03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tinnen und Ärzte, sondern die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten aufgrund <strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens<br />

zu entscheiden. Dabei müssen die Leistungseinschränkungen sowie deren Prognose<br />

der selbstständigen Entscheidung der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten auf der Grundlage<br />

<strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens zugrunde liegen. Dazu muss das Gutachten eindeutige<br />

Aussagen treffen, ohne selbst eine beamtenrechtliche Entscheidung darzustellen. Das<br />

Gutachten ist in diesem Zusammenhang die nachvollziehbare und gesetzlich vorgeschriebene<br />

Entscheidungsgrundlage für <strong>Die</strong>nstvorgesetzte.<br />

Aufgrund der bisherigen Rechtslage war die Anforderung <strong>des</strong> Gutachtens in der Verwaltungspraxis<br />

weitgehend gesetzeskonform gehandhabt worden und wird nunmehr<br />

im neuen Gesetzestext angepasst. Das die tragenden Feststellungen und Gründe<br />

enthaltende Gutachten ist also regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise zu übersenden.<br />

Um datenschutzrechtlichen Erfordernissen Genüge zu tun, werden weiter datenschutzrechtliche<br />

Aspekte der Übersendung und Aufbewahrung sowie Verarbeitung<br />

und Nutzung dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten geregelt. Das Gutachten<br />

ist von den ärztlichen Unterlagen nach § 85 Abs. 2 Satz 3, die nicht übersandt werden<br />

und nicht Bestandteil der Personalakte sind, zu unterscheiden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 obliegt der Ärztin oder dem Arzt gegenüber der Beamtin oder dem<br />

Beamten eine Hinweispflicht zu Beginn der Untersuchung und eine <strong>Mitteilung</strong>spflicht<br />

über ihre Ergebnisse, d. h. das ärztliche Gutachten. <strong>Die</strong> Vorschrift entspricht dem bisherigen<br />

§ 47 a Abs. 3 BremBG.<br />

Zu § 45 (Beginn <strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong>, Zuständigkeiten)<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Regelung knüpft hinsichtlich der Möglichkeit <strong>des</strong> Eintritts oder der Versetzung in<br />

den Ruhestand grundsätzlich an die beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften zur<br />

Entstehung <strong>des</strong> Ruhegehaltanspruchs an.<br />

Zu Absatz 2<br />

Es ist zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Versetzung in den Ruhestand auf dieselbe<br />

Stelle, die für die Ernennung zuständig ist, zu übertragen. <strong>Die</strong> Regelung entspricht im<br />

Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 48 Abs. 1 BremBG.<br />

Zu Absatz 3<br />

<strong>Die</strong> Regelung ändert nicht den Zeitpunkt <strong>des</strong> gesetzlich geregelten Eintritts in den<br />

Ruhestand.<br />

<strong>Die</strong> bisherige Regelung <strong>des</strong> § 48 Abs. 3 BremBG entfällt, da es sich um eine versorgungsrechtliche<br />

Regelung handelt.<br />

Zu § 46 (Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung)<br />

<strong>Die</strong> Regelungen zu den Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen und Beamten<br />

sind gemäß Artikel 74 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten sind <strong>des</strong>halb im<br />

Beamtenstatusgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Regelung <strong>des</strong> § 46 ergänzt § 37 BeamtStG.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt, wer beim jeweiligen <strong>Die</strong>nstherrn (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) für die<br />

Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig ist. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte ist<br />

zuständig für Genehmigungen, über dienstliche Angelegenheiten auszusagen. <strong>Die</strong><br />

Zuständigkeit der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten bleibt auch bestehen, wenn der Gegenstand<br />

der Aussagegenehmigung sich bei einer anderen <strong>Die</strong>nststelle bzw. unter<br />

einem anderen <strong>Die</strong>nstvorgesetzten ereignet hat.<br />

Nach den bisherigen §§ 61 und 62 BremBG war die Zuständigkeit bei der Versagung<br />

einer Genehmigung der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde vorbehalten. <strong>Die</strong>s wird nicht für<br />

notwendig erachtet, da die oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte in der Lage ist, diese Entscheidung<br />

selbst zu treffen.<br />

— 145 —

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!