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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Besoldungsgruppe A 12<br />

Amtsanwältin 1) , Amtsanwalt 1)<br />

Amtsrätin, Amtsrat<br />

Fachlehrerin 2)3)4) , Fachlehrer 2)3)4)<br />

Kriminalhauptkommissarin 4) , Kriminalhauptkommissar 4)<br />

Lehrerin, Lehrer<br />

– an allgemeinbildenden Schulen 1)3)5) –<br />

– als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern<br />

6)7) –<br />

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) – kw –, Lehrer für die Primarstufe<br />

und Sekundarstufe I 1)8) – kw –<br />

Polizeihauptkommissarin 4) , Polizeihauptkommissar 4)<br />

Rechnungsrätin, Rechnungsrat<br />

– als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof –<br />

Fußnote<br />

1<br />

) Als Einstiegsamt.<br />

2<br />

) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden,<br />

die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder<br />

eine <strong>Die</strong>nstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder<br />

Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.<br />

3<br />

) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende<br />

Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage<br />

nach Anlage 6.<br />

4<br />

) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.<br />

5<br />

) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12 a, A 13.<br />

6<br />

) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 a.<br />

7<br />

) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben<br />

in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.<br />

8<br />

) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.<br />

Besoldungsgruppe A 12 a<br />

Lehrerin, Lehrer<br />

– an allgemeinbildenden Schulen 1)2)3) –<br />

– als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern<br />

4)5) –<br />

Fußnote<br />

1<br />

) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden,<br />

die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern<br />

abgelegt oder die nach Vollendung <strong>des</strong> 21. Lebensjahres eine 20-jährige <strong>Die</strong>nstzeit<br />

abgeleistet haben. Das Nähere über die <strong>Die</strong>nstzeit im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 regelt die Senatorin<br />

für Finanzen.<br />

2<br />

) Erhält für die Dauer der Tätigkeit<br />

a) als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder<br />

als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen<br />

b) als Lehrerin oder als Lehrer bei<br />

einer berufsbildenden Schule<br />

einer voll ausgebauten Gesamtschule – kw –<br />

einem Gymnasium<br />

einem Förderzentrum<br />

einem Zentrum für unterstützende Pädagogik<br />

einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum<br />

eine Stellenzulage nach Anlage 6.<br />

3<br />

) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.<br />

4<br />

) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.<br />

5<br />

) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben<br />

in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.<br />

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