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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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setzt nicht nur den sicheren Umgang mit technischen Sicherheitseinrichtungen (Personenschleusen,<br />

Röntgengeräten, Funk- und Alarmanlagen), sondern auch das Beherrschen<br />

der Selbstverteidigung und <strong>des</strong> verantwortlichen Einsatzes von Hilfsmitteln<br />

der körperlichen Gewalt voraus.<br />

Zu Nummer 9.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht – redaktionell überarbeitet – der Vorbemerkung Nr. 26 zu<br />

den BBesO A und B. Durch sie werden die Funktionen im Außendienst der Steuerprüfung,<br />

die sich von der typischen Innendienstverwendung qualitativ abheben, abgegolten.<br />

Von einer Aufnahme der Prüfungsbeamtinnen und -beamten beim Finanzgericht,<br />

die überwiegend im Außendienst tätig sind, wurde abgesehen, da beim Finanzgericht<br />

Bremen entsprechen<strong>des</strong> Personal nicht vorhanden ist.<br />

Zu Nummer 10.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht der bisherigen Vorbemerkung Nr. 6 b zu den BremBesO<br />

A und B.<br />

Zu Nummer 11.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht – redaktionell überarbeitet – der Vorbemerkung Nr. 25 zu<br />

den BBesO A und B.<br />

Zu Nummer 12.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht – redaktionell überarbeitet und vereinfacht – der Vorbemerkung<br />

Nr. 27 zu den BBesO A und B. <strong>Die</strong> ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage<br />

ergänzt das Grundgehalt und nimmt <strong>des</strong>halb an regelmäßigen Anpassungen der<br />

<strong>Die</strong>nstbezüge teil. Lehrerinnen und Lehrer sind aus dem Anspruchskreis entsprechend<br />

der vorhergehenden bun<strong>des</strong>rechtlichen Regelung weiterhin ausgeschlossen.<br />

Grund hierfür ist, dass die allgemeine Stellenzulage dem Ausgleich für Stellenhebungen<br />

in den Sechzigerjahren <strong>des</strong> letzten Jahrhunderts in anderen Bereichen diente.<br />

Solche Stellenhebungen fanden für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern <strong>des</strong><br />

gehobenen <strong>Die</strong>nstes statt. Eine Einbeziehung der Beträge in die Grundgehälter ist<br />

<strong>des</strong>halb nicht möglich, weil dies zu einer nachträglichen Doppelbegünstigung der<br />

seinerzeit angehobenen Stellen führen würde.<br />

Zu 4.<br />

Zu der Besoldungsordnung W<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung W (BBesO W) wird, soweit für Bremen relevant, als<br />

Anlage II inhaltsgleich übernommen.<br />

Zu den Vorbemerkungen<br />

Zu Nummer 1.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur BBesO W.<br />

Zu Nummer 2.<br />

<strong>Die</strong> Bestimmung entspricht der Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO W.<br />

Zu 5.<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung R (BBesO R) wird, soweit für Bremen relevant, als Anlage<br />

III inhaltsgleich übernommen.<br />

Eine Oberstaatsanwältin oder ein Oberstaatsanwalt als Dezernentin oder Dezernent<br />

bei der Staatsanwaltschaft beim Bremischen Hanseatischen Oberlan<strong>des</strong>gericht erhält<br />

nunmehr eine Amtszulage, sofern sie oder er die Funktion der Vertretung der Generalstaatsanwältin<br />

oder <strong>des</strong> Generalstaatsanwalts wahrnimmt. <strong>Die</strong> Zulagengewährung<br />

ist angezeigt, da die betroffene Person eine Funktion ausübt, die über den regelmäßigen<br />

Aufgabenkreis der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte hinausgeht.<br />

Zu 6.<br />

<strong>Die</strong> Ersetzung der Anlagen 6 und 7 erfolgt als redaktionelle Anpassung an die Neunummerierung<br />

der Vorbemerkungen und Fußnoten der Besoldungsordnungen im<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikel 8 dieses Gesetzes.<br />

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