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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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egelmäßig damit betrauten Behörden oder durch sonstige beauftragte Stellen. Damit<br />

wird der teilweisen Auslagerung derartiger, auch hoheitlicher Aufgaben Rechnung<br />

getragen und hierfür unabhängig von der Frage, inwieweit die allgemeinen datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen eine solche Aufgabenübertragung im Auftragsverhältnis<br />

bereits zulassen, eine gesetzliche Grundlage im Personalaktenrecht geschaffen.<br />

<strong>Die</strong> Art der Beauftragung anderer Stellen muss dabei mit Blick auf die verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen bei der Auslagerung staatlicher Aufgaben jedoch weiterhin die<br />

Letztverantwortung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn erkennen lassen.<br />

<strong>Die</strong> mit einer solchen Aufgabenübertragung je nach Fallgestaltung angestrebte Direkterhebung<br />

von Daten der Beschäftigten durch die dritte Stelle bedarf einer, gegebenenfalls<br />

im Zuge der Aufgabenübertragung zu schaffenden, gesetzlichen Grundlage.<br />

Zu § <strong>90</strong> (Entfernung von Unterlagen aus Personalakten)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 f BremBG. Da im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen<br />

getroffene Verweise bereits nach zwei Jahren aus der Personalakte entfernt werden,<br />

ist die Regelung aus Verhältnismäßigkeitsgründen dahingehend angepasst worden,<br />

dass andere, unterhalb von Disziplinarmaßnahmen getroffene Einträge, wie eine missbilligende<br />

Äußerung, ebenfalls nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen<br />

sind.<br />

Zu § 91 (Aufbewahrungsfristen)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 93 h BremBG.<br />

Zu § 92 (Automatisierte Verarbeitung von Personalakten)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 g BremBG.<br />

Sie stellt auch weiterhin keine Detailregelung zur nunmehr in § 85 Abs. 2 Satz 2 verankerten<br />

elektronischen Personalakte dar. Denn Regelungsgegenstand <strong>des</strong> § 92 ist<br />

nicht die Elektronifizierung im Sinne der Speicherung der Personalaktenunterlagen<br />

in einem anderen Medium, sondern die Automatisierung im Sinne der zielgerichteten<br />

Verarbeitung von einzelnen Personalaktendaten in einem selbsttätigen maschinellen<br />

Prozess. In diesem Sinne kommt der Norm weiterhin die Schutzfunktion zu, dass Daten<br />

in diesen Systemen nicht zweckentfremdet werden und es nicht zu einer Verantwortungsabgabe<br />

an maschinelle Systeme kommt.<br />

Zu § 93 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände)<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift gibt den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände<br />

entsprechend der bisherigen lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelung ein Beteiligungsrecht<br />

bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen. Zu den beteiligungsberechtigten<br />

Spitzenorganisationen gehören Zusammenschlüsse auf Lan<strong>des</strong>ebene,<br />

die die Interessen der Gesamtbeamtenschaft wahrnehmen. Dagegen zählen<br />

Zusammenschlüsse von Beamtinnen und Beamten bestimmter Fachrichtungen oder<br />

Verwaltungszweige selbst dann nicht zu den Spitzenorganisationen, wenn es sich um<br />

Dachverbände solcher Zusammenschlüsse handelt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Zum gegenseitigen Informationsaustausch sieht die Vorschrift regelmäßige Gesprächsrunden<br />

zwischen der Senatorin oder dem Senator für Finanzen und den Spitzenorganisationen<br />

der Gewerkschaften und Berufsverbände über allgemeine und grundsätzliche<br />

Fragen <strong>des</strong> Beamtenrechts vor. Falls darüber hinaus besonderer Gesprächsbedarf<br />

besteht, so können – wie dies auch jetzt schon Praxis ist – weitere Gespräche vereinbart<br />

werden. Wie bisher wird denjenigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen<br />

und Vertretern der Spitzenorganisationen an den Gesprächen teilnehmen,<br />

<strong>Die</strong>nstbefreiung unter Belassung der Bezüge gewährt.<br />

Zu Absatz 3<br />

<strong>Die</strong> Regelung entspricht der bisherigen Praxis <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens. <strong>Die</strong> Frist<br />

zur Abgabe der Stellungnahme muss angemessen sein und richtet sich nach Bedeu-<br />

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