Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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tinnen und Ärzte, sondern die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten aufgrund <strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens<br />
zu entscheiden. Dabei müssen die Leistungseinschränkungen sowie deren Prognose<br />
der selbstständigen Entscheidung der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten auf der Grundlage<br />
<strong>des</strong> ärztlichen Gutachtens zugrunde liegen. Dazu muss das Gutachten eindeutige<br />
Aussagen treffen, ohne selbst eine beamtenrechtliche Entscheidung darzustellen. Das<br />
Gutachten ist in diesem Zusammenhang die nachvollziehbare und gesetzlich vorgeschriebene<br />
Entscheidungsgrundlage für <strong>Die</strong>nstvorgesetzte.<br />
Aufgrund der bisherigen Rechtslage war die Anforderung <strong>des</strong> Gutachtens in der Verwaltungspraxis<br />
weitgehend gesetzeskonform gehandhabt worden und wird nunmehr<br />
im neuen Gesetzestext angepasst. Das die tragenden Feststellungen und Gründe<br />
enthaltende Gutachten ist also regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise zu übersenden.<br />
Um datenschutzrechtlichen Erfordernissen Genüge zu tun, werden weiter datenschutzrechtliche<br />
Aspekte der Übersendung und Aufbewahrung sowie Verarbeitung<br />
und Nutzung dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten geregelt. Das Gutachten<br />
ist von den ärztlichen Unterlagen nach § 85 Abs. 2 Satz 3, die nicht übersandt werden<br />
und nicht Bestandteil der Personalakte sind, zu unterscheiden.<br />
Zu Absatz 3<br />
Nach Absatz 3 obliegt der Ärztin oder dem Arzt gegenüber der Beamtin oder dem<br />
Beamten eine Hinweispflicht zu Beginn der Untersuchung und eine <strong>Mitteilung</strong>spflicht<br />
über ihre Ergebnisse, d. h. das ärztliche Gutachten. <strong>Die</strong> Vorschrift entspricht dem bisherigen<br />
§ 47 a Abs. 3 BremBG.<br />
Zu § 45 (Beginn <strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong>, Zuständigkeiten)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Regelung knüpft hinsichtlich der Möglichkeit <strong>des</strong> Eintritts oder der Versetzung in<br />
den Ruhestand grundsätzlich an die beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften zur<br />
Entstehung <strong>des</strong> Ruhegehaltanspruchs an.<br />
Zu Absatz 2<br />
Es ist zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Versetzung in den Ruhestand auf dieselbe<br />
Stelle, die für die Ernennung zuständig ist, zu übertragen. <strong>Die</strong> Regelung entspricht im<br />
Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 48 Abs. 1 BremBG.<br />
Zu Absatz 3<br />
<strong>Die</strong> Regelung ändert nicht den Zeitpunkt <strong>des</strong> gesetzlich geregelten Eintritts in den<br />
Ruhestand.<br />
<strong>Die</strong> bisherige Regelung <strong>des</strong> § 48 Abs. 3 BremBG entfällt, da es sich um eine versorgungsrechtliche<br />
Regelung handelt.<br />
Zu § 46 (Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung)<br />
<strong>Die</strong> Regelungen zu den Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen und Beamten<br />
sind gemäß Artikel 74 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten sind <strong>des</strong>halb im<br />
Beamtenstatusgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> geregelt.<br />
<strong>Die</strong> Regelung <strong>des</strong> § 46 ergänzt § 37 BeamtStG.<br />
Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 regelt, wer beim jeweiligen <strong>Die</strong>nstherrn (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) für die<br />
Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig ist. <strong>Die</strong> oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte ist<br />
zuständig für Genehmigungen, über dienstliche Angelegenheiten auszusagen. <strong>Die</strong><br />
Zuständigkeit der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten bleibt auch bestehen, wenn der Gegenstand<br />
der Aussagegenehmigung sich bei einer anderen <strong>Die</strong>nststelle bzw. unter<br />
einem anderen <strong>Die</strong>nstvorgesetzten ereignet hat.<br />
Nach den bisherigen §§ 61 und 62 BremBG war die Zuständigkeit bei der Versagung<br />
einer Genehmigung der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde vorbehalten. <strong>Die</strong>s wird nicht für<br />
notwendig erachtet, da die oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte in der Lage ist, diese Entscheidung<br />
selbst zu treffen.<br />
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