Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Besoldungsgruppe A 12<br />
Amtsanwältin 1) , Amtsanwalt 1)<br />
Amtsrätin, Amtsrat<br />
Fachlehrerin 2)3)4) , Fachlehrer 2)3)4)<br />
Kriminalhauptkommissarin 4) , Kriminalhauptkommissar 4)<br />
Lehrerin, Lehrer<br />
– an allgemeinbildenden Schulen 1)3)5) –<br />
– als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern<br />
6)7) –<br />
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) – kw –, Lehrer für die Primarstufe<br />
und Sekundarstufe I 1)8) – kw –<br />
Polizeihauptkommissarin 4) , Polizeihauptkommissar 4)<br />
Rechnungsrätin, Rechnungsrat<br />
– als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof –<br />
Fußnote<br />
1<br />
) Als Einstiegsamt.<br />
2<br />
) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden,<br />
die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder<br />
eine <strong>Die</strong>nstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder<br />
Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.<br />
3<br />
) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende<br />
Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage<br />
nach Anlage 6.<br />
4<br />
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.<br />
5<br />
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12 a, A 13.<br />
6<br />
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 a.<br />
7<br />
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben<br />
in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.<br />
8<br />
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.<br />
Besoldungsgruppe A 12 a<br />
Lehrerin, Lehrer<br />
– an allgemeinbildenden Schulen 1)2)3) –<br />
– als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern<br />
4)5) –<br />
Fußnote<br />
1<br />
) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden,<br />
die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern<br />
abgelegt oder die nach Vollendung <strong>des</strong> 21. Lebensjahres eine 20-jährige <strong>Die</strong>nstzeit<br />
abgeleistet haben. Das Nähere über die <strong>Die</strong>nstzeit im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 regelt die Senatorin<br />
für Finanzen.<br />
2<br />
) Erhält für die Dauer der Tätigkeit<br />
a) als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder<br />
als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen<br />
b) als Lehrerin oder als Lehrer bei<br />
einer berufsbildenden Schule<br />
einer voll ausgebauten Gesamtschule – kw –<br />
einem Gymnasium<br />
einem Förderzentrum<br />
einem Zentrum für unterstützende Pädagogik<br />
einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum<br />
eine Stellenzulage nach Anlage 6.<br />
3<br />
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.<br />
4<br />
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.<br />
5<br />
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben<br />
in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.<br />
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