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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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währung von fünf auf zehn Jahre verlängert. <strong>Die</strong> Befristung der Zulage und der Ausschluss<br />

einer Ausgleichszulage nach dem Ausscheiden aus der herausgehobenen<br />

Funktion nach § 13 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung stellt weiterhin<br />

sicher, dass die Zulage nicht dauerhaft gezahlt wird und mit ihr explizit nur vorübergehende<br />

besondere Belastungen quantitativer oder qualitativer Art, die durch die<br />

zeitweise Übertragung von Aufgaben entstehen (in der Regel Projektarbeit oder Stabsaufgaben),<br />

ausgeglichen werden sollen. <strong>Die</strong> Zulage ist weiterhin nicht ruhegehaltfähig.<br />

Zu Artikel 9 (Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />

2008)<br />

Da die Besoldungstabellen nunmehr in das BremBesG aufgenommen worden sind<br />

und darüber hinaus die sich aus den Anlagen 1 bis 20 <strong>des</strong> Gesetzes ergebenden Beträge<br />

mit der Bezügeanpassung am 1. März 2009 nicht mehr gelten, sind sie aufzuheben.<br />

Zu Artikel 10 (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpasssungsgesetz<br />

2009/2010)<br />

Zu § 1<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift regelt den Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes. Anwärterinnen und Anwärter,<br />

die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befanden<br />

und jetzt noch befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember<br />

1998 geltenden Vorschriften. Sie sind <strong>des</strong>halb von der Linearanpassung und damit<br />

vom Geltungsbereich <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />

2009/2010 (BremBBVAnpG 2009/2010) ausgenommen.<br />

Zu § 2<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift bestimmt die prozentuale Erhöhung der allgemeinen Besoldungsanpassung<br />

zum 1. März 2009. <strong>Die</strong> Erhöhung der Bezüge wird für alle Besoldungsgruppen<br />

zum gleichen Zeitpunkt wirksam. Mit der Erhöhung nach § 2 Nr. 3 werden alle<br />

Bezügebestandteile erfasst, die auch in der Vergangenheit – zuletzt durch das Bremische<br />

Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2008 vom 13. Mai 2008<br />

(Brem.GBl. S. 131, 132) – regelmäßig linear erhöht worden sind.<br />

<strong>Die</strong> verminderte Anpassung nach § 2 Nr. 4 (0,85 vom Hundert <strong>des</strong> Anpassungssatzes)<br />

<strong>des</strong> Auslandszuschlags und Auslandskinderzuschlags berücksichtigt pauschalierend,<br />

dass Auslandsdienstbezüge auch immaterielle Belastungen abgelten und steuerfreie<br />

Bezügebestandteile enthalten. <strong>Die</strong>s entspricht der geübten Verfahrensweise vorangegangener<br />

Anpassungen.<br />

Zu § 3<br />

§ 3 regelt die Anpassung für Besoldungsbestandteile aus fortgeltenden bun<strong>des</strong>- bzw.<br />

lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften nach § 84 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung.<br />

<strong>Die</strong> Nummern 1 bis 5 regeln die Erhöhung der Bezüge nach fortgeltenden Besoldungsordnungen<br />

bzw. Vorschriften für Hochschullehrerinnen und -lehrer. Nummer 3 stellt<br />

hierbei eine spezielle Regelung für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />

der Besoldungsordnung C dar. <strong>Die</strong> nach § 77 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung nach Bun<strong>des</strong>recht fortgeltende Anpassungsregelung der Besoldungsordnung<br />

C gilt nicht für lan<strong>des</strong>rechtliche Besoldungsanpassungen. Sie bedarf daher<br />

einer entsprechenden Regelung im Lan<strong>des</strong>recht.<br />

Zu § 4<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift bestimmt die prozentuale Erhöhung der Besoldungsanpassung zum<br />

1. März 2010. Basis dieser Erhöhung sind die Beträge, die sich nach der Anpassung der<br />

Bezüge zum 1. März 2009 ergeben.<br />

Zu § 5<br />

Nach Absatz 1 sind die linearen Erhöhungen zum 1. März 2009 und zum 1. März 2010<br />

auch Grundlage für die allgemeine Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge.<br />

In festen Beträgen festgesetzte Versorgungsbezüge gemäß Absatz 2 sind solche, deren<br />

Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetz in der bis zum<br />

30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt. Der in Absatz 2 enthaltene Vom-<br />

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