freistellung<br />

von der Anzeigepflicht Rechnung (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 BremBG-Entwurf).<br />

Demgegenüber ist die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes vor seiner Aufnahme<br />

schriftlich mitzuteilen (§ 70 Abs. 4 BremBG-Entwurf). Bun<strong>des</strong>weit sind Tätigkeiten<br />

zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden<br />

nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten gleichgestellt.<br />

Zu 19.:<br />

Der Forderung <strong>des</strong> DGB, § 80 BremBG-Entwurf in der Weise auszugestalten, dass<br />

Beamtinnen und Beamten eine Wahlmöglichkeit zwischen Beihilfe und gesetzlicher<br />

Krankenversicherung mit Übernahme der Hälfte <strong>des</strong> Beitrags durch den <strong>Die</strong>nstherrn<br />

eingeräumt wird, kann nicht gefolgt werden.<br />

Eine echte Wahlfreiheit kann bereits <strong>des</strong>halb nicht eingerichtet werden, da Beamtinnen<br />

und Beamten seit 1989 der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung durch<br />

§ 9 SGB V verwehrt ist. Eine Wahlfreiheit hätten demnach nur diejenigen Beamtinnen<br />

und Beamten, die neu in ein Beamtenverhältnis berufen werden und davor in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.<br />

Durch die Regelung würde weiter die Mobilität der Beamtinnen und Beamten erheblich<br />

beeinträchtigt. Da weder der Bund noch ein anderes Land diese Möglichkeit eröffnet<br />

oder plant, müssten Beamtinnen und Beamte bei Wechsel <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn die<br />

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vollständig selbst tragen, was dann zu<br />

einer unkalkulierbaren Mehrbelastung führen würde.<br />

Auch für Bremen würde die Regelung bedeutende Mehraufwendungen verursachen:<br />

Derzeit sind 1 750 bremische Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert und erhalten hierfür keinen Zuschuss. <strong>Die</strong>se Personen haben<br />

im Ergebnis auch keinen nennenswerten Anspruch auf Beihilfe. Sie würden jedoch<br />

auch von einer Neuregelung umfasst. Allein dadurch würden jährliche Mehrkosten in<br />

Höhe von 3,5 Mio. ‡ entstehen.<br />

Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Mehraufwendungen und unter Berücksichtigung<br />

der gegenwärtigen rechtlichen Verhältnisse kann der Vorschlag <strong>des</strong> DGB derzeit<br />

nicht umgesetzt werden. Wenn den Beamtinnen und Beamten der Zugang zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung wieder eröffnet werden sollte, wird diese Frage<br />

mit dem Bund und den anderen Ländern erörtert.<br />

Zu 20.:<br />

Es soll kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Sachschadenersatz normiert werden, da<br />

die Einzelheiten, wie beispielsweise eine Bagatellgrenze, in einer Verwaltungsvorschrift<br />

geregelt werden sollen.<br />

Zu 21.:<br />

Auch bisher konnten Personalakten elektronisch geführt werden. Zur im Beamtenstatusgesetz<br />

normierten vertraulichen Behandlung von Personalakten gehört nach<br />

allgemeinen Datenschutzregelungen auch, sie durch technische und organisatorische<br />

Maßnahmen vor unbefugter Einsicht zu schützen, sodass hier keine spezielle Regelung<br />

erforderlich ist.<br />

Zu 22.:<br />

Der Begriff „Unabhängige Stelle” bezeichnet als Gattungsbegriff nur die Rechtsstellung<br />

dieser Stelle und deren Mitglieder. Mit der Neufassung <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes<br />

wird im Gleichklang mit den norddeutschen Ländern einer tätigkeitsbezogenen<br />

Bezeichnung der Vorzug gegeben.<br />

Zu 23.:<br />

Nur gegen Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Senats</strong> selbst soll kein Vorverfahren stattfinden; im Falle<br />

der Delegation der Funktion der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde findet ein solches statt. Der<br />

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