Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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nen und Beamten – auch noch ein praktisches Bedürfnis. <strong>Die</strong> Übertragung der Gewährung<br />
von Versorgung auf eine Versorgungskasse wird durch Satz 2 ermöglicht.<br />
Zu § 53 (Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen)<br />
Mit § 53 Satz 1 wird – angelehnt an den inhaltlich vergleichbaren bisherigen § 59<br />
BremBG – die allgemeine Pflicht zur Unparteilichkeit aus § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG<br />
konkretisiert und verfahrensrechtlich abgesichert sowie zur Klarstellung ausdrücklich<br />
auf Verfahren, die nicht Verwaltungsverfahren im Sinne <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensrechts<br />
sind erstreckt. Mit Satz 2 wird dem Interessenkonflikt, der sich aus der Übernahme<br />
eines Nebenamtes nach § 71 Nr. 2 ergeben kann, Rechnung getragen.<br />
Zu § 54 (Wohnungswahl, <strong>Die</strong>nstwohnung)<br />
Entspricht dem bisherigen § 73 BremBG. <strong>Die</strong> Norm konkretisiert die Grundpflicht der<br />
Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.<br />
Zu § 55 (Aufenthalt in erreichbarer Nähe)<br />
Entspricht dem bisherigen § 74 BremBG. <strong>Die</strong> Norm konkretisiert die Grundpflicht der<br />
Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen.<br />
Zu § 56 (<strong>Die</strong>nstkleidungsvorschriften)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Norm konkretisiert die Grundpflicht der Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem<br />
persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen.<br />
Zu Absatz 2<br />
Entspricht dem bisherigen § 75 Abs. 1 BremBG. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit<br />
wird im Rahmen unterschiedlicher Bewirtschaftungsmodelle (z. B. Konten- oder Bedarfswirtschaft)<br />
im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfüllt.<br />
Zu Absatz 3<br />
Es erscheint sinnvoll, Bekleidungs- und Ausrüstungsvorschriften der jeweiligen<br />
obersten <strong>Die</strong>nstbehörde zu überlassen. Eine Regelung durch den Senat wird nicht für<br />
erforderlich angesehen.<br />
Zu § 57 (Amtsbezeichnung)<br />
<strong>Die</strong> Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
geltenden Rechtszustand (bisheriger § 80 BremBG).<br />
Wie bisher auch das Beamtenrechtsrahmengesetz, enthält das Beamtenstatusgesetz<br />
keine ausdrücklichen Regelungen über die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und<br />
Beamten. <strong>Die</strong> nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis, die Amtsbezeichnungen durch<br />
Gesetz oder subsidiär durch die Exekutive festzusetzen, berührt die hergebrachten<br />
Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtentums (vergleiche BVerfGE 64, 323-366). Eine Amtsbezeichnung<br />
muss im Rahmen <strong>des</strong> Möglichen ausweisen, wo das Amt nach der von<br />
seinem Inhaber zu fordernden Befähigung und Leistung im Gefüge der Ämter hingehört.<br />
Nur eine Amtsbezeichnung, die in diesem Sinne aussagekräftig ist, wird auch<br />
dem das Beamtenrecht bestimmenden Leistungsgrundsatz, der seinen Ausdruck im<br />
Aufbau <strong>des</strong> Ämtergefüges findet, gerecht (BVerfG a. a. O.). <strong>Die</strong> Amtsbezeichnung ist<br />
mithin Ausdruck der Stellung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten und unterliegt daher<br />
dem Schutz durch den <strong>Die</strong>nstherrn (§ 45 BeamtStG). Zur Umsetzung dieser Schutzpflicht<br />
dient § 57.<br />
<strong>Die</strong> Gestattung nach den Absätzen 3 und 4, nach Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen, erstreckt sich<br />
nicht auf akademische Würden, die im Kontext mit dem statusrechtlichen Amt stehen,<br />
auch wenn sich die Titelbezeichnungen dem Wortlaut nach decken.<br />
Zu § 58 (<strong>Die</strong>nstjubiläen)<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 92 BremBG. <strong>Die</strong> Ehrung aus Anlass von<br />
<strong>Die</strong>nstjubiläen haben eine sehr lange Tradition im Beamtenrecht als Anerkennung der<br />
erbrachten <strong>Die</strong>nstleistungen. <strong>Die</strong> gewährten Zuwendungen sind nicht Bestandteil der<br />
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