Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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egelmäßig damit betrauten Behörden oder durch sonstige beauftragte Stellen. Damit<br />
wird der teilweisen Auslagerung derartiger, auch hoheitlicher Aufgaben Rechnung<br />
getragen und hierfür unabhängig von der Frage, inwieweit die allgemeinen datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen eine solche Aufgabenübertragung im Auftragsverhältnis<br />
bereits zulassen, eine gesetzliche Grundlage im Personalaktenrecht geschaffen.<br />
<strong>Die</strong> Art der Beauftragung anderer Stellen muss dabei mit Blick auf die verfassungsrechtlichen<br />
Grenzen bei der Auslagerung staatlicher Aufgaben jedoch weiterhin die<br />
Letztverantwortung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn erkennen lassen.<br />
<strong>Die</strong> mit einer solchen Aufgabenübertragung je nach Fallgestaltung angestrebte Direkterhebung<br />
von Daten der Beschäftigten durch die dritte Stelle bedarf einer, gegebenenfalls<br />
im Zuge der Aufgabenübertragung zu schaffenden, gesetzlichen Grundlage.<br />
Zu § <strong>90</strong> (Entfernung von Unterlagen aus Personalakten)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 f BremBG. Da im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen<br />
getroffene Verweise bereits nach zwei Jahren aus der Personalakte entfernt werden,<br />
ist die Regelung aus Verhältnismäßigkeitsgründen dahingehend angepasst worden,<br />
dass andere, unterhalb von Disziplinarmaßnahmen getroffene Einträge, wie eine missbilligende<br />
Äußerung, ebenfalls nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen<br />
sind.<br />
Zu § 91 (Aufbewahrungsfristen)<br />
Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 93 h BremBG.<br />
Zu § 92 (Automatisierte Verarbeitung von Personalakten)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 g BremBG.<br />
Sie stellt auch weiterhin keine Detailregelung zur nunmehr in § 85 Abs. 2 Satz 2 verankerten<br />
elektronischen Personalakte dar. Denn Regelungsgegenstand <strong>des</strong> § 92 ist<br />
nicht die Elektronifizierung im Sinne der Speicherung der Personalaktenunterlagen<br />
in einem anderen Medium, sondern die Automatisierung im Sinne der zielgerichteten<br />
Verarbeitung von einzelnen Personalaktendaten in einem selbsttätigen maschinellen<br />
Prozess. In diesem Sinne kommt der Norm weiterhin die Schutzfunktion zu, dass Daten<br />
in diesen Systemen nicht zweckentfremdet werden und es nicht zu einer Verantwortungsabgabe<br />
an maschinelle Systeme kommt.<br />
Zu § 93 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift gibt den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände<br />
entsprechend der bisherigen lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelung ein Beteiligungsrecht<br />
bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen. Zu den beteiligungsberechtigten<br />
Spitzenorganisationen gehören Zusammenschlüsse auf Lan<strong>des</strong>ebene,<br />
die die Interessen der Gesamtbeamtenschaft wahrnehmen. Dagegen zählen<br />
Zusammenschlüsse von Beamtinnen und Beamten bestimmter Fachrichtungen oder<br />
Verwaltungszweige selbst dann nicht zu den Spitzenorganisationen, wenn es sich um<br />
Dachverbände solcher Zusammenschlüsse handelt.<br />
Zu Absatz 2<br />
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sieht die Vorschrift regelmäßige Gesprächsrunden<br />
zwischen der Senatorin oder dem Senator für Finanzen und den Spitzenorganisationen<br />
der Gewerkschaften und Berufsverbände über allgemeine und grundsätzliche<br />
Fragen <strong>des</strong> Beamtenrechts vor. Falls darüber hinaus besonderer Gesprächsbedarf<br />
besteht, so können – wie dies auch jetzt schon Praxis ist – weitere Gespräche vereinbart<br />
werden. Wie bisher wird denjenigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen<br />
und Vertretern der Spitzenorganisationen an den Gesprächen teilnehmen,<br />
<strong>Die</strong>nstbefreiung unter Belassung der Bezüge gewährt.<br />
Zu Absatz 3<br />
<strong>Die</strong> Regelung entspricht der bisherigen Praxis <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens. <strong>Die</strong> Frist<br />
zur Abgabe der Stellungnahme muss angemessen sein und richtet sich nach Bedeu-<br />
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