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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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hundertsatz (2,9 vom Hundert bzw. 1,1 vom Hundert) entspricht der bisherigen Praxis,<br />

die Anpassung der Versorgungsfestbeträge bei jeder Erhöhung um 0,1 vom Hundert<br />

zu vermindern.<br />

Absatz 3 beinhaltet eine Regelung für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger,<br />

deren Beamtenversorgungsbezüge zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Eintritts in den Ruhestand keine<br />

allgemeine Stellenzulage zugrunde lag.<br />

Absatz 4 stellt klar, dass die Anpassungen der Beamtenversorgungsbezüge nach diesem<br />

Gesetz bei der Anwendung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften als Anpassungen<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 70 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung<br />

gelten. Hierdurch wird die Absenkung <strong>des</strong> Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 fortgeführt.<br />

Zu § 6<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift enthält eine erforderliche allgemeine Rundungsregelung bei der Berechnung<br />

der sich aus den einzelnen Anpassungen ergebenden Beträge <strong>des</strong> Familienzuschlags.<br />

Zu § 7<br />

<strong>Die</strong> erhöhten Beträge ergeben sich aus den Besoldungstabellen zum Bremischen Besoldungsgesetz<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Zu Artikel 11 (Änderung <strong>des</strong> Umzugskostengesetzes)<br />

Redaktionelle Anpassung.<br />

Zu Artikel 12 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Personalvertretungsgesetzes)<br />

Redaktionelle Anpassungen.<br />

Zu Artikel 13 (Änderung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gleichstellungsgesetzes)<br />

Redaktionelle Anpassung an das Bremische Beamtengesetz sowie an die Tarifverträge<br />

TVöD und TV-L, in denen die statusrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten<br />

einerseits und Arbeiterinnen und Arbeitern andererseits aufgehoben wurde<br />

und die ehemaligen Lohn- und Vergütungsgruppen nunmehr Entgeltgruppen heißen.<br />

Zu Artikel 14 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Polizeigesetzes)<br />

Zu 1.<br />

Redaktionelle Anpassung.<br />

Zu 2.<br />

Redaktionelle Anpassung. <strong>Die</strong> in § 42 Abs. 4 <strong>des</strong> Bremischen Polizeigesetzes geregelte<br />

Remonstrationspflicht in Lagen, in denen Gefahr in Verzug besteht, ist abschließend<br />

in § 36 Abs. 3 BeamtStG geregelt. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz<br />

muss die lan<strong>des</strong>rechtliche Regelung gestrichen werden. Es ergeben sich<br />

jedoch keine inhaltlichen Änderungen.<br />

Zu Artikel 15 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Datenschutzgesetzes)<br />

Redaktionelle Anpassungen.<br />

Zu Artikel 16 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes)<br />

Redaktionelle Anpassung.<br />

Zu Artikel 17 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes)<br />

Artikel 17 enthält die erforderliche Anpassung der richterdienstrechtlichen Regelungen<br />

<strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes an die beamtenrechtlichen Änderungen durch<br />

die Neufassung <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes in Artikel 1. Daneben erhält das<br />

Bremische Richtergesetz eine eigenständige Rechtsgrundlage für die dienstlichen Beurteilungen<br />

von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.<br />

Schließlich enthalten sind weitere redaktionelle Änderungen.<br />

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